Die Mitgliederversammlung trifft im gesetzlichen Regelfall die grundlegenden Entscheidungen im Verein. Für die große Zahl der Vereine ist dies zweckmäßig, allerdings erfordern es nicht wenige - insbesondere religiöse - Zwecke, einem vereinsfremden Dritten entscheidenden Einfluß einzuräumen. Das ist durch die gesetzlich gewährte Gestaltungsfreiheit gedeckt, wird nach herrschender Auffassung aber durch einen zwingenden Grundsatz der Vereinsautonomie beschränkt. Danach dürfen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht so weit ausgeschlossen werden, daß der Verein zur bloßen Verwaltungsstelle eines anderen würde. Richtigerweise kann Gestaltungen allerdings schon wegen Art. 9 I GG die Wirksamkeit nur versagt werden, soweit der Schutz der beteiligten (Mitglieder-)Interessen dies erfordert. Dafür genügen die Rechtsinstitute des allgemeinen Vereinsrechts. So entsteht ein Konzept, das den berechtigten Interessen an Dritteinfluß gerecht wird, ohne die Mitglieder schutzlos zu stellen.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem W. Rainer Walz Preis 2007 des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen der Bucerius Law School.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Mitgliederversammlung trifft im gesetzlichen Regelfall die grundlegenden Entscheidungen im Verein. Für die große Zahl der Vereine ist dies zweckmäßig, allerdings erfordern es nicht wenige - insbesondere religiöse - Zwecke, einem vereinsfremden Dritten entscheidenden Einfluß einzuräumen. Das ist durch die gesetzlich gewährte Gestaltungsfreiheit gedeckt, wird nach herrschender Auffassung aber durch einen zwingenden Grundsatz der Vereinsautonomie beschränkt. Danach dürfen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht so weit ausgeschlossen werden, daß der Verein zur bloßen Verwaltungsstelle eines anderen würde. Richtigerweise kann Gestaltungen allerdings schon wegen Art. 9 I GG die Wirksamkeit nur versagt werden, soweit der Schutz der beteiligten (Mitglieder-)Interessen dies erfordert. Dafür genügen die Rechtsinstitute des allgemeinen Vereinsrechts. So entsteht ein Konzept, das den berechtigten Interessen an Dritteinfluß gerecht wird, ohne die Mitglieder schutzlos zu stellen.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem W. Rainer Walz Preis 2007 des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen der Bucerius Law School.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Mitgliederversammlung trifft im gesetzlichen Regelfall die grundlegenden Entscheidungen im Verein. Für die große Zahl der Vereine ist dies zweckmäßig, allerdings erfordern es nicht wenige - insbesondere religiöse - Zwecke, einem vereinsfremden Dritten entscheidenden Einfluß einzuräumen. Das ist durch die gesetzlich gewährte Gestaltungsfreiheit gedeckt, wird nach herrschender Auffassung aber durch einen zwingenden Grundsatz der Vereinsautonomie beschränkt. Danach dürfen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht so weit ausgeschlossen werden, daß der Verein zur bloßen Verwaltungsstelle eines anderen würde. Richtigerweise kann Gestaltungen allerdings schon wegen Art. 9 I GG die Wirksamkeit nur versagt werden, soweit der Schutz der beteiligten (Mitglieder-)Interessen dies erfordert. Dafür genügen die Rechtsinstitute des allgemeinen Vereinsrechts. So entsteht ein Konzept, das den berechtigten Interessen an Dritteinfluß gerecht wird, ohne die Mitglieder schutzlos zu stellen.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem W. Rainer Walz Preis 2007 des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen der Bucerius Law School.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Mitgliederversammlung trifft im gesetzlichen Regelfall die grundlegenden Entscheidungen im Verein. Für die große Zahl der Vereine ist dies zweckmäßig, allerdings erfordern es nicht wenige - insbesondere religiöse - Zwecke, einem vereinsfremden Dritten entscheidenden Einfluß einzuräumen. Das ist durch die gesetzlich gewährte Gestaltungsfreiheit gedeckt, wird nach herrschender Auffassung aber durch einen zwingenden Grundsatz der Vereinsautonomie beschränkt. Danach dürfen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht so weit ausgeschlossen werden, daß der Verein zur bloßen Verwaltungsstelle eines anderen würde. Richtigerweise kann Gestaltungen allerdings schon wegen Art. 9 I GG die Wirksamkeit nur versagt werden, soweit der Schutz der beteiligten (Mitglieder-)Interessen dies erfordert. Dafür genügen die Rechtsinstitute des allgemeinen Vereinsrechts. So entsteht ein Konzept, das den berechtigten Interessen an Dritteinfluß gerecht wird, ohne die Mitglieder schutzlos zu stellen.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem W. Rainer Walz Preis 2007 des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen der Bucerius Law School.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Mitgliederversammlung trifft im gesetzlichen Regelfall die grundlegenden Entscheidungen im Verein. Für die große Zahl der Vereine ist dies zweckmäßig, allerdings erfordern es nicht wenige - insbesondere religiöse - Zwecke, einem vereinsfremden Dritten entscheidenden Einfluß einzuräumen. Das ist durch die gesetzlich gewährte Gestaltungsfreiheit gedeckt, wird nach herrschender Auffassung aber durch einen zwingenden Grundsatz der Vereinsautonomie beschränkt. Danach dürfen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht so weit ausgeschlossen werden, daß der Verein zur bloßen Verwaltungsstelle eines anderen würde. Richtigerweise kann Gestaltungen allerdings schon wegen Art. 9 I GG die Wirksamkeit nur versagt werden, soweit der Schutz der beteiligten (Mitglieder-)Interessen dies erfordert. Dafür genügen die Rechtsinstitute des allgemeinen Vereinsrechts. So entsteht ein Konzept, das den berechtigten Interessen an Dritteinfluß gerecht wird, ohne die Mitglieder schutzlos zu stellen.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem W. Rainer Walz Preis 2007 des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen der Bucerius Law School.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Nach dem «SV-Wilhelmshaven»-Urteil des BGH im September 2016 (II ZR 25/15) stellte sich die Frage nach der Zulässigkeit dynamischer Verweisungen in Vereins- und Verbandsstatuten, die viele Literaturstimmen bereits seit der «Reitsportentscheidung» des BGH im Jahr 1994 (II ZR 11/94) als beantwortet ansahen.
