Der Gesetzlichkeitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) erfordert die Beachtung des Zusammenhangs zwischen einem angemessenen Straftatbegriff und der konkreten Strafzumessung. Im Fokus der Untersuchung steht die gesetzliche Bestimmung von Strafschärfungen. Die konkurrierenden Qualifikationstatbestände und Regelbeispielsnormen werden angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen verworfen. Entwickelt und de lege ferenda vorgeschlagen wird ein synthetisches Modell ratio-gerechter Strafschärfungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Gesetzlichkeitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) erfordert die Beachtung des Zusammenhangs zwischen einem angemessenen Straftatbegriff und der konkreten Strafzumessung. Im Fokus der Untersuchung steht die gesetzliche Bestimmung von Strafschärfungen. Die konkurrierenden Qualifikationstatbestände und Regelbeispielsnormen werden angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen verworfen. Entwickelt und de lege ferenda vorgeschlagen wird ein synthetisches Modell ratio-gerechter Strafschärfungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Gesetzlichkeitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) erfordert die Beachtung des Zusammenhangs zwischen einem angemessenen Straftatbegriff und der konkreten Strafzumessung. Im Fokus der Untersuchung steht die gesetzliche Bestimmung von Strafschärfungen. Die konkurrierenden Qualifikationstatbestände und Regelbeispielsnormen werden angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen verworfen. Entwickelt und de lege ferenda vorgeschlagen wird ein synthetisches Modell ratio-gerechter Strafschärfungen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Gesetzlichkeitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) erfordert die Beachtung des Zusammenhangs zwischen einem angemessenen Straftatbegriff und der konkreten Strafzumessung. Im Fokus der Untersuchung steht die gesetzliche Bestimmung von Strafschärfungen. Die konkurrierenden Qualifikationstatbestände und Regelbeispielsnormen werden angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen verworfen. Entwickelt und de lege ferenda vorgeschlagen wird ein synthetisches Modell ratio-gerechter Strafschärfungen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seit dem Jahr 2000 wird in Deutschland eine gesetzgeberische Reaktion auf Hate Crimes bzw. Hasskriminalität kontrovers diskutiert. In den Jahren 2015 und 2020 kam es schließlich zu der Aufnahme von Vorurteilsmotiven als strafschärfende Faktoren in die Strafzumessung. Rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische und sonstige menschenverachtende Beweggründe werden nun explizit in § 46 Abs. 2 StGB genannt.
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit sind die Auswirkungen dieser Novellierung auf die Justizpraxis, deren Bewertung und weitere Erfahrungen mit Hasskriminalität. Es wird untersucht, ob die Ziele des Gesetzgebers durch die Gesetzesänderungen erreicht werden können bzw. erreicht wurden.
Zentraler Teil ist eine empirische Untersuchung in Gestalt einer deutschlandweiten Studie, bei der die Behandlung von Hasskriminalität und die Einschätzung der Strafzumessungslösung in der Praxis untersucht wurde. Es wurde hierfür ein Fragebogen entwickelt, in dem Richter*innen und Staatsanwält*innen ihre Erfahrungen und Ansichten darstellen konnten. Hierdurch wurde ein Lagebild der Justizpraxis für dieses Kriminalitätsphänomen erstellt.
Die Entwicklung der Fragen für die empirische Studie resultiert hierbei aus einer ausführlichen Untersuchung des Kriminalitätsphänomens. Die gesellschaftliche und politische Lage wird hierbei ebenso beleuchtet wie die historische Entwicklung des Kriminalitätsphänomens. Die Problematik von Hate Speeches bzw. Hassreden und deren Auswirkungen auf die Entstehung von Hasskriminalität wird nicht nur auf Deutschland bezogen dargestellt. Auch das europäische Ausland und die Entwicklung in den Vereinigten Staaten von Amerika werden beleuchtet.
