Die Genugtuungsfunktion ist in § 253 BGB eine von zwei dominanten Funktionen, die bei der Bemessung der "billigen Entschädigung in Geld" (Schmerzensgeld) herangezogen wird. Mit Schmerzensgeld soll demnach nicht nur der immaterielle Schaden ausgeglichen, sondern dem Geschädigten darüber hinaus eine Bereicherung für die erlittene Verbitterung gewährt werden.
Die zu Beginn durchgeführte rechtsgeschichtliche Untersuchung zeigt, dass Menschen schon seit jeher nach Genugtuung strebten. Der Vergeltungsgedanke beim Schmerzensgeld war aber nie wirklich anerkannt, wurde von der Gesellschaft sogar teilweise missbilligt. 1955 nahm dann die Rechtsprechung die Genugtuung auf - als zweiten Faktor eines doppelfunktionalen Schmerzensgeldes. Der Autor weist nach, dass dieser Ansatz einerseits überinterpretiert wurde und andererseits weder besonders sachdienlich noch praktikabel war.
Unabhängig von der plausiblen Kritik an dieser Rechtsprechung hat die Reform des Schadensersatzrechts vom 1.8.2002 erheblichen Anlass geliefert, die Berechtigung des Fortbestands der Doppelfunktionalität des Schmerzensgeldes in Zweifel zu ziehen. Der Autor legt dar, dass die Verlagerung des Schmerzensgeldes in das allgemeine Schadensrecht zu einem umfangreichen systematischen und dogmatischen Wandel geführt hat.
Die bisher rein deliktische Sicht auf das Schmerzensgeld kann nicht länger aufrechterhalten werden. Bestehende Reibungspunkte der zivilrechtlichen Genugtuung zum Strafrecht sind im Rahmen seiner Ausführungen ebenso ein zentraler Aspekt wie der Wille des Reform-Gesetzgebers nach einer Prozessökonomisierung.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Das Werk vergleicht unter breiter Auswertung der Rechtsprechung und Literatur das deutsche Schadensersatzrecht mit der französischen responsabilité civile und bezieht dabei mehrere französische Reformprojekte sowie europäische Regelwerke ein. Die Arbeit versteht sich als Denkanstoß für ein Europäisches Zivilgesetzbuch. Neben der Einleitung und dem Ergebnis gliedert sie sich in 4 Hauptteile, in denen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadensersatzes unter Einbeziehung der maßgeblichen haftungsbegründenden Fragestellungen untersucht werden. Daneben widmet sich die Arbeit den Kürzungs- und Ausschlussgründe eines Schadensersatzanspruchs sowie dem Beweisrecht. Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, Praktiker und Studenten.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Das Werk vergleicht unter breiter Auswertung der Rechtsprechung und Literatur das deutsche Schadensersatzrecht mit der französischen responsabilité civile und bezieht dabei mehrere französische Reformprojekte sowie europäische Regelwerke ein. Die Arbeit versteht sich als Denkanstoß für ein Europäisches Zivilgesetzbuch. Neben der Einleitung und dem Ergebnis gliedert sie sich in 4 Hauptteile, in denen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadensersatzes unter Einbeziehung der maßgeblichen haftungsbegründenden Fragestellungen untersucht werden. Daneben widmet sich die Arbeit den Kürzungs- und Ausschlussgründe eines Schadensersatzanspruchs sowie dem Beweisrecht. Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, Praktiker und Studenten.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Das Werk vergleicht unter breiter Auswertung der Rechtsprechung und Literatur das deutsche Schadensersatzrecht mit der französischen responsabilité civile und bezieht dabei mehrere französische Reformprojekte sowie europäische Regelwerke ein. Die Arbeit versteht sich als Denkanstoß für ein Europäisches Zivilgesetzbuch. Neben der Einleitung und dem Ergebnis gliedert sie sich in 4 Hauptteile, in denen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadensersatzes unter Einbeziehung der maßgeblichen haftungsbegründenden Fragestellungen untersucht werden. Daneben widmet sich die Arbeit den Kürzungs- und Ausschlussgründe eines Schadensersatzanspruchs sowie dem Beweisrecht. Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, Praktiker und Studenten.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Das Werk vergleicht unter breiter Auswertung der Rechtsprechung und Literatur das deutsche Schadensersatzrecht mit der französischen responsabilité civile und bezieht dabei mehrere französische Reformprojekte sowie europäische Regelwerke ein. Die Arbeit versteht sich als Denkanstoß für ein Europäisches Zivilgesetzbuch. Neben der Einleitung und dem Ergebnis gliedert sie sich in 4 Hauptteile, in denen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadensersatzes unter Einbeziehung der maßgeblichen haftungsbegründenden Fragestellungen untersucht werden. Daneben widmet sich die Arbeit den Kürzungs- und Ausschlussgründe eines Schadensersatzanspruchs sowie dem Beweisrecht. Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, Praktiker und Studenten.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Werk vergleicht unter breiter Auswertung der Rechtsprechung und Literatur das deutsche Schadensersatzrecht mit der französischen responsabilité civile und bezieht dabei mehrere französische Reformprojekte sowie europäische Regelwerke ein. Die Arbeit versteht sich als Denkanstoß für ein Europäisches Zivilgesetzbuch. Neben der Einleitung und dem Ergebnis gliedert sie sich in 4 Hauptteile, in denen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadensersatzes unter Einbeziehung der maßgeblichen haftungsbegründenden Fragestellungen untersucht werden. Daneben widmet sich die Arbeit den Kürzungs- und Ausschlussgründe eines Schadensersatzanspruchs sowie dem Beweisrecht. Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, Praktiker und Studenten.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Werk vergleicht unter breiter Auswertung der Rechtsprechung und Literatur das deutsche Schadensersatzrecht mit der französischen responsabilité civile und bezieht dabei mehrere französische Reformprojekte sowie europäische Regelwerke ein. Die Arbeit versteht sich als Denkanstoß für ein Europäisches Zivilgesetzbuch. Neben der Einleitung und dem Ergebnis gliedert sie sich in 4 Hauptteile, in denen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadensersatzes unter Einbeziehung der maßgeblichen haftungsbegründenden Fragestellungen untersucht werden. Daneben widmet sich die Arbeit den Kürzungs- und Ausschlussgründe eines Schadensersatzanspruchs sowie dem Beweisrecht. Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, Praktiker und Studenten.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Autor untersucht, ob die Bestimmung des Schadensersatzumfangs nach dem in § 249 I BGB normierten Grundsatz der Totalreparation in allen Anwendungsfällen mit dem aus den Grundrechten des Schädigers abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist. Zu diesem Zweck wird zunächst die gesetzliche Regelung des Grundsatzes der Totalreparation eingehend ausgelegt und ihre Handhabung durch die Rechtsprechung ebenso wie die gesetzlichen Einschränkungen dieses Grundsatzes dargestellt. Anschließend erfolgt eine umfassende Wiedergabe der umfangreichen bisherigen Kritik am Grundsatz der Totalreparation, wobei die ältere zivilrechtsdogmatische und rechtspolitische Diskussion ebenso berücksichtigt wird wie die jüngere verfassungsrechtliche. Zudem werden die hiermit verbundenen Änderungsvorschläge de lege lata und de lege ferenda vorgestellt. In einem Exkurs werden die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf verallgemeinerungsfähige Aspekte untersucht.
Im Folgenden wird die Anwendbarkeit des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips als Maßstab für die Regelung des § 249 I BGB begründet. Dabei wird insbesondere auf die Grundrechtsbindung von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivilrechts eingegangen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundsatzes der Totalreparation ergibt, dass dieser nur beim Zusammentreffen dreier im Einzelnen herausgearbeiteter Voraussetzungen nicht mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist.
Zur verfassungskonformen Behandlung dieser Fälle de lege lata wird eine Haftungsbeschränkung mittels einer verfassungskonformen Auslegung des Kausalbegriffs in § 249 I BGB vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor untersucht, ob die Bestimmung des Schadensersatzumfangs nach dem in § 249 I BGB normierten Grundsatz der Totalreparation in allen Anwendungsfällen mit dem aus den Grundrechten des Schädigers abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist. Zu diesem Zweck wird zunächst die gesetzliche Regelung des Grundsatzes der Totalreparation eingehend ausgelegt und ihre Handhabung durch die Rechtsprechung ebenso wie die gesetzlichen Einschränkungen dieses Grundsatzes dargestellt. Anschließend erfolgt eine umfassende Wiedergabe der umfangreichen bisherigen Kritik am Grundsatz der Totalreparation, wobei die ältere zivilrechtsdogmatische und rechtspolitische Diskussion ebenso berücksichtigt wird wie die jüngere verfassungsrechtliche. Zudem werden die hiermit verbundenen Änderungsvorschläge de lege lata und de lege ferenda vorgestellt. In einem Exkurs werden die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf verallgemeinerungsfähige Aspekte untersucht.
