Investitionsvorhaben legen den Grundstein für die zukünftige Entwicklung eines Unternehmens und sind durch Komplexität, Unsicherheit sowie Langfristigkeit gekennzeichnet. Das Investitionscontrolling begleitet den Investitionsprozess von Anbeginn bis zum Abschluss.Dabei kommt eine Vielzahl von Instrumenten zum Einsatz, die auf entscheidungstheoretischen Grundlagen beruhen. Angesichts des kaum zu überblickenden Publikationsaufkommens erscheint es hilfreich, die zwischenzeitlich eher verborgenen Elemente der Entscheidungstheorie wieder sichtbar zu machen. Dies ist für das Verständnis und die Einordnung der Methoden ebenso unerlässlich, wie für die korrekte Anwendung. Logische Konsequenz daraus ist, die bisher eher getrennt betrachteten Bereiche der Entscheidungstheorie und der Investitionsrechnung so zusammenzuführen, dass Gemeinsamkeiten und Querverbindungen zwischen den einzelnen Teilgebieten offengelegt werden können. Das auf diese Weise entstandene Sujet ist so umfangreich, dass eine Aufteilung in zwei Bände notwendig wurde.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Investitionsvorhaben legen den Grundstein für die zukünftige Entwicklung eines Unternehmens und sind durch Komplexität, Unsicherheit sowie Langfristigkeit gekennzeichnet. Das Investitionscontrolling begleitet den Investitionsprozess von Anbeginn bis zum Abschluss.Dabei kommt eine Vielzahl von Instrumenten zum Einsatz, die auf entscheidungstheoretischen Grundlagen beruhen. Angesichts des kaum zu überblickenden Publikationsaufkommens erscheint es hilfreich, die zwischenzeitlich eher verborgenen Elemente der Entscheidungstheorie wieder sichtbar zu machen. Dies ist für das Verständnis und die Einordnung der Methoden ebenso unerlässlich, wie für die korrekte Anwendung. Logische Konsequenz daraus ist, die bisher eher getrennt betrachteten Bereiche der Entscheidungstheorie und der Investitionsrechnung so zusammenzuführen, dass Gemeinsamkeiten und Querverbindungen zwischen den einzelnen Teilgebieten offengelegt werden können. Das auf diese Weise entstandene Sujet ist so umfangreich, dass eine Aufteilung in zwei Bände notwendig wurde.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der praxisrelevanten Frage der Möglichkeit einer Enthaftung von Mitgliedern der Organe der Aktiengesellschaft durch externe Beratung im Rahmen der Binnenhaftung gemäß §§ 93, 116 AktG. Ausgehend von der Frage nach der dogmatischen Einordnung der Problemstellung werden unter Aufarbeitung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen untersucht, die an eine derartige enthaftende Beratung durch einen organexternen Dritten zu stellen sind.
Neben der enthaftenden Wirkung einer solchen Beratung wird im Weiteren der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beratung eine enthaftende Wirkung für alle Organmitglieder entfalten kann und ob sich die herausgearbeiteten Kriterien betreffend die externe Beratung bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule i. S. d. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG übertragen lassen.
Der Autor ist Rechtsanwalt in München.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der praxisrelevanten Frage der Möglichkeit einer Enthaftung von Mitgliedern der Organe der Aktiengesellschaft durch externe Beratung im Rahmen der Binnenhaftung gemäß §§ 93, 116 AktG. Ausgehend von der Frage nach der dogmatischen Einordnung der Problemstellung werden unter Aufarbeitung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen untersucht, die an eine derartige enthaftende Beratung durch einen organexternen Dritten zu stellen sind.
Neben der enthaftenden Wirkung einer solchen Beratung wird im Weiteren der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beratung eine enthaftende Wirkung für alle Organmitglieder entfalten kann und ob sich die herausgearbeiteten Kriterien betreffend die externe Beratung bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule i. S. d. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG übertragen lassen.