Im Ergebnis ist eine Handlungsempfehlung entwickelt worden, mit der diesem Phänomenbereich von Kriminalität begegnet werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Einbruchsdelikte, insbesondere Wohnungseinbrüche, standen in den vergangenen Jahren vermehrt im Mittelpunkt öffentlichen Interesses. Dieser Deliktsbereich ist für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und damit auch für die Kriminalpolitik von wesentlicher Bedeutung. Die vom Gesetzgeber im Jahr 2017 vorgenommene Strafschärfung des Wohnungseinbruchs hat eine breite Diskussion in Kriminalpolitik und Strafrechtsdogmatik erfahren. Diese Untersuchung befasst sich aus empirischer Sicht mit dem Deliktsbereich der Einbruchsdelikte, der Sanktionierung der Täter sowie deren Vorbelastung und Rückfälligkeit, indem ein bundesweiter Datensatz aus dem Bundeszentralregister ausgewertet wird. Dabei werden mit dem zugrundeliegenden Datenmaterial auch die kriminellen Karrieren von Einbrechern prospektiv über einen neunjährigen Rückfallzeitraum und – soweit keine Tilgungen erfolgten – über einen unbefristeten Zeitraum retrospektiv analysiert.
Aktualisiert: 2021-10-21
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Seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 gibt es im deutschen Strafgesetzbuch Strafschärfungen für das Beisichführen eines „gefährlichen Werkzeugs“. Die Versuche, den Begriff des gefährlichen Werkzeugs hinreichend präzise auszulegen, gelten als gescheitert. Allerdings gibt es kaum Überlegungen dazu, wie die vom BGH angeregte „adäquate Neufassung des Gesetzes“ erfolgen könnte. Mit dem Ziel einer sachgerechten Novellierung wurden die Regelungsmodelle in neun Ländern verglichen. Der Vergleich wird eingerahmt von einer rechtshistorischen Darstellung des Diebstahls mit Waffen. Der rechtsvergleichende Querschnitt fasst die Lösungsmodelle analysierend zusammen und bewertet sie. Reformüberlegungen schließen den Sammelband ab. Die Herausgeberin ist Inhaberin der Professur für Strafrecht, insb. Europäisches Strafrecht und Völkerstrafrecht, an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) mit dem Forschungsschwerpunkt der Strafrechtsvergleichung.
Mit Beiträgen von
Isidoro Blanco Cordero, Andreas Eicker, Margareth Helfer, Gudrun Hochmayr, Johannes Keiler, Aleksandra Ligocka, Maciej Małolepszy, Wolfgang Schild, Kurt Schmoller, Zsolt Szomora, Stephen Thaman
Aktualisiert: 2023-04-04
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Seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 gibt es im deutschen Strafgesetzbuch Strafschärfungen für das Beisichführen eines „gefährlichen Werkzeugs“. Die Versuche, den Begriff des gefährlichen Werkzeugs hinreichend präzise auszulegen, gelten als gescheitert. Allerdings gibt es kaum Überlegungen dazu, wie die vom BGH angeregte „adäquate Neufassung des Gesetzes“ erfolgen könnte. Mit dem Ziel einer sachgerechten Novellierung wurden die Regelungsmodelle in neun Ländern verglichen. Der Vergleich wird eingerahmt von einer rechtshistorischen Darstellung des Diebstahls mit Waffen. Der rechtsvergleichende Querschnitt fasst die Lösungsmodelle analysierend zusammen und bewertet sie. Reformüberlegungen schließen den Sammelband ab. Die Herausgeberin ist Inhaberin der Professur für Strafrecht, insb. Europäisches Strafrecht und Völkerstrafrecht, an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) mit dem Forschungsschwerpunkt der Strafrechtsvergleichung.
Mit Beiträgen von
Isidoro Blanco Cordero, Andreas Eicker, Margareth Helfer, Gudrun Hochmayr, Johannes Keiler, Aleksandra Ligocka, Maciej Małolepszy, Wolfgang Schild, Kurt Schmoller, Zsolt Szomora, Stephen Thaman
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Gesetzlichkeitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) erfordert die Beachtung des Zusammenhangs zwischen einem angemessenen Straftatbegriff und der konkreten Strafzumessung. Im Fokus der Untersuchung steht die gesetzliche Bestimmung von Strafschärfungen. Die konkurrierenden Qualifikationstatbestände und Regelbeispielsnormen werden angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen verworfen. Entwickelt und de lege ferenda vorgeschlagen wird ein synthetisches Modell ratio-gerechter Strafschärfungen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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