Im Folgenden wird die Anwendbarkeit des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips als Maßstab für die Regelung des § 249 I BGB begründet. Dabei wird insbesondere auf die Grundrechtsbindung von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivilrechts eingegangen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundsatzes der Totalreparation ergibt, dass dieser nur beim Zusammentreffen dreier im Einzelnen herausgearbeiteter Voraussetzungen nicht mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist.
Zur verfassungskonformen Behandlung dieser Fälle de lege lata wird eine Haftungsbeschränkung mittels einer verfassungskonformen Auslegung des Kausalbegriffs in § 249 I BGB vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor untersucht, ob die Bestimmung des Schadensersatzumfangs nach dem in § 249 I BGB normierten Grundsatz der Totalreparation in allen Anwendungsfällen mit dem aus den Grundrechten des Schädigers abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist. Zu diesem Zweck wird zunächst die gesetzliche Regelung des Grundsatzes der Totalreparation eingehend ausgelegt und ihre Handhabung durch die Rechtsprechung ebenso wie die gesetzlichen Einschränkungen dieses Grundsatzes dargestellt. Anschließend erfolgt eine umfassende Wiedergabe der umfangreichen bisherigen Kritik am Grundsatz der Totalreparation, wobei die ältere zivilrechtsdogmatische und rechtspolitische Diskussion ebenso berücksichtigt wird wie die jüngere verfassungsrechtliche. Zudem werden die hiermit verbundenen Änderungsvorschläge de lege lata und de lege ferenda vorgestellt. In einem Exkurs werden die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf verallgemeinerungsfähige Aspekte untersucht.
Im Folgenden wird die Anwendbarkeit des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips als Maßstab für die Regelung des § 249 I BGB begründet. Dabei wird insbesondere auf die Grundrechtsbindung von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivilrechts eingegangen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundsatzes der Totalreparation ergibt, dass dieser nur beim Zusammentreffen dreier im Einzelnen herausgearbeiteter Voraussetzungen nicht mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist.
Zur verfassungskonformen Behandlung dieser Fälle de lege lata wird eine Haftungsbeschränkung mittels einer verfassungskonformen Auslegung des Kausalbegriffs in § 249 I BGB vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2023-04-09
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Die zunehmende Rechtsvereinheitlichung in Europa bietet die Chance, traditionelle Strukturen und Denkweisen des nationalen Rechts einer kritischen Bestandsaufnahme und Würdigung zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund wirft die Arbeit die Frage der Europäisierungswürdigkeit des schadensrechtlichen Alles-oder-Nichts-Prinzips auf. Dieses in den § 276 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 BGB verankerte System der Schadenstragung besagt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, diesen dem Geschädigten vollständig auszugleichen hat, sog. Prinzip der Totalreparation. In der Konsequenz haften der Vorsatzschädiger und derjenige, der nur leicht fahrlässig einen Schaden verursacht hat gleichermaßen. Der Grad des Verschuldens besitzt allein für die Haftungsbegründung Relevanz; auf die Haftungsausfüllung hat er keinerlei Einfluss. Dem gemeinen Recht folgend geht das BGB von dem Grundsatz aus, dass allein das Ausmaß des eingetretenen Schadens den Umfang der Ersatzpflicht bestimmt und die Schadensabnahme oberstes Gebot des Haftungs- und Schadensrechts ist. Dieser haftungsrechtlichen Gleichsetzung von Vorsatz und leichter Fahrlässigkeit geht die Arbeit nach und wirft dabei die Frage auf, ob das tragende in § 276 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende Verschuldensprinzip eine Berücksichtigung des Verschuldensgrades auch auf der Rechtsfolgenseite im Sinne einer proportional am Verschuldensgrad orientierten Haftung verlangt.
Aktualisiert: 2021-12-30
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Die Genugtuungsfunktion ist in § 253 BGB eine von zwei dominanten Funktionen, die bei der Bemessung der "billigen Entschädigung in Geld" (Schmerzensgeld) herangezogen wird. Mit Schmerzensgeld soll demnach nicht nur der immaterielle Schaden ausgeglichen, sondern dem Geschädigten darüber hinaus eine Bereicherung für die erlittene Verbitterung gewährt werden.
