"Ne bis in idem" - niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft (oder auch nur angeklagt) werden (Art. 103 III GG). Seit Beginn der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereitet dieser auch der StPO von 1877 zugrundeliegende Rechtssatz den deutschen Gerichten erhebliche Schwierigkeiten, denn was unter "derselben Tat" zu verstehen ist, ist nirgendwo geregelt. Während die Gerichte in normalen Fallkonstellationen heute weitgehend zu vorhersehbaren Ergebnissen gelangen, ist die Frage des Strafklageverbrauchs bei Dauerdelikten und fortgesetzten Delikten immer noch mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Verwirrung und z. T. heftige Kritik hat insbesondere die Ansicht des BGH ausgelöst, auf das sog. Organisationsdelikt des § 129 StGB sei die für fortgesetzte Handlungen und Dauerstraftaten entwickelte Rechtsprechung nicht übertragbar.
Ziel des Autors ist es, mit dieser Arbeit widerspruchsfreie Kriterien für die Anwendung des prozessualen Tatbegriffes auf Dauer- und Organisationsdelikte zu entwickeln, die insbesondere für den Strafklageverbrauch vernünftige und vor allem vorhersehbare Ergebnisse ermöglichen.
Zu diesem Zweck erfolgt nach einer zusammenfassenden Darstellung des Diskussionsstandes zum prozessualen Tatbegriff zunächst eine eingehende Behandlung der Rechtsfiguren Dauer- und Organisationsdelikt sowie deren konkurrenzrechtlicher Besonderheiten und anschließend eine ausführliche Behandlung der Frage des Strafklageverbrauches bei Dauer- und Organisationsdelikten in verschiedenen Konstellationen. Dabei entwickelt der Autor nach einer Darstellung der Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur jeweils einen eigenen Lösungsansatz.
Aktualisiert: 2023-06-15
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"Ne bis in idem" - niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft (oder auch nur angeklagt) werden (Art. 103 III GG). Seit Beginn der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereitet dieser auch der StPO von 1877 zugrundeliegende Rechtssatz den deutschen Gerichten erhebliche Schwierigkeiten, denn was unter "derselben Tat" zu verstehen ist, ist nirgendwo geregelt. Während die Gerichte in normalen Fallkonstellationen heute weitgehend zu vorhersehbaren Ergebnissen gelangen, ist die Frage des Strafklageverbrauchs bei Dauerdelikten und fortgesetzten Delikten immer noch mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Verwirrung und z. T. heftige Kritik hat insbesondere die Ansicht des BGH ausgelöst, auf das sog. Organisationsdelikt des § 129 StGB sei die für fortgesetzte Handlungen und Dauerstraftaten entwickelte Rechtsprechung nicht übertragbar.
Ziel des Autors ist es, mit dieser Arbeit widerspruchsfreie Kriterien für die Anwendung des prozessualen Tatbegriffes auf Dauer- und Organisationsdelikte zu entwickeln, die insbesondere für den Strafklageverbrauch vernünftige und vor allem vorhersehbare Ergebnisse ermöglichen.
Zu diesem Zweck erfolgt nach einer zusammenfassenden Darstellung des Diskussionsstandes zum prozessualen Tatbegriff zunächst eine eingehende Behandlung der Rechtsfiguren Dauer- und Organisationsdelikt sowie deren konkurrenzrechtlicher Besonderheiten und anschließend eine ausführliche Behandlung der Frage des Strafklageverbrauches bei Dauer- und Organisationsdelikten in verschiedenen Konstellationen. Dabei entwickelt der Autor nach einer Darstellung der Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur jeweils einen eigenen Lösungsansatz.
