Die Autorin nimmt die im Jahre 2004 neu eingefügte Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 2 UWG zum Anlass zu überprüfen, ob und inwiefern die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Wettbewerbshandlung auch nach Inkrafttreten des neuen UWG mit Allgemeininteressen begründet werden kann. Hierbei kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass außerwettbewerbliche Allgemeininteressen für sich allein kein wettbewerbsrechtliches Verbot rechtfertigen können. § 1 S. 2 UWG begründet zudem keine eigenständige institutionelle Schutzrichtung des Lauterkeitsrechts. Auf die konturenlose Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung sollte verzichtet werden. Vielmehr spricht § 1 S. 2 UWG für eine generell wettbewerbsfunktionale Auslegung des Unlauterkeitsbegriffs, das heißt eine Auslegung, die auf sittlich-moralische Maßstäbe vollständig verzichtet und sich ausschließlich an den Funktionsbedingungen eines Systems hinreichend freien Wettbewerbs orientiert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Autorin nimmt die im Jahre 2004 neu eingefügte Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 2 UWG zum Anlass zu überprüfen, ob und inwiefern die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Wettbewerbshandlung auch nach Inkrafttreten des neuen UWG mit Allgemeininteressen begründet werden kann. Hierbei kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass außerwettbewerbliche Allgemeininteressen für sich allein kein wettbewerbsrechtliches Verbot rechtfertigen können. § 1 S. 2 UWG begründet zudem keine eigenständige institutionelle Schutzrichtung des Lauterkeitsrechts. Auf die konturenlose Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung sollte verzichtet werden. Vielmehr spricht § 1 S. 2 UWG für eine generell wettbewerbsfunktionale Auslegung des Unlauterkeitsbegriffs, das heißt eine Auslegung, die auf sittlich-moralische Maßstäbe vollständig verzichtet und sich ausschließlich an den Funktionsbedingungen eines Systems hinreichend freien Wettbewerbs orientiert.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Arbeit befasst sich mit der Effektivität eines strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Blick auf den 15. Abschnitt des StGB. Ausgehend vom verfassungsrechtlichen Schutzbereich des APR werden Kriterien für die Bestimmung eines strafrechtlichen Schutzbereichs ausgearbeitet. Der Schutz durch den 15. Abschnitt wird an diesen Kriterien sowie an den verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundprinzipien gemessen. Schließlich wird ein eigenes systematisches Schutzkonzept vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In den Medien tauchen „gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ regelmäßig auf, etwa, wenn Gegenstände auf fahrende Pkws geworfen werden, Terroristen in Menschengruppen fahren oder Umweltaktivisten die Fahrbahn blockieren. Doch nicht jedes gefährliche Verhalten im Straßenverkehrsraum unterfällt automatisch diesem in § 315b StGB geregelten Straftatbestand.
Seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 4. Dezember 2002, 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119 muss die durch den Täter verursachte Gefahr an Sachen oder Personen eine „verkehrsspezifische Gefahr“ sein.
In der Abhandlung wird § 315b StGB zunächst im Überblick dargestellt. Einen Schwerpunkt stellt dabei der sog. Inneneingriff dar.
Es folgt eine Analyse wichtiger Entscheidungen zur „verkehrsspezifischen Gefahr“. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das obige Grundsatzurteil. Im Rahmen einer Diskussion des Kriteriums werden Ansichten aus der Literatur einbezogen. Der Autor nimmt Stellung zu der Frage, von welcher Art von Verkehrsvorgang eine „verkehrsspezifische Gefahr“ ausgehen kann; hier werden verschiedene Verkehrsmittel und deren Verwendungsweisen behandelt.
Weiter nimmt er Stellung zu der Frage, welche Gefahrenarten als „verkehrsspezifisch“ zu werten sind. Neben der vorrangigen „kinetischen Energie“ werden etwa Gewichtskraft, Brände, Explosionen, Umweltgefahren, psychische Beeinträchtigungen und viele weitere Gefahren angesprochen.
Ferner wird diskutiert, ob die „verkehrsspezifische Gefahr“ ein Überraschungselement verlangt.
