Strafe für fremde Schuld?

Strafe für fremde Schuld? von Maihold,  Harald
In der moraltheologischen und juristischen Lehre des 16. Jahrhunderts wurden der Begriff der Strafe, das Schuldprinzip und die Frage, ob der eine für den anderen bestraft werden durfte, diskutiert. Die strafrechtliche Kollektivhaftung erörterte man am Beispiel der Exkommunikation von Städten und Gemeinden. Die Mitbetroffenheit der Familie war Thema bei der Frage, ob der Sohn für den Vater bestraft werden durfte. Das Buch beschäftigt sich ausführlich mit diesen Diskussionen und zeigt zudem die Entwicklung seit dem Mittelalter auf, in welchem Schuldprinzip und Personalität der Strafe für die Rechtsgelehrten noch nicht selbstverständlich waren. Thomas von Aquin hatte in seiner auf Aristoteles aufbauenden Straftheorie den Begriff der eigentlichen Strafe auf die Sündenstrafe festgelegt. In der spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre wurde der moraltheologische Begriff der Sündenstrafe sodann auf die Jurisprudenz übertragen und damit der Grundstein für die noch heute wirksame Vorstellung von dem sittlichen Vorwurf der Strafe gelegt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Strafe für fremde Schuld?

Strafe für fremde Schuld? von Maihold,  Harald
In der moraltheologischen und juristischen Lehre des 16. Jahrhunderts wurden der Begriff der Strafe, das Schuldprinzip und die Frage, ob der eine für den anderen bestraft werden durfte, diskutiert. Die strafrechtliche Kollektivhaftung erörterte man am Beispiel der Exkommunikation von Städten und Gemeinden. Die Mitbetroffenheit der Familie war Thema bei der Frage, ob der Sohn für den Vater bestraft werden durfte. Das Buch beschäftigt sich ausführlich mit diesen Diskussionen und zeigt zudem die Entwicklung seit dem Mittelalter auf, in welchem Schuldprinzip und Personalität der Strafe für die Rechtsgelehrten noch nicht selbstverständlich waren. Thomas von Aquin hatte in seiner auf Aristoteles aufbauenden Straftheorie den Begriff der eigentlichen Strafe auf die Sündenstrafe festgelegt. In der spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre wurde der moraltheologische Begriff der Sündenstrafe sodann auf die Jurisprudenz übertragen und damit der Grundstein für die noch heute wirksame Vorstellung von dem sittlichen Vorwurf der Strafe gelegt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Strafe für fremde Schuld?

Strafe für fremde Schuld? von Maihold,  Harald
In der moraltheologischen und juristischen Lehre des 16. Jahrhunderts wurden der Begriff der Strafe, das Schuldprinzip und die Frage, ob der eine für den anderen bestraft werden durfte, diskutiert. Die strafrechtliche Kollektivhaftung erörterte man am Beispiel der Exkommunikation von Städten und Gemeinden. Die Mitbetroffenheit der Familie war Thema bei der Frage, ob der Sohn für den Vater bestraft werden durfte. Das Buch beschäftigt sich ausführlich mit diesen Diskussionen und zeigt zudem die Entwicklung seit dem Mittelalter auf, in welchem Schuldprinzip und Personalität der Strafe für die Rechtsgelehrten noch nicht selbstverständlich waren. Thomas von Aquin hatte in seiner auf Aristoteles aufbauenden Straftheorie den Begriff der eigentlichen Strafe auf die Sündenstrafe festgelegt. In der spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre wurde der moraltheologische Begriff der Sündenstrafe sodann auf die Jurisprudenz übertragen und damit der Grundstein für die noch heute wirksame Vorstellung von dem sittlichen Vorwurf der Strafe gelegt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Strafe für fremde Schuld?