Aktualisiert: 2023-05-25
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"Ne bis in idem" - niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft (oder auch nur angeklagt) werden (Art. 103 III GG). Seit Beginn der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereitet dieser auch der StPO von 1877 zugrundeliegende Rechtssatz den deutschen Gerichten erhebliche Schwierigkeiten, denn was unter "derselben Tat" zu verstehen ist, ist nirgendwo geregelt. Während die Gerichte in normalen Fallkonstellationen heute weitgehend zu vorhersehbaren Ergebnissen gelangen, ist die Frage des Strafklageverbrauchs bei Dauerdelikten und fortgesetzten Delikten immer noch mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Verwirrung und z. T. heftige Kritik hat insbesondere die Ansicht des BGH ausgelöst, auf das sog. Organisationsdelikt des § 129 StGB sei die für fortgesetzte Handlungen und Dauerstraftaten entwickelte Rechtsprechung nicht übertragbar.
Ziel des Autors ist es, mit dieser Arbeit widerspruchsfreie Kriterien für die Anwendung des prozessualen Tatbegriffes auf Dauer- und Organisationsdelikte zu entwickeln, die insbesondere für den Strafklageverbrauch vernünftige und vor allem vorhersehbare Ergebnisse ermöglichen.
Zu diesem Zweck erfolgt nach einer zusammenfassenden Darstellung des Diskussionsstandes zum prozessualen Tatbegriff zunächst eine eingehende Behandlung der Rechtsfiguren Dauer- und Organisationsdelikt sowie deren konkurrenzrechtlicher Besonderheiten und anschließend eine ausführliche Behandlung der Frage des Strafklageverbrauches bei Dauer- und Organisationsdelikten in verschiedenen Konstellationen. Dabei entwickelt der Autor nach einer Darstellung der Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur jeweils einen eigenen Lösungsansatz.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Dieses Buch befasst sich mit Selbstanzeigen nach §§ 371, 398a AO. Diese setzen grundsätzlich die Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern, ggfs. auch die Zahlung eines Strafzuschlags und von Zinsen voraus. Bei Liquiditätsproblemen ist der Steuerhinterzieher dazu aber tatsächlich nicht, nicht in vollem Umfang oder – bei drohender Insolvenzanfechtung – nicht nachhaltig in der Lage. Überdies verliert er im Insolvenzverfahren, ggfs. schon im Eröffnungsverfahren die rechtliche Verfügungsbefugnis über sein verbliebenes pfändbares Vermögen. Die Insolvenzanfechtung von im Zuge einer Selbstanzeige vorgenommenen Zahlungen kann zudem den verfassungsrechtlich verankerten Nemo-tenetur-Grundsatz berühren, weil sie in Konfliktsituationen den Ausweg über die Selbstanzeige zu verbauen droht. Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit unter diesen Bedingungen Selbstanzeigen wirksam sein können oder welche anderen Lösungsansätze stattdessen für den Steuerhinterzieher in Betracht kommen. Er kommt dabei in den Anwendungsbereichen des § 371 AO und des § 398a AO zum Teil zu unterschiedlichen Ergebnissen
Aktualisiert: 2023-04-08
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Das Problem des Tatbegriffs findet bis jetzt keine optimale Lösung. Es gibt nicht die eine richtige Theorie, da eine einzige Theorie nicht dazu in der Lage ist, das Phänomen zu beschreiben. Um das Ziel dieser Arbeit zu erreichen, müssen zwei Problemgruppen des Tat- und Aktbegriffs streng voneinander unterschieden werden: Tatausweitung und Tatersetzung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Das Problem des Tatbegriffs findet bis jetzt keine optimale Lösung. Es gibt nicht die eine richtige Theorie, da eine einzige Theorie nicht dazu in der Lage ist, das Phänomen zu beschreiben. Um das Ziel dieser Arbeit zu erreichen, müssen zwei Problemgruppen des Tat- und Aktbegriffs streng voneinander unterschieden werden: Tatausweitung und Tatersetzung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Das Problem des Tatbegriffs findet bis jetzt keine optimale Lösung. Es gibt nicht die eine richtige Theorie, da eine einzige Theorie nicht dazu in der Lage ist, das Phänomen zu beschreiben. Um das Ziel dieser Arbeit zu erreichen, müssen zwei Problemgruppen des Tat- und Aktbegriffs streng voneinander unterschieden werden: Tatausweitung und Tatersetzung.
