Abstimmungsfragen zwischen Internationalem Insolvenzrecht und Internationaler Schiedsgerichtsbarkeit

Abstimmungsfragen zwischen Internationalem Insolvenzrecht und Internationaler Schiedsgerichtsbarkeit von Wagner,  Philipp
Im Überschneidungsbereich zwischen Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Insolvenz auf die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, die Schiedsvereinbarung, das Schiedsverfahren, das Aufhebungsverfahren und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirkt. Besteht ein Auslandsbezug, etwa weil es sich um ein internationales Schiedsverfahren oder die grenzüberschreitende Insolvenz einer Partei handelt, treffen internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Insolvenzrecht aufeinander. In diesem Kontext hat der Verfasser untersucht, ob die Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren anzuerkennen ist und nach welchem Recht ihre Wirkungen zu beurteilen sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Abstimmungsfragen zwischen Internationalem Insolvenzrecht und Internationaler Schiedsgerichtsbarkeit

Abstimmungsfragen zwischen Internationalem Insolvenzrecht und Internationaler Schiedsgerichtsbarkeit von Wagner,  Philipp
Im Überschneidungsbereich zwischen Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Insolvenz auf die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, die Schiedsvereinbarung, das Schiedsverfahren, das Aufhebungsverfahren und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirkt. Besteht ein Auslandsbezug, etwa weil es sich um ein internationales Schiedsverfahren oder die grenzüberschreitende Insolvenz einer Partei handelt, treffen internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Insolvenzrecht aufeinander. In diesem Kontext hat der Verfasser untersucht, ob die Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren anzuerkennen ist und nach welchem Recht ihre Wirkungen zu beurteilen sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Abstimmungsfragen zwischen Internationalem Insolvenzrecht und Internationaler Schiedsgerichtsbarkeit

Abstimmungsfragen zwischen Internationalem Insolvenzrecht und Internationaler Schiedsgerichtsbarkeit von Wagner,  Philipp
Im Überschneidungsbereich zwischen Insolvenzrecht und Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Insolvenz auf die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, die Schiedsvereinbarung, das Schiedsverfahren, das Aufhebungsverfahren und das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auswirkt. Besteht ein Auslandsbezug, etwa weil es sich um ein internationales Schiedsverfahren oder die grenzüberschreitende Insolvenz einer Partei handelt, treffen internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Internationales Insolvenzrecht aufeinander. In diesem Kontext hat der Verfasser untersucht, ob die Insolvenz einer Partei im Schiedsverfahren anzuerkennen ist und nach welchem Recht ihre Wirkungen zu beurteilen sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in der Russischen Föderation.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in der Russischen Föderation. von Steinbach,  Johannes
Im Jahr 2002 wurden die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Russland neu geregelt. Dabei gab es jedoch kaum inhaltliche Änderungen, insbesondere wird nach wie vor grundsätzlich ein Anerkennungsabkommen vorausgesetzt. In Ermangelung eines solchen können deutsche Urteile in Russland nicht vollstreckt werden, während es aus deutscher Sicht an der Gegenseitigkeit fehlt. Allerdings hat sich die Anzahl entsprechender Staatsverträge ständig erhöht; aus europäischem Blickwinkel interessieren dabei vor allem zwei multilaterale Übereinkommen, die innerhalb der GUS für weitgehende Urteilsfreizügigkeit sorgen. Trotz dieser Reformen ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen allerdings immer noch wesentlich einfacher als von Gerichtsurteilen; das russische Schiedsverfahrensrecht entspricht internationalen Standards. Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es dagegen einige Besonderheiten. Ergänzt wird die vorliegende Untersuchung durch eine Entscheidungssammlung sowie durch eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zur Dogmatik des ordre public.