Strafe für fremde Schuld? von Maihold,  Harald
In der moraltheologischen und juristischen Lehre des 16. Jahrhunderts wurden der Begriff der Strafe, das Schuldprinzip und die Frage, ob der eine für den anderen bestraft werden durfte, diskutiert. Die strafrechtliche Kollektivhaftung erörterte man am Beispiel der Exkommunikation von Städten und Gemeinden. Die Mitbetroffenheit der Familie war Thema bei der Frage, ob der Sohn für den Vater bestraft werden durfte. Das Buch beschäftigt sich ausführlich mit diesen Diskussionen und zeigt zudem die Entwicklung seit dem Mittelalter auf, in welchem Schuldprinzip und Personalität der Strafe für die Rechtsgelehrten noch nicht selbstverständlich waren. Thomas von Aquin hatte in seiner auf Aristoteles aufbauenden Straftheorie den Begriff der eigentlichen Strafe auf die Sündenstrafe festgelegt. In der spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre wurde der moraltheologische Begriff der Sündenstrafe sodann auf die Jurisprudenz übertragen und damit der Grundstein für die noch heute wirksame Vorstellung von dem sittlichen Vorwurf der Strafe gelegt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Im Zweifel für den Fiskus

Im Zweifel für den Fiskus von Müller,  Raoul
Durch nicht angemeldete und nicht abgeführte Umsatzsteuer entgehen dem deutschen Fiskus jährlich Steuereinnahmen im zweistelligen Milliardenbereich, der Schaden innerhalb der Europäischen Union wird sogar auf ca. 105 Milliarden geschätzt. Eine in der Praxis häufig anzutreffende Art der Umsatzsteuerhinterziehung sind sogenannte Umsatzsteuerkarussells. Das vorliegende Buch untersucht die Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit der Teilnehmer eines Umsatzsteuerkarussells nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und fasst die Ergebnisse in Thesen zusammen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Im Zweifel für den Fiskus

Im Zweifel für den Fiskus von Müller,  Raoul
Durch nicht angemeldete und nicht abgeführte Umsatzsteuer entgehen dem deutschen Fiskus jährlich Steuereinnahmen im zweistelligen Milliardenbereich, der Schaden innerhalb der Europäischen Union wird sogar auf ca. 105 Milliarden geschätzt. Eine in der Praxis häufig anzutreffende Art der Umsatzsteuerhinterziehung sind sogenannte Umsatzsteuerkarussells. Das vorliegende Buch untersucht die Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit der Teilnehmer eines Umsatzsteuerkarussells nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und fasst die Ergebnisse in Thesen zusammen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Der „Vollrausch“ als Straftat (§ 323a StGB).

Der „Vollrausch“ als Straftat (§ 323a StGB). von Walther,  Franziska Maria
Die Arbeit widmet sich einer besonders umstrittenen Strafvorschrift – dem Vollrauschtatbestand (§ 323a StGB). Dieser erweist sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Schuldgrundsatz (»nulla poena sine culpa«) als höchst problematisch. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, unter welchen Bedingungen übermäßiger Alkoholgenuss zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann, wenn im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit eine »rechtswidrige Tat« begangen wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der „Vollrausch“ als Straftat (§ 323a StGB).

Der „Vollrausch“ als Straftat (§ 323a StGB). von Walther,  Franziska Maria
Die Arbeit widmet sich einer besonders umstrittenen Strafvorschrift – dem Vollrauschtatbestand (§ 323a StGB). Dieser erweist sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Schuldgrundsatz (»nulla poena sine culpa«) als höchst problematisch. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, unter welchen Bedingungen übermäßiger Alkoholgenuss zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann, wenn im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit eine »rechtswidrige Tat« begangen wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Strafbarkeit juristischer Personen als Strafe für fremde Schuld.