Ein weiteres Thema der Untersuchung ist die Frage, ob die beiden grundlegenden Konstruktionen „verkehrsspezifische Gefahr“ und „Inneneingriff“ miteinander kompatibel sind, wie es jedenfalls die ganz herrschende Meinung annimmt.
Schließlich wird geklärt, ob auf die Einführung der „verkehrsspezifischen Gefahr“ hin die Notwendigkeit besteht, den Gesetzeswortlaut von § 315b StGB anzupassen.
Zuletzt werden Bezüge zu anderen Straftaten im Verkehr herausgearbeitet, vor allem zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB und zu den Nachbarnormen §§ 315, 315c und 315d Abs. 2 StGB; die „verkehrsspezifische Gefahr“ ist dort bislang nicht oder kaum thematisiert worden.
Darüber hinaus werden etwa §§ 113f. 142 und 316a StGB angesprochen.
Bezüge werden ferner zu zivilrechtlichen Verkehrsvorschriften hergestellt, insbesondere zu § 7 StVG, sowie zu öffentlich-rechtlichen Verkehrsvorschriften.
Die in der Abhandlung enthaltenen Aussagen werden durch zahlreiche Beispielsfälle mit Lösungen veranschaulicht und durch Zusatzinformationen abgerundet. In der Arbeit werden wichtige technisch-physikalische Hintergründe erläutert.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Die Arbeit befasst sich mit der Effektivität eines strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Blick auf den 15. Abschnitt des StGB. Ausgehend vom verfassungsrechtlichen Schutzbereich des APR werden Kriterien für die Bestimmung eines strafrechtlichen Schutzbereichs ausgearbeitet. Der Schutz durch den 15. Abschnitt wird an diesen Kriterien sowie an den verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundprinzipien gemessen. Schließlich wird ein eigenes systematisches Schutzkonzept vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit befasst sich mit der Effektivität eines strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Blick auf den 15. Abschnitt des StGB. Ausgehend vom verfassungsrechtlichen Schutzbereich des APR werden Kriterien für die Bestimmung eines strafrechtlichen Schutzbereichs ausgearbeitet. Der Schutz durch den 15. Abschnitt wird an diesen Kriterien sowie an den verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundprinzipien gemessen. Schließlich wird ein eigenes systematisches Schutzkonzept vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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In den Medien tauchen „gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ regelmäßig auf, etwa, wenn Gegenstände auf fahrende Pkws geworfen werden, Terroristen in Menschengruppen fahren oder Umweltaktivisten die Fahrbahn blockieren. Doch nicht jedes gefährliche Verhalten im Straßenverkehrsraum unterfällt automatisch diesem in § 315b StGB geregelten Straftatbestand.
Seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 4. Dezember 2002, 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119 muss die durch den Täter verursachte Gefahr an Sachen oder Personen eine „verkehrsspezifische Gefahr“ sein.
In der Abhandlung wird § 315b StGB zunächst im Überblick dargestellt. Einen Schwerpunkt stellt dabei der sog. Inneneingriff dar.
Es folgt eine Analyse wichtiger Entscheidungen zur „verkehrsspezifischen Gefahr“. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das obige Grundsatzurteil. Im Rahmen einer Diskussion des Kriteriums werden Ansichten aus der Literatur einbezogen. Der Autor nimmt Stellung zu der Frage, von welcher Art von Verkehrsvorgang eine „verkehrsspezifische Gefahr“ ausgehen kann; hier werden verschiedene Verkehrsmittel und deren Verwendungsweisen behandelt.
Weiter nimmt er Stellung zu der Frage, welche Gefahrenarten als „verkehrsspezifisch“ zu werten sind. Neben der vorrangigen „kinetischen Energie“ werden etwa Gewichtskraft, Brände, Explosionen, Umweltgefahren, psychische Beeinträchtigungen und viele weitere Gefahren angesprochen.
Ferner wird diskutiert, ob die „verkehrsspezifische Gefahr“ ein Überraschungselement verlangt.