Zur Dogmatik des ordre public. von Völker,  Christian
Der Autor untersucht in einem ersten Teil Herkunft, Struktur und Funktion des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung im Rahmen der Anerkennung von Entscheidungen fremder staatlicher Gerichte und von in nationalem oder internationalem Kontext ergangenen Schiedssprüchen. Daraufhin vergleicht er diesen mit dem ordre public-Vorbehalt, den der deutsche Erstrichter bei der Anwendung fremden Rechts zu beachten hat. Völker kommt zum Ergebnis, daß im wesentlichen die Inlandsbeziehung des Einzelfalls und nicht die Tatsache, daß einmal ein Rechtssatz, im anderen Fall eine Streitentscheidung Prüfungsgegenstand ist, den Maßstab für die unter dem Gesichtspunkt des ordre public zu zeigende Toleranz gegenüber (be)fremd(lich)en Vorstellungen von »Recht« darstellt. Ein generelles Stufenverhältnis zwischen kollisionsrechtlichem und anerkennungsrechtlichem ordre public wird ebenso verworfen wie ein entsprechendes Stufenverhältnis bei der Anerkennung inländischer oder ausländischer Schiedssprüche. Im Anschluß versucht der Autor allgemeine Kriterien zur Inhaltsbestimmung des ordre public im Einzelfall zu entwickeln. Den juristischen Reizthemen punitive damages, pre-trial discovery und american rule of costs kommt dabei die ihnen gebührende Bedeutung zu. Im dritten Teil der Arbeit stellt sich die inzwischen anzutreffende Unterscheidung verschiedenster ordre public-Spezien und Subspezien als eine mit Ausnahme des »europäischen« Aspekts überflüssige Begriffshypertrophie heraus. Auch insoweit zeigt sich, daß die Inlandsbeziehung das sachgerechte Lösungen erlaubende Differenzierungskriterium der Wahl ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das verfahrenseinleitende Schriftstück in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen und in Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973.

Das verfahrenseinleitende Schriftstück in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen und in Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973. von Frank,  Martin
Der Autor behandelt die praktisch wichtige Frage, was in internationalen Vollstreckungsübereinkommen bei Vollstreckbarerklärung von Versäumnisentscheidungen unter Zustellung des »verfahrenseinleitenden Schriftstücks« zu verstehen ist. Dabei wird untersucht, ob sich der Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nur auf den formalen Verfahrensbeginn bezieht oder auch spätere Änderungen des Verfahrens umfassen kann. Methodisch geht der Verfasser so vor, daß er zunächst in den wichtigsten nationalen Rechten die Verfahrenseinleitung mit allen ihren Modalitäten behandelt (Änderungen, Säumnis des Beklagten, Anhangsverfahren, Adhäsionsverfahren), um dann nach einer gesamteuropäischen Lösung zu suchen. Bei der Analyse war festzustellen, daß alle untersuchten Rechtsordnungen schon im verfahrenseinleitenden Schriftstück ausreichende Angaben zum Streitgegenstand des Prozesses verlangen. Für spätere Änderungen ist zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs zumindest bei Anträgen, die die Identität des Verfahrens berühren, neue Zustellung wie zur Verfahrenseinleitung erforderlich, wobei die Abgrenzung zwischen Identitätsänderungen und einfachen Änderungen allerdings recht verschieden verläuft. Im »europäischen« Teil der Arbeit zeigt sich anhand der Analyse der Rechtsprechung zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zunächst, daß der formale Verfahrensbegriff, wie ihn der BGH bisher vertrat, als überholt gelten muß. Gegen ein solches Verständnis spricht vor allem der gemeineuropäische Gedanke, daß in der Säumnis des Beklagten lediglich ein Rechtsverzicht bezogen auf den jeweiligen Verfahrensstand liegt. Nach autonomer Auslegung liegt ein neu einzuleitendes Verfahren vor, wenn sich die Verfahrensidentität ändert, deren Bestimmung sich am vertragsautonomen Streitgegenstand orientiert: Gegenstand und Grundlage des Anspruchs als wesentliche Elemente des Rechtsstreits.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das verfahrenseinleitende Schriftstück in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen und in Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973.