Der Autor ist Rechtsanwalt in München.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Der Tatbestand der Untreue gehört zu einem der am meisten diskutierten Themen der Strafrechtswissenschaft; dies gilt insbesondere für die Frage, inwieweit unternehmerische Entscheidungen, vor allem solche, die der Wirtschaftskorruption zuzuordnen sind, von § 266 StGB erfasst werden können. Dieser Frage widmet sich die vorliegende Arbeit unter dem Blickwinkel des Merkmals der Pflichtwidrigkeit. Erarbeitet wird eine restriktive, am Unrechtsgehalt der Untreue orientierte Lösung, die auch die Einbeziehung ökonomischer Nutzenerwägungen gestattet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Tatbestand der Untreue gehört zu einem der am meisten diskutierten Themen der Strafrechtswissenschaft; dies gilt insbesondere für die Frage, inwieweit unternehmerische Entscheidungen, vor allem solche, die der Wirtschaftskorruption zuzuordnen sind, von § 266 StGB erfasst werden können. Dieser Frage widmet sich die vorliegende Arbeit unter dem Blickwinkel des Merkmals der Pflichtwidrigkeit. Erarbeitet wird eine restriktive, am Unrechtsgehalt der Untreue orientierte Lösung, die auch die Einbeziehung ökonomischer Nutzenerwägungen gestattet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahren sowohl durch die Zuweisung neuer Aufgaben als auch durch eine zunehmende Komplexität der bisherigen Aufgaben enorm gestiegen. Der Aufsichtsrat übernimmt mittlerweile keineswegs mehr nur die klassische Kontrollfunktion. Vielmehr agiert er als ein den Vorstand beratendes und unternehmerisch (mit-)entscheidendes Co-Managementorgan. Dabei muss aber dennoch beachtet werden, dass die Organisationsstruktur einer deutschen Aktiengesellschaft nach wie vor vom Prinzip der Trennung von Leitung und Überwachung geprägt ist.
Trifft der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Kompetenzzuordnung selbständig und eigenverantwortlich unternehmerische Entscheidungen und verletzt ein Aufsichtsratsmitglied im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung seine ihm obliegenden Pflichten, besteht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG die Möglichkeit, durch die Business Judgment Rule in den Genuss einer Haftungsfreistellung zu gelangen. In welchen Fällen der Aufsichtsrat eigene unternehmerische Entscheidungen trifft und welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Business Judgment Rule im Rahmen der Aufsichtsratshaftung vorliegen müssen, ist Gegenstand vorliegender Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Untersuchung geht der Frage nach, ob die Business Judgment Rule, die seit dem Jahre 2005 Bestandteil des Aktienrechts ist (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG), auch in anderen Rechtsformen des Zivilrechts Anwendung finden kann. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass die Business Judgment Rule kein aktienrechtsspezifisches, sondern ein typübergreifendes Institut ist und auch in anderen Rechtsformen als der Aktiengesellschaft unter Beachtung von bestimmten Modifikationen zu Haftungserleichterungen führt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Untersuchung geht der Frage nach, ob die Business Judgment Rule, die seit dem Jahre 2005 Bestandteil des Aktienrechts ist (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG), auch in anderen Rechtsformen des Zivilrechts Anwendung finden kann. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass die Business Judgment Rule kein aktienrechtsspezifisches, sondern ein typübergreifendes Institut ist und auch in anderen Rechtsformen als der Aktiengesellschaft unter Beachtung von bestimmten Modifikationen zu Haftungserleichterungen führt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Tatbestand der Untreue gehört zu einem der am meisten diskutierten Themen der Strafrechtswissenschaft; dies gilt insbesondere für die Frage, inwieweit unternehmerische Entscheidungen, vor allem solche, die der Wirtschaftskorruption zuzuordnen sind, von § 266 StGB erfasst werden können. Dieser Frage widmet sich die vorliegende Arbeit unter dem Blickwinkel des Merkmals der Pflichtwidrigkeit. Erarbeitet wird eine restriktive, am Unrechtsgehalt der Untreue orientierte Lösung, die auch die Einbeziehung ökonomischer Nutzenerwägungen gestattet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Tatbestand der Untreue gehört zu einem der am meisten diskutierten Themen der Strafrechtswissenschaft; dies gilt insbesondere für die Frage, inwieweit unternehmerische Entscheidungen, vor allem solche, die der Wirtschaftskorruption zuzuordnen sind, von § 266 StGB erfasst werden können. Dieser Frage widmet sich die vorliegende Arbeit unter dem Blickwinkel des Merkmals der Pflichtwidrigkeit. Erarbeitet wird eine restriktive, am Unrechtsgehalt der Untreue orientierte Lösung, die auch die Einbeziehung ökonomischer Nutzenerwägungen gestattet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahren sowohl durch die Zuweisung neuer Aufgaben als auch durch eine zunehmende Komplexität der bisherigen Aufgaben enorm gestiegen. Der Aufsichtsrat übernimmt mittlerweile keineswegs mehr nur die klassische Kontrollfunktion. Vielmehr agiert er als ein den Vorstand beratendes und unternehmerisch (mit-)entscheidendes Co-Managementorgan. Dabei muss aber dennoch beachtet werden, dass die Organisationsstruktur einer deutschen Aktiengesellschaft nach wie vor vom Prinzip der Trennung von Leitung und Überwachung geprägt ist.
