Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks nimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat einen herausragenden Platz innerhalb der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ein. Rechtsprechung und Staatsrechtslehre sind sich einig, dass dem Staat die Veranstaltung von Rundfunk schlechthin untersagt ist. Einigkeit besteht auch darin, dass der Staat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Selbstdarstellung berechtigt ist. Wo aber liegen die Grenzen zwischen unzulässigem Staatsrundfunk und zulässiger Öffentlichkeitsarbeit? Und ist das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages von der Befugnis des Staates zur (massenmedialen) Selbstdarstellung gedeckt? Diesen Fragen geht der Verfasser in der im Auftrag des Deutschen Bundestages erstellten Untersuchung nach.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks nimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat einen herausragenden Platz innerhalb der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ein. Rechtsprechung und Staatsrechtslehre sind sich einig, dass dem Staat die Veranstaltung von Rundfunk schlechthin untersagt ist. Einigkeit besteht auch darin, dass der Staat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Selbstdarstellung berechtigt ist. Wo aber liegen die Grenzen zwischen unzulässigem Staatsrundfunk und zulässiger Öffentlichkeitsarbeit? Und ist das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages von der Befugnis des Staates zur (massenmedialen) Selbstdarstellung gedeckt? Diesen Fragen geht der Verfasser in der im Auftrag des Deutschen Bundestages erstellten Untersuchung nach.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Gebot der Staatsferne des Rundfunks wurde bereits 1961 durch das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz hergeleitet. Aktuelle Entwicklungen wie etwa das Parlamentsfernsehen des Bundestags oder das Engagement der Deutschen Telekom AG im Rundfunkbereich bieten daher Anlass, sich der Direktiven des Gebots vor dem Hintergrund der Medienlandschaft des 21. Jahrhunderts zu vergewissern und dem technischen Fortschritt geschuldete Anpassungen der Grenzen des Gebots der Staatsferne des Rundfunks vorzunehmen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Gebot der Staatsferne des Rundfunks wurde bereits 1961 durch das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz hergeleitet. Aktuelle Entwicklungen wie etwa das Parlamentsfernsehen des Bundestags oder das Engagement der Deutschen Telekom AG im Rundfunkbereich bieten daher Anlass, sich der Direktiven des Gebots vor dem Hintergrund der Medienlandschaft des 21. Jahrhunderts zu vergewissern und dem technischen Fortschritt geschuldete Anpassungen der Grenzen des Gebots der Staatsferne des Rundfunks vorzunehmen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks nimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat einen herausragenden Platz innerhalb der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ein. Rechtsprechung und Staatsrechtslehre sind sich einig, dass dem Staat die Veranstaltung von Rundfunk schlechthin untersagt ist. Einigkeit besteht auch darin, dass der Staat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Selbstdarstellung berechtigt ist. Wo aber liegen die Grenzen zwischen unzulässigem Staatsrundfunk und zulässiger Öffentlichkeitsarbeit? Und ist das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages von der Befugnis des Staates zur (massenmedialen) Selbstdarstellung gedeckt? Diesen Fragen geht der Verfasser in der im Auftrag des Deutschen Bundestages erstellten Untersuchung nach.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks nimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat einen herausragenden Platz innerhalb der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ein. Rechtsprechung und Staatsrechtslehre sind sich einig, dass dem Staat die Veranstaltung von Rundfunk schlechthin untersagt ist. Einigkeit besteht auch darin, dass der Staat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Selbstdarstellung berechtigt ist. Wo aber liegen die Grenzen zwischen unzulässigem Staatsrundfunk und zulässiger Öffentlichkeitsarbeit? Und ist das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages von der Befugnis des Staates zur (massenmedialen) Selbstdarstellung gedeckt? Diesen Fragen geht der Verfasser in der im Auftrag des Deutschen Bundestages erstellten Untersuchung nach.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Kommunen Berichte zu aktuellen Geschehnissen in der Gemeinde publizieren dürfen, ist seit längerem umstritten. Der Autor hat sich zum Ziel gesetzt, die Kommunikationstätigkeit im Lichte diverser Entscheidungen systematisch zu untersuchen und die Spielräume der Gemeinden für eigene Publikationen in Printmedien, Onlineportalen und Social Media genauer auszuloten. Dabei untersucht er insbesondere die Kompetenzen der Kommunen zur Kommunikation und deren Grenzen, die sich sowohl aus dem Öffentlichen Recht als auch aus dem Privatrecht ergeben können. Der Verfasser geht schließlich auch auf das prozessuale Vorgehen gegen etwaige Grenzüberschreitungen durch die Gemeinde ein.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Kommunen Berichte zu aktuellen Geschehnissen in der Gemeinde publizieren dürfen, ist seit längerem umstritten. Der Autor hat sich zum Ziel gesetzt, die Kommunikationstätigkeit im Lichte diverser Entscheidungen systematisch zu untersuchen und die Spielräume der Gemeinden für eigene Publikationen in Printmedien, Onlineportalen und Social Media genauer auszuloten. Dabei untersucht er insbesondere die Kompetenzen der Kommunen zur Kommunikation und deren Grenzen, die sich sowohl aus dem Öffentlichen Recht als auch aus dem Privatrecht ergeben können. Der Verfasser geht schließlich auch auf das prozessuale Vorgehen gegen etwaige Grenzüberschreitungen durch die Gemeinde ein.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Legitimität staatlichen Handelns unter dem Grundgesetz beruht auf der Übereinstimmung dieses Handelns mit den leitenden Prinzipien der «freiheitlichen demokratischen Grundordnung». Das Buch weist nach, daß die in Deutschland traditionelle Praxis staatlichen Schulehaltens den Prinzipien der «Staatsfreiheit» und der «Verhältnismäßigkeit» widerspricht, daß es ferner keinerlei staats- oder demokratietheoretischen, pädagogischen oder organisationsspezifischen Nachweis der Notwendigkeit oder auch nur der Nützlichkeit staatlichen Schulehaltens gibt. Die vom Bundesverfassungsgericht ohne sachliche Begründung legalisierte «historische» Auslegung des Begriffs «Aufsicht» in Art. 7 Abs. 1 GG blockiert seit Jahren die öffentliche Diskussion über Bildung als Möglichkeit und Aufgabe einer modernen «Zivilgesellschaft».