Die Autorin greift dieses Thema auf und untersucht die möglichen Unzulässigkeitsgründe. Sie befasst sich insbesondere mit der Frage, ob die Vereinsautonomie der Verwendung von dynamischen Verweisungen in Verbandsstrukturen entgegensteht. Sie erörtert, welche Anforderungen an die Ausgestaltung von dynamischen Verweisungen gestellt werden müssen und befasst sich in diesem Zusammenhang auch mit der Bestimmtheit und Publizität der jeweiligen Verbandsstatuten. Dabei unterscheidet die Autorin zwischen verschiedenen Kategorien von Satzungsrecht und untersucht den Schutzumfang des § 25 BGB untersucht.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Es enthält und . Wesentliche Inhalte des Steuerrechts werden als Entscheidungsbäume und Grafiken aufbereitet.
Aktualisiert: 2022-01-31
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Die rechtliche Überprüfung von Vereinsentscheidungen hat für jeden Verein enorme praktische Bedeutung. Der Schutz des einzelnen Vereinsmitglieds oder einer Minderheit von Mitgliedern spielt hierbei eine wichtige Rolle. Die Arbeit sucht nach Wegen, wie angemessener und zugleich effektiver Mitgliederschutz erreicht werden kann. In diesem Rahmen werden materielle Kontrollmäßstäbe erörtert. Von zentraler Bedeutung ist darüber hinaus die weitere Frage, ob und inwieweit staatliche Gerichte in den vereinsinternen Freiheitsraum eingreifen dürfen. Ansätze eines effektiven Mitgliederschutzes sind Treuepflichten und der Gleichbehandlungsgrundsatz. Wichtig sind jedoch vor allem die Grundrechte der Mitglieder, die auch im vereinsinternen Bereich angemessene Berücksichtigung finden müssen. Hierzu gilt es Kriterien aufzustellen, um die Rechtspositionen von Verein und Mitgliedern zu gewichten. Die Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte kann neben der Unwirksamkeit einer Vereinsentscheidung auch Grundlage von Schadensersatzansprüchen der Mitglieder sein.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Aktualisiert: 2023-05-03
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Im Bereich der evangelischen Kirchen in Deutschland existieren zahlreiche Vereine, die unterschiedlichste Zwecke verfolgen und vielfältigen Aufgaben nachgehen. Dabei stellen sich rechtliche Fragen, insbesondere aus dem Vereinsrecht, dem Kirchenrecht und dem Staatskirchenrecht, auf die diese Arbeit Antworten geben soll. Nach einer Bestandsaufnahme werden u. a. Themen wie der Schutz kirchlicher Vereine durch die verfassungsrechtlichen Regelungen in Art. 4 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 ff. WRV, die Einfluss- und Aufsichtsmöglichkeiten der verfassten Kirche, die verschiedenen Kooperationsmöglichkeiten und die haftungsrechtliche Situation sowie finanzielle und wirtschaftliche Aspekte beleuchtet, bevor schließlich eine Systematisierung der verschiedenen kirchlichen Vereine erfolgt.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Aktualisiert: 2019-12-27
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Die Mitgliederversammlung trifft im gesetzlichen Regelfall die grundlegenden Entscheidungen im Verein. Für die große Zahl der Vereine ist dies zweckmäßig, allerdings erfordern es nicht wenige - insbesondere religiöse - Zwecke, einem vereinsfremden Dritten entscheidenden Einfluß einzuräumen. Das ist durch die gesetzlich gewährte Gestaltungsfreiheit gedeckt, wird nach herrschender Auffassung aber durch einen zwingenden Grundsatz der Vereinsautonomie beschränkt. Danach dürfen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht so weit ausgeschlossen werden, daß der Verein zur bloßen Verwaltungsstelle eines anderen würde. Richtigerweise kann Gestaltungen allerdings schon wegen Art. 9 I GG die Wirksamkeit nur versagt werden, soweit der Schutz der beteiligten (Mitglieder-)Interessen dies erfordert. Dafür genügen die Rechtsinstitute des allgemeinen Vereinsrechts. So entsteht ein Konzept, das den berechtigten Interessen an Dritteinfluß gerecht wird, ohne die Mitglieder schutzlos zu stellen.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem W. Rainer Walz Preis 2007 des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen der Bucerius Law School.
Aktualisiert: 2023-04-15
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