Verdeckte Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden durch den Einsatz von V-Leuten oder die Zusammenarbeit mit Informanten stellen vor allem im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eine wichtige Ermittlungsmaßnahme dar, da es in diesem Bereich mit herkömmlichen strafprozessualen Erkenntnismöglichkeiten fast unmöglich ist, Aufklärungserfolge zu erzielen.
Umstritten ist jedoch, ob dieses Vorgehen auf § 161 I StPO gestützt werden kann oder eine spezialgesetzliche Ermächtigung erforderlich ist, desweiteren ob es wegen Verstoßes gegen das faire Verfahren oder den nemo-tenetur-Grundsatz sogar unzulässig ist. Darüber hinaus ist ungeklärt, wer und unter welchen Voraussetzungen zum Schutz der Identität der V-Person bzw. des Informanten Sperrerklärungen abgeben oder Aussagegenehmigungen verweigern bzw. beschränken darf. Folge einer solchen Sperrung des Zeugen ist regelmäßig, dass der Zeuge im Strafverfahren anonym bleibt, so dass seine Aussage häufig nur durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten als Zeuge vom Hörensagen in das Strafverfahren eingeführt werden kann. Infolgedessen können die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen meist nicht sicher beurteilt werden, was zu Mängeln bei der Sachverhaltsaufklärung und zu Einschränkungen für die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten führen kann. Auf die hieraus resultierenden besonderen Schwierigkeiten des Gerichts bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung geht der Autor ebenso ein wie auf die Rückschlüsse, die sich hieraus für das Ermittlungsverfahren ergeben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verdeckte Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden durch den Einsatz von V-Leuten oder die Zusammenarbeit mit Informanten stellen vor allem im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eine wichtige Ermittlungsmaßnahme dar, da es in diesem Bereich mit herkömmlichen strafprozessualen Erkenntnismöglichkeiten fast unmöglich ist, Aufklärungserfolge zu erzielen.
Umstritten ist jedoch, ob dieses Vorgehen auf § 161 I StPO gestützt werden kann oder eine spezialgesetzliche Ermächtigung erforderlich ist, desweiteren ob es wegen Verstoßes gegen das faire Verfahren oder den nemo-tenetur-Grundsatz sogar unzulässig ist. Darüber hinaus ist ungeklärt, wer und unter welchen Voraussetzungen zum Schutz der Identität der V-Person bzw. des Informanten Sperrerklärungen abgeben oder Aussagegenehmigungen verweigern bzw. beschränken darf. Folge einer solchen Sperrung des Zeugen ist regelmäßig, dass der Zeuge im Strafverfahren anonym bleibt, so dass seine Aussage häufig nur durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten als Zeuge vom Hörensagen in das Strafverfahren eingeführt werden kann. Infolgedessen können die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen meist nicht sicher beurteilt werden, was zu Mängeln bei der Sachverhaltsaufklärung und zu Einschränkungen für die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten führen kann. Auf die hieraus resultierenden besonderen Schwierigkeiten des Gerichts bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung geht der Autor ebenso ein wie auf die Rückschlüsse, die sich hieraus für das Ermittlungsverfahren ergeben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Verdeckte Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden durch den Einsatz von V-Leuten oder die Zusammenarbeit mit Informanten stellen vor allem im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eine wichtige Ermittlungsmaßnahme dar, da es in diesem Bereich mit herkömmlichen strafprozessualen Erkenntnismöglichkeiten fast unmöglich ist, Aufklärungserfolge zu erzielen.
Umstritten ist jedoch, ob dieses Vorgehen auf § 161 I StPO gestützt werden kann oder eine spezialgesetzliche Ermächtigung erforderlich ist, desweiteren ob es wegen Verstoßes gegen das faire Verfahren oder den nemo-tenetur-Grundsatz sogar unzulässig ist. Darüber hinaus ist ungeklärt, wer und unter welchen Voraussetzungen zum Schutz der Identität der V-Person bzw. des Informanten Sperrerklärungen abgeben oder Aussagegenehmigungen verweigern bzw. beschränken darf. Folge einer solchen Sperrung des Zeugen ist regelmäßig, dass der Zeuge im Strafverfahren anonym bleibt, so dass seine Aussage häufig nur durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten als Zeuge vom Hörensagen in das Strafverfahren eingeführt werden kann. Infolgedessen können die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen meist nicht sicher beurteilt werden, was zu Mängeln bei der Sachverhaltsaufklärung und zu Einschränkungen für die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten führen kann. Auf die hieraus resultierenden besonderen Schwierigkeiten des Gerichts bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung geht der Autor ebenso ein wie auf die Rückschlüsse, die sich hieraus für das Ermittlungsverfahren ergeben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Verdeckte Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden durch den Einsatz von V-Leuten oder die Zusammenarbeit mit Informanten stellen vor allem im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eine wichtige Ermittlungsmaßnahme dar, da es in diesem Bereich mit herkömmlichen strafprozessualen Erkenntnismöglichkeiten fast unmöglich ist, Aufklärungserfolge zu erzielen.