Ein weiteres Thema der Untersuchung ist die Frage, ob die beiden grundlegenden Konstruktionen „verkehrsspezifische Gefahr“ und „Inneneingriff“ miteinander kompatibel sind, wie es jedenfalls die ganz herrschende Meinung annimmt.
Schließlich wird geklärt, ob auf die Einführung der „verkehrsspezifischen Gefahr“ hin die Notwendigkeit besteht, den Gesetzeswortlaut von § 315b StGB anzupassen.
Zuletzt werden Bezüge zu anderen Straftaten im Verkehr herausgearbeitet, vor allem zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB und zu den Nachbarnormen §§ 315, 315c und 315d Abs. 2 StGB; die „verkehrsspezifische Gefahr“ ist dort bislang nicht oder kaum thematisiert worden.
Darüber hinaus werden etwa §§ 113f. 142 und 316a StGB angesprochen.
Bezüge werden ferner zu zivilrechtlichen Verkehrsvorschriften hergestellt, insbesondere zu § 7 StVG, sowie zu öffentlich-rechtlichen Verkehrsvorschriften.
Die in der Abhandlung enthaltenen Aussagen werden durch zahlreiche Beispielsfälle mit Lösungen veranschaulicht und durch Zusatzinformationen abgerundet. In der Arbeit werden wichtige technisch-physikalische Hintergründe erläutert.
Aktualisiert: 2023-03-29
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Der Autor dieses Werkes analysiert die praktische Fragestellung, wer im Falle der Verletzung der Art. 101 und Art. 102 AEUV im Rahmen von kartellrechtlichen Schadensersatz- und Abwehransprüchen anspruchsberechtigt ist. Es wird zunächst untersucht, welche dogmatische Struktur die Ansprüche aufweisen und welche Elemente primärrechtlich zu beurteilen sind. Es schließt sich eine Funktionsanalyse der Art. 101 und Art. 102 AEUV und der kartellrechtlichen Ansprüche an. Im Hauptteil wird sodann unter Auswertung dieser Funktionen die Anspruchsberechtigung abstrakt bestimmt. Es werden die Auswirkungen von Verstößen gegen das europäische Kartellrecht dargestellt, was eine Typisierung von Geschädigten und eine Einordnung der Fallgruppen ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Der Autor dieses Werkes untersucht die praktische Fragestellung, wer im Falle der Verletzung der Art. 101 und Art. 102 AEUV im Rahmen von kartellrechtlichen Schadensersatz- und Abwehransprüchen anspruchsberechtigt ist. Es wird zunächst untersucht, welche dogmatische Struktur die Ansprüche aufweisen und welche Elemente primärrechtlich zu beurteilen sind. Es schließt sich eine Funktionsanalyse der Art. 101 und Art. 102 AEUV und der kartellrechtlichen Ansprüche an. Im Hauptteil wird sodann unter Auswertung dieser Funktionen die Anspruchsberechtigung abstrakt bestimmt. Es werden die Auswirkungen von Verstößen gegen das europäische Kartellrecht beleuchtet, was eine Typisierung von Geschädigten und eine Einordnung der Fallgruppen ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Aktualisiert: 2023-01-25
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Die Arbeit befasst sich mit der Effektivität eines strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Blick auf den 15. Abschnitt des StGB. Ausgehend vom verfassungsrechtlichen Schutzbereich des APR werden Kriterien für die Bestimmung eines strafrechtlichen Schutzbereichs ausgearbeitet. Der Schutz durch den 15. Abschnitt wird an diesen Kriterien sowie an den verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundprinzipien gemessen. Schließlich wird ein eigenes systematisches Schutzkonzept vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 52 StPO) ist seit seiner Begründung wiederholt Gegenstand der Diskussion in Rechtswissenschaft und Praxis gewesen. Schwerpunkte der Auseinandersetzung waren und sind dabei insbesondere seine Schutzzweckbestimmung sowie seine Beschränkung auf bestimmte Personengruppen. Die Untersuchung verfolgt das Ziel, den Meinungsstand zur Schutzzweckbestimmung unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Entwicklung darzustellen und einer kritischen Analyse zu unterziehen. In diesem Zusammenhang gilt besonderes Augenmerk der Frage, ob und inwiefern die geltende Fassung des § 52 StPO aus seiner Schutzzweckbestimmung heraus bei Berücksichtigung des ihm zugrundeliegenden Enumerationsprinzips einer Reformierung, d. h. einer Begrenzung oder Ausdehnung z. B. auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder gleichgeschlechtlicher Partnerschaften bedarf.