Die meisten Definitionsversuche von konkludenter Täuschung kommen über Leerformeln – etwa die »Verkehrsauffassung« – nicht hinaus. Im Gegensatz dazu kann Laura Mayer Lux aufzeigen, dass die schlüssige Täuschung eine aktive Täuschung ist, die einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen entspricht. Mithilfe der analytischen Sprachphilosophie begründet die Autorin Betrug als »Kommunikationsdelikt« theoretisch und bestimmt Täuschung mit Bezug auf die kommunikative Interaktion zwischen Täter und Getäuschtem. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die konkludente Täuschung als »semantischer Schluss« bezeichnet werden kann, also als ein Schluss, der im Hinblick auf die Bedeutung des fraglichen kommunikativen Aktes konstruiert wird, und als »indirekte unwahre Informationsbehauptung« verstanden werden muss. This study seeks to contribute, through the analytical philosophy of language, to a theoretical framework of fraud as a “communication offense”. It also aims at determining the meaning of the deceit element – particularly, implied or tacit deceit – with reference to the communicative interaction between the offender and the victim of the deception. A thorough study of definitions of tacit deceit reveals that most researches come out with “empty formulas” – such as “prevailing public understanding” – which are unable to specify the deceit element. By contrast, this study argues that tacit deceit should be referred to as an active deceit. That is, an untrue statement about fraud-relevant facts, i.e., information which, depending on the economic relationship, may act as a determining factor for a rational disposition of property. Finally, this research clarifies tacit deceit as a “semantic deduction”, i.e., a deduction that is constructed in view of the meaning of the communicative act under analysis, and proposes that tacit deceit should be interpreted as an “indirect false assertion about information”
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die meisten Definitionsversuche von konkludenter Täuschung kommen über Leerformeln – etwa die »Verkehrsauffassung« – nicht hinaus. Im Gegensatz dazu kann Laura Mayer Lux aufzeigen, dass die schlüssige Täuschung eine aktive Täuschung ist, die einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen entspricht. Mithilfe der analytischen Sprachphilosophie begründet die Autorin Betrug als »Kommunikationsdelikt« theoretisch und bestimmt Täuschung mit Bezug auf die kommunikative Interaktion zwischen Täter und Getäuschtem. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die konkludente Täuschung als »semantischer Schluss« bezeichnet werden kann, also als ein Schluss, der im Hinblick auf die Bedeutung des fraglichen kommunikativen Aktes konstruiert wird, und als »indirekte unwahre Informationsbehauptung« verstanden werden muss. This study seeks to contribute, through the analytical philosophy of language, to a theoretical framework of fraud as a “communication offense”. It also aims at determining the meaning of the deceit element – particularly, implied or tacit deceit – with reference to the communicative interaction between the offender and the victim of the deception. A thorough study of definitions of tacit deceit reveals that most researches come out with “empty formulas” – such as “prevailing public understanding” – which are unable to specify the deceit element. By contrast, this study argues that tacit deceit should be referred to as an active deceit. That is, an untrue statement about fraud-relevant facts, i.e., information which, depending on the economic relationship, may act as a determining factor for a rational disposition of property. Finally, this research clarifies tacit deceit as a “semantic deduction”, i.e., a deduction that is constructed in view of the meaning of the communicative act under analysis, and proposes that tacit deceit should be interpreted as an “indirect false assertion about information”
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die meisten Definitionsversuche von konkludenter Täuschung kommen über Leerformeln – etwa die »Verkehrsauffassung« – nicht hinaus. Im Gegensatz dazu kann Laura Mayer Lux aufzeigen, dass die schlüssige Täuschung eine aktive Täuschung ist, die einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen entspricht. Mithilfe der analytischen Sprachphilosophie begründet die Autorin Betrug als »Kommunikationsdelikt« theoretisch und bestimmt Täuschung mit Bezug auf die kommunikative Interaktion zwischen Täter und Getäuschtem. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die konkludente Täuschung als »semantischer Schluss« bezeichnet werden kann, also als ein Schluss, der im Hinblick auf die Bedeutung des fraglichen kommunikativen Aktes konstruiert wird, und als »indirekte unwahre Informationsbehauptung« verstanden werden muss. This study seeks to contribute, through the analytical philosophy of language, to a theoretical framework of fraud as a “communication offense”. It also aims at determining the meaning of the deceit element – particularly, implied or tacit deceit – with reference to the communicative interaction between the offender and the victim of the deception. A thorough study of definitions of tacit deceit reveals that most researches come out with “empty formulas” – such as “prevailing public understanding” – which are unable to specify the deceit element. By contrast, this study argues that tacit deceit should be referred to as an active deceit. That is, an untrue statement about fraud-relevant facts, i.e., information which, depending on the economic relationship, may act as a determining factor for a rational disposition of property. Finally, this research clarifies tacit deceit as a “semantic deduction”, i.e., a deduction that is constructed in view of the meaning of the communicative act under analysis, and proposes that tacit deceit should be interpreted as an “indirect false assertion about information”