Umstritten ist jedoch, ob dieses Vorgehen auf § 161 I StPO gestützt werden kann oder eine spezialgesetzliche Ermächtigung erforderlich ist, desweiteren ob es wegen Verstoßes gegen das faire Verfahren oder den nemo-tenetur-Grundsatz sogar unzulässig ist. Darüber hinaus ist ungeklärt, wer und unter welchen Voraussetzungen zum Schutz der Identität der V-Person bzw. des Informanten Sperrerklärungen abgeben oder Aussagegenehmigungen verweigern bzw. beschränken darf. Folge einer solchen Sperrung des Zeugen ist regelmäßig, dass der Zeuge im Strafverfahren anonym bleibt, so dass seine Aussage häufig nur durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten als Zeuge vom Hörensagen in das Strafverfahren eingeführt werden kann. Infolgedessen können die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen meist nicht sicher beurteilt werden, was zu Mängeln bei der Sachverhaltsaufklärung und zu Einschränkungen für die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten führen kann. Auf die hieraus resultierenden besonderen Schwierigkeiten des Gerichts bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung geht der Autor ebenso ein wie auf die Rückschlüsse, die sich hieraus für das Ermittlungsverfahren ergeben.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Verdeckte Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden durch den Einsatz von V-Leuten oder die Zusammenarbeit mit Informanten stellen vor allem im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eine wichtige Ermittlungsmaßnahme dar, da es in diesem Bereich mit herkömmlichen strafprozessualen Erkenntnismöglichkeiten fast unmöglich ist, Aufklärungserfolge zu erzielen.
Umstritten ist jedoch, ob dieses Vorgehen auf § 161 I StPO gestützt werden kann oder eine spezialgesetzliche Ermächtigung erforderlich ist, desweiteren ob es wegen Verstoßes gegen das faire Verfahren oder den nemo-tenetur-Grundsatz sogar unzulässig ist. Darüber hinaus ist ungeklärt, wer und unter welchen Voraussetzungen zum Schutz der Identität der V-Person bzw. des Informanten Sperrerklärungen abgeben oder Aussagegenehmigungen verweigern bzw. beschränken darf. Folge einer solchen Sperrung des Zeugen ist regelmäßig, dass der Zeuge im Strafverfahren anonym bleibt, so dass seine Aussage häufig nur durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten als Zeuge vom Hörensagen in das Strafverfahren eingeführt werden kann. Infolgedessen können die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen meist nicht sicher beurteilt werden, was zu Mängeln bei der Sachverhaltsaufklärung und zu Einschränkungen für die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten führen kann. Auf die hieraus resultierenden besonderen Schwierigkeiten des Gerichts bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung geht der Autor ebenso ein wie auf die Rückschlüsse, die sich hieraus für das Ermittlungsverfahren ergeben.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Ermittlungen mit verdeckt arbeitenden Personen haben eine zunehmende praktische Bedeutung für Polizei und Staatsanwaltschaft. Heimliche Vorbereitungen von Straftaten erfordern Reaktionen mit angemessenen Ermittlungsmethoden, insbesondere bei Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität. Bei diesen verdeckten personalen Ermittlungen geht es um
- den Einsatz von Verdeckten Ermittlern,
- den Einsatz von Vertrauenspersonen,
- den Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und
- die Inanspruchnahme von Informanten.
Solche Maßnahmen sind jedoch regelmäßig mit erheblichen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen verbunden und stellen damit nicht nur taktisch, sondern auch rechtlich eine große Herausforderung dar.
In dem vorliegenden Buch führt der Autor den Leser von der „Anbahnung" bis zum Abschluss (Beweisverwertung) durch den gesamten Verlauf derartiger verdeckter Ermittlungen. Er behandelt dabei einerseits die rechtlichen Befugnisse und ihre gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen sowie andererseits kriminaltaktische Aspekte. Damit gibt er Praktikern wie Studierenden eine gesicherte, konzentrierte, übersichtliche und interdisziplinäre Arbeitsgrundlage an die Hand, die die Rechtsanwendung auch durch etliche Beispiele erleichtert.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Ermittlungen mit verdeckt arbeitenden Personen haben eine zunehmende praktische Bedeutung für Polizei und Staatsanwaltschaft. Heimliche Vorbereitungen von Straftaten erfordern Reaktionen mit angemessenen Ermittlungsmethoden, insbesondere bei Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität. Bei diesen verdeckten personalen Ermittlungen geht es um
- den Einsatz von Verdeckten Ermittlern,
- den Einsatz von Vertrauenspersonen,
- den Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und
- die Inanspruchnahme von Informanten.
Solche Maßnahmen sind jedoch regelmäßig mit erheblichen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen verbunden und stellen damit nicht nur taktisch, sondern auch rechtlich eine große Herausforderung dar.