Trifft der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Kompetenzzuordnung selbständig und eigenverantwortlich unternehmerische Entscheidungen und verletzt ein Aufsichtsratsmitglied im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung seine ihm obliegenden Pflichten, besteht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG die Möglichkeit, durch die Business Judgment Rule in den Genuss einer Haftungsfreistellung zu gelangen. In welchen Fällen der Aufsichtsrat eigene unternehmerische Entscheidungen trifft und welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Business Judgment Rule im Rahmen der Aufsichtsratshaftung vorliegen müssen, ist Gegenstand vorliegender Arbeit.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Untersuchung geht der Frage nach, ob die Business Judgment Rule, die seit dem Jahre 2005 Bestandteil des Aktienrechts ist (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG), auch in anderen Rechtsformen des Zivilrechts Anwendung finden kann. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass die Business Judgment Rule kein aktienrechtsspezifisches, sondern ein typübergreifendes Institut ist und auch in anderen Rechtsformen als der Aktiengesellschaft unter Beachtung von bestimmten Modifikationen zu Haftungserleichterungen führt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in den letzten Jahren sowohl durch die Zuweisung neuer Aufgaben als auch durch eine zunehmende Komplexität der bisherigen Aufgaben enorm gestiegen. Der Aufsichtsrat übernimmt mittlerweile keineswegs mehr nur die klassische Kontrollfunktion. Vielmehr agiert er als ein den Vorstand beratendes und unternehmerisch (mit-)entscheidendes Co-Managementorgan. Dabei muss aber dennoch beachtet werden, dass die Organisationsstruktur einer deutschen Aktiengesellschaft nach wie vor vom Prinzip der Trennung von Leitung und Überwachung geprägt ist.
Trifft der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Kompetenzzuordnung selbständig und eigenverantwortlich unternehmerische Entscheidungen und verletzt ein Aufsichtsratsmitglied im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung seine ihm obliegenden Pflichten, besteht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG die Möglichkeit, durch die Business Judgment Rule in den Genuss einer Haftungsfreistellung zu gelangen. In welchen Fällen der Aufsichtsrat eigene unternehmerische Entscheidungen trifft und welche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Business Judgment Rule im Rahmen der Aufsichtsratshaftung vorliegen müssen, ist Gegenstand vorliegender Arbeit.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Investitionsvorhaben legen den Grundstein für die zukünftige Entwicklung eines Unternehmens und sind durch Komplexität, Unsicherheit sowie Langfristigkeit gekennzeichnet. Das Investitionscontrolling begleitet den Investitionsprozess von Anbeginn bis zum Abschluss.Dabei kommt eine Vielzahl von Instrumenten zum Einsatz, die auf entscheidungstheoretischen Grundlagen beruhen. Angesichts des kaum zu überblickenden Publikationsaufkommens erscheint es hilfreich, die zwischenzeitlich eher verborgenen Elemente der Entscheidungstheorie wieder sichtbar zu machen. Dies ist für das Verständnis und die Einordnung der Methoden ebenso unerlässlich, wie für die korrekte Anwendung. Logische Konsequenz daraus ist, die bisher eher getrennt betrachteten Bereiche der Entscheidungstheorie und der Investitionsrechnung so zusammenzuführen, dass Gemeinsamkeiten und Querverbindungen zwischen den einzelnen Teilgebieten offengelegt werden können. Das auf diese Weise entstandene Sujet ist so umfangreich, dass eine Aufteilung in zwei Bände notwendig wurde.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Im Zuge der globalen Finanzkrise erhielten die Diskussion um das Selbstverständnis und die Verantwortung von Leitungsorganen ein beträchtliches Maß an Aufmerksamkeit. Insbesondere Geschäftsleiter größerer Unternehmen sind hinsichtlich ihrer persönlichen Haftung für unternehmerische Misserfolg und für persönliche Versäumnisse zu einem beliebten Diskursthema und Angriffsziel in der medialen Öffentlichkeit geworden. Nicht selten werden Geschäftsführer durch ihre Tätigkeit für führende Unternehmen in einschlägigen Kreisen mit dem Namen jenes Unternehmens identifiziert, sodass unternehmerischer Erfolg und Misserfolg mit der Person des Geschäftsführers verknüpft werden. Die Geschäftsführerposition in Unternehmen ist auf doppelte Weise gekennzeichnet: Hat die Gesellschaft durch das unternehmerische Handeln des Geschäftsführers Erfolg, spiegelt sich dies im Marktwert des Geschäftsführers wider. Umgekehrt sinkt sein Marktwert mit den Misserfolgen des von ihm geleiteten Unternehmens.