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks nimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat einen herausragenden Platz innerhalb der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ein. Rechtsprechung und Staatsrechtslehre sind sich einig, dass dem Staat die Veranstaltung von Rundfunk schlechthin untersagt ist. Einigkeit besteht auch darin, dass der Staat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Selbstdarstellung berechtigt ist. Wo aber liegen die Grenzen zwischen unzulässigem Staatsrundfunk und zulässiger Öffentlichkeitsarbeit? Und ist das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages von der Befugnis des Staates zur (massenmedialen) Selbstdarstellung gedeckt? Diesen Fragen geht der Verfasser in der im Auftrag des Deutschen Bundestages erstellten Untersuchung nach.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Freiheitsproblematik ist eines der zentralen Anliegen des Schweizer Schriftstellers Max Frisch und wird in all seinen Werken aufgegriffen und reflektiert. Als Grundlage dient ihm das Konzept der Gradation der Freiheit, d. h. die Qualität der Freiheit und die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit ihrer Entwicklung. Die vorliegende Arbeit untersucht die Fragen zur Freiheit, mit denen Frisch den Staat und die Gesellschaft konfrontiert sowie seine Auseinandersetzung mit der Problematik der äusseren und inneren Freiheit des Menschen. Sie zeigt anhand von mehreren Figuren aus verschiedenen Romanen und Stücken, welche mental-verbalen und emotionalen Komponenten die Freiheit des Einzelnen prägen und welche Folgen der unterschiedliche Umgang mit der Freiheit haben kann.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das Internet hat innerhalb weniger Jahre in allen Bereichen des Lebens immens an Bedeutung gewonnen und ist für viele ein selbstverständlicher Bestandteil des Medienalltags. Auch unsere Regierungen bieten im Internet eine Fülle von Informationen und Diensten an und erfüllen damit nicht zuletzt die Erwartungen der Bürger an einen modernen Staat. Wenngleich der Einsatz des Internets als Mittel regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit deshalb grundsätzlich zu begrüßen ist, sollte nicht übersehen werden, dass der Umgang mit der neuen Technologie auch Gefahren für den Prozess der freien Meinungsbildung bergen kann. Problematisch erscheinen insbesondere die Behandlung von Meinungsbeiträgen in Diskussionsforen und die Auswahl und Präsentation weiterführender Informationen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchem Umfang das Grundgesetz den Regierungen erlaubt, das Internet für ihre Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen, und wie auf die damit verbundenen Gefahren für die ungestörte Meinungsbildung angemessen reagiert werden kann. Diesen Fragen geht der Autor nach. Er stellt zunächst den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten formal-inhaltlichen Zulässigkeitskriterien für die regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit ein Konzept gegenüber, in dessen Mittelpunkt der Grundsatz der Staatsfreiheit der Massenmedien steht. Sodann wendet er sich Einzelfragen wie der Verantwortlichkeit der Regierungen für die Inhalte ihrer Online-Angebote und der Zulässigkeit des Ausschlusses bestimmter Inhalte aus Diskussionsforen, Datenbanken und Suchmaschinen zu. Ausgehend vom Gedanken des prozeduralen Rechts skizziert der Autor schließlich ein Regulierungskonzept, das den besonderen Umständen der regierungsamtlichen Öffentlichkeitsarbeit im Internet durch die Einbindung dynamischer, Transparenz und Vielfalt sichernder Verfahren Rechnung trägt. Dabei orientiert er sich an prozeduralen Elementen, die sich bereits heute im Medien- und Wirtschaftsrecht bewähren.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Das Gebot der Staatsferne des Rundfunks wurde bereits 1961 durch das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz hergeleitet. Aktuelle Entwicklungen wie etwa das Parlamentsfernsehen des Bundestags oder das Engagement der Deutschen Telekom AG im Rundfunkbereich bieten daher Anlass, sich der Direktiven des Gebots vor dem Hintergrund der Medienlandschaft des 21. Jahrhunderts zu vergewissern und dem technischen Fortschritt geschuldete Anpassungen der Grenzen des Gebots der Staatsferne des Rundfunks vorzunehmen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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