In dem vorliegenden Buch führt der Autor den Leser von der „Anbahnung" bis zum Abschluss (Beweisverwertung) durch den gesamten Verlauf derartiger verdeckter Ermittlungen. Er behandelt dabei einerseits die rechtlichen Befugnisse und ihre gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen sowie andererseits kriminaltaktische Aspekte. Damit gibt er Praktikern wie Studierenden eine gesicherte, konzentrierte, übersichtliche und interdisziplinäre Arbeitsgrundlage an die Hand, die die Rechtsanwendung auch durch etliche Beispiele erleichtert.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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V-Leute werden zu strafprozessualen Zwecken eingesetzt, obwohl für sie keine Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung besteht. Ähnlich stellte sich die Situation bis vor kurzem im Bereich der Nachrichtendienste dar. 2016 hat der Gesetzgeber mit den §§ 9a, 9b BVerfSchG reagiert und erstmals eine Regelung für den nachrichtendienstlichen V-Manneinsatz geschaffen. Dadurch wurde auch der Druck auf den Gesetzgeber erhöht, auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts ebenfalls tätig zu werden. Die Autorin bezieht die 2016 eingeführte Neuregelungen des BVerfSchG in die Diskussion ein. Sie zeigt die Notwendigkeit einer strafprozessualen Regelung auf und unterzieht die Anforderungen an eine solche Normierung und die Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers einer vertieften Analyse.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Der Einsatz von Vertrauenspersonen im Strafprozess ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Um dennoch einheitliche Maßstäbe hierfür zu gewährleisten, wurden bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften entwickelt, welche die Grenzen der Einsätze und deren verfahrensmäßige Kontrolle gewährleisten sollen. Ob diese Verwaltungsvorschriften den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen genügen und in welchem Verhältnis sie zu den länderspezifischen polizeirechtlichen Regelungen stehen, ist Gegenstand des rechtlichen Teils der Untersuchung. Der auf Aktenanalysen und Interviews beruhende empirische Teil der Studie geht den Fragen nach, welche Personen für die Tätigkeit als Vertrauensperson herangezogen werden, wer ihren Einsatz in der Praxis kontrolliert, ob sämtliche für die Beurteilung des Einsatzes relevanten Fakten weitergegeben werden und welche Auswirkungen ihre Aussagen auf den Strafprozess haben. Sie führt zu dem Befund, dass die Führung der Vertrauenspersonen allein Sache der Polizei ist und von Staatsanwaltschaft und Gerichten nur in Ausnahmefällen kontrolliert wird, obwohl ihre Angaben - oftmals allein - für weitreichende Grundrechtseingriffe wie Telefonüberwachungen und Durchsuchungen genutzt werden und die Vertrauenspersonen zumeist aus egoistischen Motiven handeln, wie finanziellen Interessen oder Ausschaltung eines Konkurrenten. Zudem ist der Einsatz der Vertrauenspersonen derart von Geheimhaltungsbedürfnissen der Polizei geprägt, dass ihr Vorkommen im Ermittlungsverfahren vielfach überhaupt nicht in der Akte dokumentiert wird. Dadurch werden jedoch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten in einer Weise beschnitten, welche nicht mehr in Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Verdeckte Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden durch den Einsatz von V-Leuten oder die Zusammenarbeit mit Informanten stellen vor allem im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eine wichtige Ermittlungsmaßnahme dar, da es in diesem Bereich mit herkömmlichen strafprozessualen Erkenntnismöglichkeiten fast unmöglich ist, Aufklärungserfolge zu erzielen.
Umstritten ist jedoch, ob dieses Vorgehen auf § 161 I StPO gestützt werden kann oder eine spezialgesetzliche Ermächtigung erforderlich ist, desweiteren ob es wegen Verstoßes gegen das faire Verfahren oder den nemo-tenetur-Grundsatz sogar unzulässig ist. Darüber hinaus ist ungeklärt, wer und unter welchen Voraussetzungen zum Schutz der Identität der V-Person bzw. des Informanten Sperrerklärungen abgeben oder Aussagegenehmigungen verweigern bzw. beschränken darf. Folge einer solchen Sperrung des Zeugen ist regelmäßig, dass der Zeuge im Strafverfahren anonym bleibt, so dass seine Aussage häufig nur durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten als Zeuge vom Hörensagen in das Strafverfahren eingeführt werden kann. Infolgedessen können die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen meist nicht sicher beurteilt werden, was zu Mängeln bei der Sachverhaltsaufklärung und zu Einschränkungen für die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten führen kann. Auf die hieraus resultierenden besonderen Schwierigkeiten des Gerichts bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung geht der Autor ebenso ein wie auf die Rückschlüsse, die sich hieraus für das Ermittlungsverfahren ergeben.
Aktualisiert: 2023-04-15
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