Die Strafbarkeit juristischer Personen als Strafe für fremde Schuld. von Mayr,  Alexander Johann
Die rechtsvergleichende Abhandlung bearbeitet eine dogmatische Fragestellung im Zusammenhang mit der möglichen Einführung einer Strafe für juristische Personen: Sie geht der Frage nach, ob es einen dogmatisch-theoretischen bzw. logischen Zusammenhang zwischen der Strafbarkeit juristischer Personen und dem Nicht-Akzeptieren eines höchstpersönlichen Schuldprinzips gibt, und ob diese Verknüpfung auch dogmengeschichtlich bzw. empirisch belegbar ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zweifelssatz und Verbandsstrafe.

Zweifelssatz und Verbandsstrafe. von Gräbener,  Niklas
Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass der mit der Strafe verbundene Vorwurf an das Erfordernis der Vorwerfbarkeit geknüpft ist. Mit diesem Schuldprinzip ist eine Strafe auf Verdacht unvereinbar, was die prozessuale Entscheidungsregel ›in dubio pro reo‹ sicherstellt. Sowohl das Schuldprinzip als auch der Zweifelssatz entfalten ihre Schutzwirkung für jedes Rechtssubjekt, das Adressat einer strafrechtlichen Sanktion ist. Der Satz ›in dubio pro reo‹ gilt damit auch in einem Verbandsstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale.

Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale. von Papathanasiou,  Konstantina
Wie viel Wissen macht strafbar? Welche Rolle spielen der Bestimmtheitsgrundsatz und das Schuldprinzip für die strafrechtliche Irrtumslehre? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Papathanasiou in ihrer Arbeit und begründet als Lösung die verfassungsbezogene Formel der »Widerspiegelung der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Verständnishorizont des Täters«, um die Schwächen der Parallelwertung in der Laiensphäre auszugleichen und den Bürger vor einer Ausuferung der strafrechtlichen Verantwortung zu schützen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Bundesverfassungsgericht und der US Supreme Court zur Sicherungsverwahrung gefährlicher, strafrechtlich verantwortlicher Straftäter.

Das Bundesverfassungsgericht und der US Supreme Court zur Sicherungsverwahrung gefährlicher, strafrechtlich verantwortlicher Straftäter. von Tober,  Tessia
In Deutschland wie in den USA ist Sicherheit Ende des letzten Jahrhunderts zu einem Leitmotiv für Reformen des Strafrechts geworden. Mittels einer rechtsvergleichenden Untersuchung wird analysiert, wie sich zwei Verfassungsgerichte denselben verfassungsrechtlichen Herausforderungen gestellt haben. Die Autorin legt dar, dass beide Verfassungsgerichte wegen eines unterschiedlichen Verständnisses über den richtigen Umgang mit Straftätern divergierende Lösungen hervorbringen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Strafe für fremde Schuld?

Strafe für fremde Schuld? von Maihold,  Harald
In der moraltheologischen und juristischen Lehre des 16. Jahrhunderts wurden der Begriff der Strafe, das Schuldprinzip und die Frage, ob der eine für den anderen bestraft werden durfte, diskutiert. Die strafrechtliche Kollektivhaftung erörterte man am Beispiel der Exkommunikation von Städten und Gemeinden. Die Mitbetroffenheit der Familie war Thema bei der Frage, ob der Sohn für den Vater bestraft werden durfte. Das Buch beschäftigt sich ausführlich mit diesen Diskussionen und zeigt zudem die Entwicklung seit dem Mittelalter auf, in welchem Schuldprinzip und Personalität der Strafe für die Rechtsgelehrten noch nicht selbstverständlich waren. Thomas von Aquin hatte in seiner auf Aristoteles aufbauenden Straftheorie den Begriff der eigentlichen Strafe auf die Sündenstrafe festgelegt. In der spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre wurde der moraltheologische Begriff der Sündenstrafe sodann auf die Jurisprudenz übertragen und damit der Grundstein für die noch heute wirksame Vorstellung von dem sittlichen Vorwurf der Strafe gelegt.
Aktualisiert: 2023-05-28
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