Die Gesellschaft reagiert hierauf oftmals mit der Abberufung des Geschäftsführers von seinem Amt. Daneben spricht sie eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses aus, ohne überhaupt das Vorliegen einer unternehmerischen Fehlentscheidung des Geschäftsführers geprüft zu haben und nachweisen zu können. In der freien Wirtschaft kommt es nicht selten vor, dass Arbeitgeber oder, in diesem Fall, die Gesellschaft aus mehr oder weniger „konstruierten“ Gründen sogar fristlos kündigen.
Der Verlust einer solchen Position zeitigt nicht selten die öffentliche Diskreditierung und einen damit einhergehenden Reputationsverlust.
Das Ziel dieser Dissertation ist es, rechtliche Reaktionsmöglichkeiten gegen willkürlich ausgesprochene Geschäftsführerkündigungen zu entwickeln. Es wird untersucht, ob und welche Kündigungsschranken hier anwendbar sind und ob sich daraus Maßnahmen des Geschäftsführers gegen unberechtigte Kündigungen herleiten lassen.
Dabei wird unter anderem der Fokus auf die Frage gestellt, ob eine willkürlich ausgesprochene Kündigung, seinen Ruf schädigt. Hierbei werden Überlegungen angestellt, ob und wie der “Ruf” eines Geschäftsmannes rechtskonstruktiv erfasst werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der praxisrelevanten Frage der Möglichkeit einer Enthaftung von Mitgliedern der Organe der Aktiengesellschaft durch externe Beratung im Rahmen der Binnenhaftung gemäß §§ 93, 116 AktG. Ausgehend von der Frage nach der dogmatischen Einordnung der Problemstellung werden unter Aufarbeitung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen untersucht, die an eine derartige enthaftende Beratung durch einen organexternen Dritten zu stellen sind.
Neben der enthaftenden Wirkung einer solchen Beratung wird im Weiteren der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beratung eine enthaftende Wirkung für alle Organmitglieder entfalten kann und ob sich die herausgearbeiteten Kriterien betreffend die externe Beratung bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule i. S. d. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG übertragen lassen.
Der Autor ist Rechtsanwalt in München.
Aktualisiert: 2023-01-25
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Die Untersuchung geht der Frage nach, ob die Business Judgment Rule, die seit dem Jahre 2005 Bestandteil des Aktienrechts ist (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG), auch in anderen Rechtsformen des Zivilrechts Anwendung finden kann. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass die Business Judgment Rule kein aktienrechtsspezifisches, sondern ein typübergreifendes Institut ist und auch in anderen Rechtsformen als der Aktiengesellschaft unter Beachtung von bestimmten Modifikationen zu Haftungserleichterungen führt.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
Aktualisiert: 2022-02-12
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Der Tatbestand der Untreue gehört zu einem der am meisten diskutierten Themen der Strafrechtswissenschaft; dies gilt insbesondere für die Frage, inwieweit unternehmerische Entscheidungen, vor allem solche, die der Wirtschaftskorruption zuzuordnen sind, von § 266 StGB erfasst werden können. Dieser Frage widmet sich die vorliegende Arbeit unter dem Blickwinkel des Merkmals der Pflichtwidrigkeit. Erarbeitet wird eine restriktive, am Unrechtsgehalt der Untreue orientierte Lösung, die auch die Einbeziehung ökonomischer Nutzenerwägungen gestattet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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