Aktualisiert: 2020-09-01
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"Ne bis in idem" - niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft (oder auch nur angeklagt) werden (Art. 103 III GG). Seit Beginn der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereitet dieser auch der StPO von 1877 zugrundeliegende Rechtssatz den deutschen Gerichten erhebliche Schwierigkeiten, denn was unter "derselben Tat" zu verstehen ist, ist nirgendwo geregelt. Während die Gerichte in normalen Fallkonstellationen heute weitgehend zu vorhersehbaren Ergebnissen gelangen, ist die Frage des Strafklageverbrauchs bei Dauerdelikten und fortgesetzten Delikten immer noch mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Verwirrung und z. T. heftige Kritik hat insbesondere die Ansicht des BGH ausgelöst, auf das sog. Organisationsdelikt des § 129 StGB sei die für fortgesetzte Handlungen und Dauerstraftaten entwickelte Rechtsprechung nicht übertragbar.
Ziel des Autors ist es, mit dieser Arbeit widerspruchsfreie Kriterien für die Anwendung des prozessualen Tatbegriffes auf Dauer- und Organisationsdelikte zu entwickeln, die insbesondere für den Strafklageverbrauch vernünftige und vor allem vorhersehbare Ergebnisse ermöglichen.
Zu diesem Zweck erfolgt nach einer zusammenfassenden Darstellung des Diskussionsstandes zum prozessualen Tatbegriff zunächst eine eingehende Behandlung der Rechtsfiguren Dauer- und Organisationsdelikt sowie deren konkurrenzrechtlicher Besonderheiten und anschließend eine ausführliche Behandlung der Frage des Strafklageverbrauches bei Dauer- und Organisationsdelikten in verschiedenen Konstellationen. Dabei entwickelt der Autor nach einer Darstellung der Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur jeweils einen eigenen Lösungsansatz.
Aktualisiert: 2023-05-04
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Die Arbeit beleuchtet Reichweite und Wirkungsweise der europäischen -Vorschrift des Artikels 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dabei präzisiert sie die rechtsvergleichende Methode der Auslegung übernational geltender Begriffe in zwischenstaatlichen Regelungen und analysiert den Zusammenhang zwischen dem Strafklageverbrauch und dem Ziel des Strafverfahrens. Darüber hinaus untersucht sie die unterschiedlich weitreichende -Wirkung verschiedener strafverfahrensbeendender Entscheidungsformen in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden. Aus der Betrachtung des Prinzips im Strafprozeßrecht dieser drei Länder zieht die Arbeit Schlüsse für eine de lege ferenda zu schaffende zwischenstaatliche Bestimmung.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Im zivilrechtlichen wie im strafrechtlichen Bereich vollzieht sich eine Repersonalisierung und Resubjektivierung des Rechtskonflikts. Das deutsche Schadensersatzrecht richtet den Blick verstärkt auf den «Täter» und operiert unter Durchbrechung des Ausgleichsprinzips in den verschiedensten Bereichen mit pönal-vergeltenden und präventiven Wertungen bei Begründung und Ausgestaltung von Schadensersatzansprüchen. Im Strafrecht wiederum rückt zunehmend das «Opfer» in den Fokus und der Ausgleich zwischen Täter und Opfer wird immer stärker als Zielsetzung definiert. Die Arbeit verknüpft zum ersten Mal diese beiden hochaktuellen Entwicklungslinien und ihre Wechselwirkungen und problematisiert die Entwicklung auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Zugleich wird in diesem Zusammenhang eine genaue Analyse von «punitive/exemplary damages» in den einzelnen Ländern des common law vorgenommen und die nicht erst seit dem 66. Deutschen Juristentag diskutierte Implementierung eines Strafschadensersatzes ins deutsche Recht eingehend erörtert.