Aktualisiert: 2023-06-28
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Eine Streitbeilegung des klassischen Abgrenzungskonflikts zwischen Trickdiebstahl und Betrug konnte bislang nicht erzielt werden. In ihrer Arbeit entlarvt und verwirft die Autorin die tradierten Abgrenzungsversuche in einem ersten Schritt als bloße Ad-hoc-Konstrukte. In einem zweiten Schritt erarbeitet sie ein gänzlich neuartiges stringentes Abgrenzungskonzept, dessen Überlegenheit sie gegenüber den bisherigen Abgrenzungsversuchen in praktischer und dogmatischer Hinsicht belegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der nach ganz h. M. möglichen Personenverschiedenheit von Getäuschtem und Geschädigtem beim Betrug und der äußerst umstrittenen Frage, welche Personen unter welchen Voraussetzungen i. S. von § 263 StGB über fremdes Vermögen verfügen können. Dabei werden sowohl der Dreiecksbetrug in bezug auf Sachen, bei dem es vor allem um die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft geht, als auch - an Hand einiger charakteristischer Fallgruppen - der Dreiecksbetrug in bezug auf Forderungen und Rechte untersucht.
Die Verfasserin setzt sich intensiv mit den in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassungen (insbesondere mit der »Befugnis-« oder »Ermächtigungstheorie«, der »Lehre von der tatsächlichen Nähe« oder »der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit« und der »Lagertheorie«) auseinander und lehnt diese im einzelnen als zu eng, zu weit oder zu unbestimmt ab.
Unter Berücksichtigung der systematischen Einordnung von § 263 StGB in das Gefüge der Vermögensdelikte und durch den Vergleich von Fällen eines möglichen Dreiecksbetrugs mit den ähnlich gelagerten zivilrechtlichen Konstellationen des Erwerbs vom Nichtberechtigten und der Geschäftsführung ohne Auftrag wird sodann eine ganz neue Formel entwickelt, mit deren Hilfe sich sachgerecht ermitteln läßt, wann das vermögensschädigende, täuschungsbedingte Verhalten Dritter eine Vermögensverfügung darstellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die meisten Definitionsversuche von konkludenter Täuschung kommen über Leerformeln – etwa die »Verkehrsauffassung« – nicht hinaus. Im Gegensatz dazu kann Laura Mayer Lux aufzeigen, dass die schlüssige Täuschung eine aktive Täuschung ist, die einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen entspricht. Mithilfe der analytischen Sprachphilosophie begründet die Autorin Betrug als »Kommunikationsdelikt« theoretisch und bestimmt Täuschung mit Bezug auf die kommunikative Interaktion zwischen Täter und Getäuschtem. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die konkludente Täuschung als »semantischer Schluss« bezeichnet werden kann, also als ein Schluss, der im Hinblick auf die Bedeutung des fraglichen kommunikativen Aktes konstruiert wird, und als »indirekte unwahre Informationsbehauptung« verstanden werden muss. This study seeks to contribute, through the analytical philosophy of language, to a theoretical framework of fraud as a “communication offense”. It also aims at determining the meaning of the deceit element – particularly, implied or tacit deceit – with reference to the communicative interaction between the offender and the victim of the deception. A thorough study of definitions of tacit deceit reveals that most researches come out with “empty formulas” – such as “prevailing public understanding” – which are unable to specify the deceit element. By contrast, this study argues that tacit deceit should be referred to as an active deceit. That is, an untrue statement about fraud-relevant facts, i.e., information which, depending on the economic relationship, may act as a determining factor for a rational disposition of property. Finally, this research clarifies tacit deceit as a “semantic deduction”, i.e., a deduction that is constructed in view of the meaning of the communicative act under analysis, and proposes that tacit deceit should be interpreted as an “indirect false assertion about information”
Aktualisiert: 2023-05-28
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der nach ganz h. M. möglichen Personenverschiedenheit von Getäuschtem und Geschädigtem beim Betrug und der äußerst umstrittenen Frage, welche Personen unter welchen Voraussetzungen i. S. von § 263 StGB über fremdes Vermögen verfügen können. Dabei werden sowohl der Dreiecksbetrug in bezug auf Sachen, bei dem es vor allem um die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft geht, als auch - an Hand einiger charakteristischer Fallgruppen - der Dreiecksbetrug in bezug auf Forderungen und Rechte untersucht.