Das verfahrenseinleitende Schriftstück in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen und in Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973. von Frank,  Martin
Der Autor behandelt die praktisch wichtige Frage, was in internationalen Vollstreckungsübereinkommen bei Vollstreckbarerklärung von Versäumnisentscheidungen unter Zustellung des »verfahrenseinleitenden Schriftstücks« zu verstehen ist. Dabei wird untersucht, ob sich der Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nur auf den formalen Verfahrensbeginn bezieht oder auch spätere Änderungen des Verfahrens umfassen kann. Methodisch geht der Verfasser so vor, daß er zunächst in den wichtigsten nationalen Rechten die Verfahrenseinleitung mit allen ihren Modalitäten behandelt (Änderungen, Säumnis des Beklagten, Anhangsverfahren, Adhäsionsverfahren), um dann nach einer gesamteuropäischen Lösung zu suchen. Bei der Analyse war festzustellen, daß alle untersuchten Rechtsordnungen schon im verfahrenseinleitenden Schriftstück ausreichende Angaben zum Streitgegenstand des Prozesses verlangen. Für spätere Änderungen ist zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs zumindest bei Anträgen, die die Identität des Verfahrens berühren, neue Zustellung wie zur Verfahrenseinleitung erforderlich, wobei die Abgrenzung zwischen Identitätsänderungen und einfachen Änderungen allerdings recht verschieden verläuft. Im »europäischen« Teil der Arbeit zeigt sich anhand der Analyse der Rechtsprechung zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zunächst, daß der formale Verfahrensbegriff, wie ihn der BGH bisher vertrat, als überholt gelten muß. Gegen ein solches Verständnis spricht vor allem der gemeineuropäische Gedanke, daß in der Säumnis des Beklagten lediglich ein Rechtsverzicht bezogen auf den jeweiligen Verfahrensstand liegt. Nach autonomer Auslegung liegt ein neu einzuleitendes Verfahren vor, wenn sich die Verfahrensidentität ändert, deren Bestimmung sich am vertragsautonomen Streitgegenstand orientiert: Gegenstand und Grundlage des Anspruchs als wesentliche Elemente des Rechtsstreits.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in der Russischen Föderation.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in der Russischen Föderation. von Steinbach,  Johannes
Im Jahr 2002 wurden die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Russland neu geregelt. Dabei gab es jedoch kaum inhaltliche Änderungen, insbesondere wird nach wie vor grundsätzlich ein Anerkennungsabkommen vorausgesetzt. In Ermangelung eines solchen können deutsche Urteile in Russland nicht vollstreckt werden, während es aus deutscher Sicht an der Gegenseitigkeit fehlt. Allerdings hat sich die Anzahl entsprechender Staatsverträge ständig erhöht; aus europäischem Blickwinkel interessieren dabei vor allem zwei multilaterale Übereinkommen, die innerhalb der GUS für weitgehende Urteilsfreizügigkeit sorgen. Trotz dieser Reformen ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen allerdings immer noch wesentlich einfacher als von Gerichtsurteilen; das russische Schiedsverfahrensrecht entspricht internationalen Standards. Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es dagegen einige Besonderheiten. Ergänzt wird die vorliegende Untersuchung durch eine Entscheidungssammlung sowie durch eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das verfahrenseinleitende Schriftstück in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen und in Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973.