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Das Verbot der mehrfachen Strafverfolgung – – gehört zu den fundamentalen Prinzipien des Strafrechts. In den meisten Rechtsordnungen gilt dieses Verbot allerdings nur in dem jeweiligen Staat. Auch Artikel 103 III GG geht bisher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darüber hinaus. Innerhalb der Europäischen Union wird dieser Zustand der hohen Mobilität der Bevölkerung längst nicht mehr gerecht. Die Artikel 54 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens regeln deshalb den Fall mehrfacher Strafverfolgung in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die Autorin behandelt in diesem Buch die Ausgestaltung, die Voraussetzungen und Folgen eines zwischenstaatlichen -Grundsatzes. Sie nimmt eine umfassende Auslegung der Artikel 54 ff. SDÜ vor und entwickelt schließlich anhand eines Rechtsvergleichs der deutschen, französischen und englischen Rechtsordnung einen eigenen Vorschlag zu einer Optimierung dieser Regelungen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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In Art. 103 Abs. 3 GG ist festgeschrieben, dass niemand wegen derselben Straftat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Gleichwohl sieht die Strafprozessordnung unter anderem in § 373a Durchbrechungen des Grundsatzes ne bis in idem vor. Dass die ungünstige Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens nach § 373a Abs. 1 StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird weithin – ohne nähere Untersuchung – unterstellt. Im Fokus der Untersuchung steht daher die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift. Nach § 373a Abs. 1 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen. Die nachteilige Wiederaufnahme gemäß § 373a Abs. 1 StPO geht damit weit über den Umfang der nach § 362 StPO möglichen Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens hinaus. Stefanie Possienke erörtert ausführlich, ob § 373a Abs. 1 StPO mit Art. 103 Abs. 3 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Hierbei geht sie unter anderem der Frage nach, ob es entsprechend der herrschenden Meinung verfassungsrechtlich zulässig ist, die Wiederaufnahme nach § 373a Abs. 1 StPO zuzulassen, wenn die Umstände, die die Tat als Verbrechen aufwerten, erst nach Erlass des Strafbefehls eintreten. Darüber hinaus wird untersucht, ob es rechtspolitisch sinnvoll wäre, die Regelungskonzeption des § 373a Abs. 1 StPO insgesamt auf die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten zu übertragen.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Das Problem des Tatbegriffs findet bis jetzt keine optimale Lösung. Dies liegt nicht daran, dass keine dementsprechende Theorie besteht, sondern daran, dass eine einzige Theorie nicht in der Lage dazu ist, das Phänomen zu beschreiben. Um hier genauer differenzieren zu können, ist es nötig, zwei Problemgruppen des Tat- bzw. Aktbegriffs streng voneinander zu unterscheiden: Tatausweitung und Tatersetzung. Sie sind unterschiedlicher Natur und benötigen zwei unterschiedliche Lösungswege. Die erste Problemgruppe betrifft die Frage, wie groß der Geschehensabschnitt ist, der unter den Begriff einer Tat beziehungsweise eines angeklagten Akts im prozessualen Sinne fällt, und ob die Strafsache noch im selben Bereich liegt. Die zweite Problemgruppe betrifft die Frage, ob der in der Anklage formulierte Vorwurf durch einen anderen ersetzt werden soll, und deshalb der ursprüngliche Vorwurf wegfällt.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Wie verhalten sich EU-Bussgelder in Millionenhöhe zu parallelen Bussgeldern durch die EU-Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten wie den USA im Kartellrecht? Welche Vorgaben folgen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtscharta an solche Mehrfachverfahren? Welche Anforderungen sind an das Vorliegen von Tatidentität und die Aburteilungsbefugnis der handelnden Behörde zu stellen? Dies sind nur einige der Fragen, denen sich die Autorin in ihrer Arbeit widmet und einer theoretisch stimmigen und praktikablen Lösung zuführt. Die Abhandlung nimmt sich des Themas in seiner vollen Breite an und führt die Diskussion unter eingehender Auswertung der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unter einem europäischen Blickwinkel. Sie bietet dabei sowohl Wissenschaftlern als auch Praktikern eine ausgezeichnete Aufbereitung dieses so praxisrelevanten Problemkreises.
Aktualisiert: 2020-01-08
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