Die Verfasserin setzt sich intensiv mit den in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassungen (insbesondere mit der »Befugnis-« oder »Ermächtigungstheorie«, der »Lehre von der tatsächlichen Nähe« oder »der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit« und der »Lagertheorie«) auseinander und lehnt diese im einzelnen als zu eng, zu weit oder zu unbestimmt ab.
Unter Berücksichtigung der systematischen Einordnung von § 263 StGB in das Gefüge der Vermögensdelikte und durch den Vergleich von Fällen eines möglichen Dreiecksbetrugs mit den ähnlich gelagerten zivilrechtlichen Konstellationen des Erwerbs vom Nichtberechtigten und der Geschäftsführung ohne Auftrag wird sodann eine ganz neue Formel entwickelt, mit deren Hilfe sich sachgerecht ermitteln läßt, wann das vermögensschädigende, täuschungsbedingte Verhalten Dritter eine Vermögensverfügung darstellt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der nach ganz h. M. möglichen Personenverschiedenheit von Getäuschtem und Geschädigtem beim Betrug und der äußerst umstrittenen Frage, welche Personen unter welchen Voraussetzungen i. S. von § 263 StGB über fremdes Vermögen verfügen können. Dabei werden sowohl der Dreiecksbetrug in bezug auf Sachen, bei dem es vor allem um die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft geht, als auch - an Hand einiger charakteristischer Fallgruppen - der Dreiecksbetrug in bezug auf Forderungen und Rechte untersucht.
Die Verfasserin setzt sich intensiv mit den in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassungen (insbesondere mit der »Befugnis-« oder »Ermächtigungstheorie«, der »Lehre von der tatsächlichen Nähe« oder »der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit« und der »Lagertheorie«) auseinander und lehnt diese im einzelnen als zu eng, zu weit oder zu unbestimmt ab.
Unter Berücksichtigung der systematischen Einordnung von § 263 StGB in das Gefüge der Vermögensdelikte und durch den Vergleich von Fällen eines möglichen Dreiecksbetrugs mit den ähnlich gelagerten zivilrechtlichen Konstellationen des Erwerbs vom Nichtberechtigten und der Geschäftsführung ohne Auftrag wird sodann eine ganz neue Formel entwickelt, mit deren Hilfe sich sachgerecht ermitteln läßt, wann das vermögensschädigende, täuschungsbedingte Verhalten Dritter eine Vermögensverfügung darstellt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Eine Streitbeilegung des klassischen Abgrenzungskonflikts zwischen Trickdiebstahl und Betrug konnte bislang nicht erzielt werden. In ihrer Arbeit entlarvt und verwirft die Autorin die tradierten Abgrenzungsversuche in einem ersten Schritt als bloße Ad-hoc-Konstrukte. In einem zweiten Schritt erarbeitet sie ein gänzlich neuartiges stringentes Abgrenzungskonzept, dessen Überlegenheit sie gegenüber den bisherigen Abgrenzungsversuchen in praktischer und dogmatischer Hinsicht belegt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Situation, dass der durch "Button-Lösung" und Widerrufsrecht intendierte Verbraucherschutz bei Betrugsmaschen im Internet oft versagt und dazu eine Minderung des strafrechtlichen Schutzes befürchten lässt, scheint unbefriedigend. Der Autor verdeutlicht die Konsequenzen der "Button-Lösung" für den Eingehungsbetrug und zeigt einen Weg auf, der durch Präzisierung des Begriffs der Vermögensverfügung – anders als bisherige Lösungsansätze – ohne Widersprüche zu einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung auskommt. Da auch das Widerrufsrecht bei Betrugsmaschen häufig kaum Schutz bietet, nimmt der Autor anhand einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung die insoweit gebotene differenzierte Analyse der Auswirkungen auf den Eingehungsbetrug vor.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Situation, dass der durch "Button-Lösung" und Widerrufsrecht intendierte Verbraucherschutz bei Betrugsmaschen im Internet oft versagt und dazu eine Minderung des strafrechtlichen Schutzes befürchten lässt, scheint unbefriedigend. Der Autor verdeutlicht die Konsequenzen der "Button-Lösung" für den Eingehungsbetrug und zeigt einen Weg auf, der durch Präzisierung des Begriffs der Vermögensverfügung – anders als bisherige Lösungsansätze – ohne Widersprüche zu einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung auskommt. Da auch das Widerrufsrecht bei Betrugsmaschen häufig kaum Schutz bietet, nimmt der Autor anhand einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung die insoweit gebotene differenzierte Analyse der Auswirkungen auf den Eingehungsbetrug vor.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2019-04-23