Das verfahrenseinleitende Schriftstück in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Lugano-Übereinkommen und in Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973. von Frank,  Martin
Der Autor behandelt die praktisch wichtige Frage, was in internationalen Vollstreckungsübereinkommen bei Vollstreckbarerklärung von Versäumnisentscheidungen unter Zustellung des »verfahrenseinleitenden Schriftstücks« zu verstehen ist. Dabei wird untersucht, ob sich der Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nur auf den formalen Verfahrensbeginn bezieht oder auch spätere Änderungen des Verfahrens umfassen kann. Methodisch geht der Verfasser so vor, daß er zunächst in den wichtigsten nationalen Rechten die Verfahrenseinleitung mit allen ihren Modalitäten behandelt (Änderungen, Säumnis des Beklagten, Anhangsverfahren, Adhäsionsverfahren), um dann nach einer gesamteuropäischen Lösung zu suchen. Bei der Analyse war festzustellen, daß alle untersuchten Rechtsordnungen schon im verfahrenseinleitenden Schriftstück ausreichende Angaben zum Streitgegenstand des Prozesses verlangen. Für spätere Änderungen ist zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs zumindest bei Anträgen, die die Identität des Verfahrens berühren, neue Zustellung wie zur Verfahrenseinleitung erforderlich, wobei die Abgrenzung zwischen Identitätsänderungen und einfachen Änderungen allerdings recht verschieden verläuft. Im »europäischen« Teil der Arbeit zeigt sich anhand der Analyse der Rechtsprechung zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zunächst, daß der formale Verfahrensbegriff, wie ihn der BGH bisher vertrat, als überholt gelten muß. Gegen ein solches Verständnis spricht vor allem der gemeineuropäische Gedanke, daß in der Säumnis des Beklagten lediglich ein Rechtsverzicht bezogen auf den jeweiligen Verfahrensstand liegt. Nach autonomer Auslegung liegt ein neu einzuleitendes Verfahren vor, wenn sich die Verfahrensidentität ändert, deren Bestimmung sich am vertragsautonomen Streitgegenstand orientiert: Gegenstand und Grundlage des Anspruchs als wesentliche Elemente des Rechtsstreits.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zur Dogmatik des ordre public.

Zur Dogmatik des ordre public. von Völker,  Christian
Der Autor untersucht in einem ersten Teil Herkunft, Struktur und Funktion des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung im Rahmen der Anerkennung von Entscheidungen fremder staatlicher Gerichte und von in nationalem oder internationalem Kontext ergangenen Schiedssprüchen. Daraufhin vergleicht er diesen mit dem ordre public-Vorbehalt, den der deutsche Erstrichter bei der Anwendung fremden Rechts zu beachten hat. Völker kommt zum Ergebnis, daß im wesentlichen die Inlandsbeziehung des Einzelfalls und nicht die Tatsache, daß einmal ein Rechtssatz, im anderen Fall eine Streitentscheidung Prüfungsgegenstand ist, den Maßstab für die unter dem Gesichtspunkt des ordre public zu zeigende Toleranz gegenüber (be)fremd(lich)en Vorstellungen von »Recht« darstellt. Ein generelles Stufenverhältnis zwischen kollisionsrechtlichem und anerkennungsrechtlichem ordre public wird ebenso verworfen wie ein entsprechendes Stufenverhältnis bei der Anerkennung inländischer oder ausländischer Schiedssprüche. Im Anschluß versucht der Autor allgemeine Kriterien zur Inhaltsbestimmung des ordre public im Einzelfall zu entwickeln. Den juristischen Reizthemen punitive damages, pre-trial discovery und american rule of costs kommt dabei die ihnen gebührende Bedeutung zu. Im dritten Teil der Arbeit stellt sich die inzwischen anzutreffende Unterscheidung verschiedenster ordre public-Spezien und Subspezien als eine mit Ausnahme des »europäischen« Aspekts überflüssige Begriffshypertrophie heraus. Auch insoweit zeigt sich, daß die Inlandsbeziehung das sachgerechte Lösungen erlaubende Differenzierungskriterium der Wahl ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in der Russischen Föderation.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in der Russischen Föderation. von Steinbach,  Johannes
Im Jahr 2002 wurden die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Russland neu geregelt. Dabei gab es jedoch kaum inhaltliche Änderungen, insbesondere wird nach wie vor grundsätzlich ein Anerkennungsabkommen vorausgesetzt. In Ermangelung eines solchen können deutsche Urteile in Russland nicht vollstreckt werden, während es aus deutscher Sicht an der Gegenseitigkeit fehlt. Allerdings hat sich die Anzahl entsprechender Staatsverträge ständig erhöht; aus europäischem Blickwinkel interessieren dabei vor allem zwei multilaterale Übereinkommen, die innerhalb der GUS für weitgehende Urteilsfreizügigkeit sorgen. Trotz dieser Reformen ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen allerdings immer noch wesentlich einfacher als von Gerichtsurteilen; das russische Schiedsverfahrensrecht entspricht internationalen Standards. Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es dagegen einige Besonderheiten. Ergänzt wird die vorliegende Untersuchung durch eine Entscheidungssammlung sowie durch eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Arthur T. von Mehren und das internationale Zivilverfahrensrecht im transatlantischen Dialog