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Mit der UWG-Reform vom 8.7.2004 ist über punktuelle Änderungen hinaus eine Neuordnung der systematischen und dogmatischen Grundkonzeption des UWG erfolgt. Seit den 1990er Jahren unterliegt das Recht des unlauteren Wettbewerbs einer grundlegenden Wandlung. Aus der alles beherrschenden Generalklausel des UWG a.F. von 1909 war der zwischenzeitliche Funktionswandel sowie das schwer durchschaubare Wertungssystem der Rechtsprechung zuletzt nicht mehr nachzuvollziehen. Mit der Neufassung des UWG findet der Modernisierungsprozess nun auch Ausdruck im Gesetz. Freilich besteht gerade im Bereich des Lauterkeitsrechts die Gefahr, dass hergebrachte - und überholte - Wertungen in die Anwendung der offenen Tatbestände des neuen UWG einfliessen. Aus diesem Grund wird die UWG-Reform zum Anlass genommen, die systematischen und normativen Leitlinien des neuen materiellen Lauterkeitsrechts herauszuarbeiten. Im Mittelpunkt stehen dabei der Schutzzweck des neuen UWG und der zentrale Verbotstatbestand der Generalklausel sowie die Einordnung des Verbraucherschutzes in das Lauterkeitsrecht. Letzterer wird anhand der Tatbestände zum Schutz der Entscheidungsfreiheit vor unsachlicher Beeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG) sowie zum Schutz der Verbraucher vor Ausnutzung besonderer Schwächen (§ 4 Nr. 2 UWG) dargestellt. Das Zusammenspiel von Schutzzweckbestimmung, Generalklausel und Beispieltatbeständen zeigt, dass dem neuen UWG insgesamt ein kohärentes und praktikables Wertungssystem zugrunde liegt. Aus der wettbewerbsfunktionalen Ausrichtung des Lauterkeitsrechts durch §§ 1 und 3 UWG wird ein normatives Referenzsystem herausgearbeitet, das dem Leser über die praktische Schwierigkeit hinweghelfen kann, ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb einem der vielfach unbestimmten und nebeneinander anwendbaren Beispieltatbestände zuzuordnen. Die Ausführungen zu § 4 Nrn. 1 und 2 zeigen, dass die Kodifizierung der Beispieltatbestände nur einen oberflächlichen Gewinn an Transparenz bedeutet. Auch nach der UWG-Reform wird es gerade in den häufigen Grenzfällen notwendig bleiben, sich die grundlegenden Wertungen des Lauterkeitsrechts vor Augen zu führen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Bilanzrecht den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.
Aktualisiert: 2022-11-02
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Die Autorin nimmt die im Jahre 2004 neu eingefügte Schutzzweckbestimmung des § 1 S. 2 UWG zum Anlass zu überprüfen, ob und inwiefern die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Wettbewerbshandlung auch nach Inkrafttreten des neuen UWG mit Allgemeininteressen begründet werden kann. Hierbei kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass außerwettbewerbliche Allgemeininteressen für sich allein kein wettbewerbsrechtliches Verbot rechtfertigen können. § 1 S. 2 UWG begründet zudem keine eigenständige institutionelle Schutzrichtung des Lauterkeitsrechts. Auf die konturenlose Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung sollte verzichtet werden. Vielmehr spricht § 1 S. 2 UWG für eine generell wettbewerbsfunktionale Auslegung des Unlauterkeitsbegriffs, das heißt eine Auslegung, die auf sittlich-moralische Maßstäbe vollständig verzichtet und sich ausschließlich an den Funktionsbedingungen eines Systems hinreichend freien Wettbewerbs orientiert.
Aktualisiert: 2023-04-19
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