Die zu Beginn durchgeführte rechtsgeschichtliche Untersuchung zeigt, dass Menschen schon seit jeher nach Genugtuung strebten. Der Vergeltungsgedanke beim Schmerzensgeld war aber nie wirklich anerkannt, wurde von der Gesellschaft sogar teilweise missbilligt. 1955 nahm dann die Rechtsprechung die Genugtuung auf - als zweiten Faktor eines doppelfunktionalen Schmerzensgeldes. Der Autor weist nach, dass dieser Ansatz einerseits überinterpretiert wurde und andererseits weder besonders sachdienlich noch praktikabel war.
Unabhängig von der plausiblen Kritik an dieser Rechtsprechung hat die Reform des Schadensersatzrechts vom 1.8.2002 erheblichen Anlass geliefert, die Berechtigung des Fortbestands der Doppelfunktionalität des Schmerzensgeldes in Zweifel zu ziehen. Der Autor legt dar, dass die Verlagerung des Schmerzensgeldes in das allgemeine Schadensrecht zu einem umfangreichen systematischen und dogmatischen Wandel geführt hat.
Die bisher rein deliktische Sicht auf das Schmerzensgeld kann nicht länger aufrechterhalten werden. Bestehende Reibungspunkte der zivilrechtlichen Genugtuung zum Strafrecht sind im Rahmen seiner Ausführungen ebenso ein zentraler Aspekt wie der Wille des Reform-Gesetzgebers nach einer Prozessökonomisierung.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Eltern haften für ihre Kinder! So heißt es im Volksmund. Mitnichten! Tatsächlich hat der Minderjährige nach §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3 BGB ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr auch bei leichter Fahrlässigkeit, grundsätzlich selbst für den von ihm zu verantwortenden Schaden einzustehen. Dies hat zuweilen fatale Folgen nicht nur für den Geschädigten, sondern auch für den minderjährigen Schädiger. Verfügen Minderjährige in der Regel doch weder über nennenswertes Vermögen noch über nennenswerte Einkünfte, um den Schaden auszugleichen. Der einmal titulierte Schadensersatzanspruch gegen den minderjährigen Schädiger verjährt wegen §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB faktisch nie. Bei hohen Schäden kann dies zu einer langfristigen Belastung des Minderjährigen bzw. volljährig Gewordenen mit erdrückenden Schadensersatzverpflichtungen führen. Die damit verbundene Perspektivlosigkeit kann sich negativ auf ihre Entwicklung auswirken. Die Autorin befasst sich mit der Frage, welche Mechanismen das Gesetz zur angemessenen Beschränkung der Haftung des sich noch in der Entwicklung befindenden Minderjährigen zur Verfügung stellt. Es werden Wege aufgezeigt, um ihn vor ungerechtfertigter Haftung und erdrückend hohen Schadensersatzverpflichtung zu bewahren. Im Ergebnis wird zum Schutz des Geschädigten die Einführung einer obligatorischen Haftpflichtversicherung für Minderjährige befürwortet.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Der Autor untersucht, ob die Bestimmung des Schadensersatzumfangs nach dem in § 249 I BGB normierten Grundsatz der Totalreparation in allen Anwendungsfällen mit dem aus den Grundrechten des Schädigers abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist. Zu diesem Zweck wird zunächst die gesetzliche Regelung des Grundsatzes der Totalreparation eingehend ausgelegt und ihre Handhabung durch die Rechtsprechung ebenso wie die gesetzlichen Einschränkungen dieses Grundsatzes dargestellt. Anschließend erfolgt eine umfassende Wiedergabe der umfangreichen bisherigen Kritik am Grundsatz der Totalreparation, wobei die ältere zivilrechtsdogmatische und rechtspolitische Diskussion ebenso berücksichtigt wird wie die jüngere verfassungsrechtliche. Zudem werden die hiermit verbundenen Änderungsvorschläge de lege lata und de lege ferenda vorgestellt. In einem Exkurs werden die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf verallgemeinerungsfähige Aspekte untersucht.
Im Folgenden wird die Anwendbarkeit des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips als Maßstab für die Regelung des § 249 I BGB begründet. Dabei wird insbesondere auf die Grundrechtsbindung von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivilrechts eingegangen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundsatzes der Totalreparation ergibt, dass dieser nur beim Zusammentreffen dreier im Einzelnen herausgearbeiteter Voraussetzungen nicht mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist.
Zur verfassungskonformen Behandlung dieser Fälle de lege lata wird eine Haftungsbeschränkung mittels einer verfassungskonformen Auslegung des Kausalbegriffs in § 249 I BGB vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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