Arthur T. von Mehren und das internationale Zivilverfahrensrecht im transatlantischen Dialog von Vedie,  Ina
Ein weltweites Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Zivilverfahrensrechts kann nur Erfolg haben, wenn der transatlantische Dialog verbessert wird. Ina Vedie widmet sich diesem Dialog und rückt die Lehren des U.S.-Amerikaners Arthur Taylor von Mehren (1922-2006) in den Mittelpunkt der transatlantischen Rechtsvergleichung. Sie untersucht Fragen der internationalen Zuständigkeit, der grenzüberschreitenden Verfahrenskoordinierung und der Urteilsanerkennung. Dazu werden Entscheidungen des U.S. Supreme Court wie McIntyre v. Nicastro (2011) und Daimler v. Bauman (2014) herangezogen und grundlegende europäische Konzeptionen wie das Prinzip des actor sequitur forum rei und die Prioritätsregel für Parallelverfahren den amerikanischen Lösungsansätzen gegenübergestellt. Abschließend analysiert die Autorin den Einfluss von Mehrens auf die Arbeiten der Haager Konferenz für IPR vor dem Hintergrund des aktuellen Judgments Project.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Urteilsanerkennung im deutsch-russischen Rechtsverkehr

Die Urteilsanerkennung im deutsch-russischen Rechtsverkehr von Gerasimchuk,  Eleonora
Das deutsche Recht stellt für die Anerkennung vermögensrechtlicher Urteile das Gegenseitigkeitserfordernis auf (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Eleonora Gerasimchuk befaßt sich mit den Anerkennungsvoraussetzungen nach den in Russland und Deutschland geltenden Regelungen und untersucht neuere Entwicklungen im russischen Prozessrecht und in der Anerkennungspraxis. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Russland noch nicht als verbürgt gelten kann, sich jedoch andeutet und dass sie bei fortdauernder, wenngleich gesetzeswidriger, neuerer anerkennungsfreundlicher Gerichtspraxis in Russland in Zukunft als verbürgt gelten könnte. Es folgen Überlegungen de lege ferenda, wie die Freizügigkeit vermögensrechtlicher Urteile zwischen Deutschland und Russland gewährleistet werden könnte. Neben einer Lösung im Wege der autonomen Rechtsangleichung schlägt Eleonora Gerasimchuk zwei staatsvertragliche Lösungen vor. Sie analysiert den möglichen Beitritt Russlands zum Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Diese Lösung ist nach Auffassung der Autorin am erfolgversprechendsten. Für einen Teil der Urteile aus dem deutsch-russischen Rechtsverkehr, so für die aufgrund ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen ergangenen Urteile, könnte die Freizügigkeit durch den Beitritt von Russland und Deutschland zum Haager Gerichtsstandsvereinbarungsübereinkommen vom 30. Juni 2005 gesichert werden.
Aktualisiert: 2022-12-22
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