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Zur Schadensbestimmung beim vertragsärztlichen Abrechnungsbetrug übernimmt die Strafrechtsprechung eine streng formale Betrachtungsweise aus dem Sozialrecht. Der Autor nimmt dies zum Anlass, zunächst die wesentlichen Probleme des Abrechnungsbetrugs bei den Tatbestandsmerkmalen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung zu klären. Sodann legt er dar, dass die streng formale Betrachtungsweise nicht nur der ständigen Rechtsprechung zur Schadensbestimmung, sondern auch der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des Betrugstatbestandes zuwiderläuft. Er entwickelt daher auf Grundlage der Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags eine Bewertung der erbrachten ärztlichen Leistungen nach wirtschaftlichen Kriterien.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Untersuchung beschäftigt sich mit einem in Deutschland nur scheinbar ausdiskutiertem Thema: die Vermögensverfügung als zentrales Betrugsmerkmal wird auf erneuerter Grundlage rechtsvergleichend untersucht und führt zu einem neuen europäischen Betrugsmodell, das die bisherige Nichtberücksichtigung deutschen Betrugsstrafrechts auf der EU-Ebene zu korrigieren geeignet ist.
Dem Leser werden Anregungen zur dogmatischen Diskussion, der Rechtsprechung Hinweise zur Einschränkung des – im europäischen Vergleich – überaus weiten und überspannten Betrugstatbestands gegeben.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der nach ganz h. M. möglichen Personenverschiedenheit von Getäuschtem und Geschädigtem beim Betrug und der äußerst umstrittenen Frage, welche Personen unter welchen Voraussetzungen i. S. von § 263 StGB über fremdes Vermögen verfügen können. Dabei werden sowohl der Dreiecksbetrug in bezug auf Sachen, bei dem es vor allem um die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft geht, als auch - an Hand einiger charakteristischer Fallgruppen - der Dreiecksbetrug in bezug auf Forderungen und Rechte untersucht.
Die Verfasserin setzt sich intensiv mit den in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassungen (insbesondere mit der »Befugnis-« oder »Ermächtigungstheorie«, der »Lehre von der tatsächlichen Nähe« oder »der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit« und der »Lagertheorie«) auseinander und lehnt diese im einzelnen als zu eng, zu weit oder zu unbestimmt ab.
Unter Berücksichtigung der systematischen Einordnung von § 263 StGB in das Gefüge der Vermögensdelikte und durch den Vergleich von Fällen eines möglichen Dreiecksbetrugs mit den ähnlich gelagerten zivilrechtlichen Konstellationen des Erwerbs vom Nichtberechtigten und der Geschäftsführung ohne Auftrag wird sodann eine ganz neue Formel entwickelt, mit deren Hilfe sich sachgerecht ermitteln läßt, wann das vermögensschädigende, täuschungsbedingte Verhalten Dritter eine Vermögensverfügung darstellt.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
Eine Streitbeilegung des klassischen Abgrenzungskonflikts zwischen Trickdiebstahl und Betrug konnte bislang nicht erzielt werden. In ihrer Arbeit entlarvt und verwirft die Autorin die tradierten Abgrenzungsversuche in einem ersten Schritt als bloße Ad-hoc-Konstrukte. In einem zweiten Schritt erarbeitet sie ein gänzlich neuartiges stringentes Abgrenzungskonzept, dessen Überlegenheit sie gegenüber den bisherigen Abgrenzungsversuchen in praktischer und dogmatischer Hinsicht belegt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Regis Plümacher befasst sich mit der strafrechtlichen Komponente des Schuldnerschutzes. Unter Schuldnerschutzaspekten kann ein Schuldner, der nicht an einen Berechtigten leistet, gleichwohl von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit sein. Konsequenterweise bedeutet dies jedoch den Forderungsverlust für den Berechtigten. Er erleidet eine wirtschaftliche Besserstellung; der Nichtberechtigte hingegen eine wirtschaftliche Schlechterstellung. Untersucht wird die Frage, ob sich der Nichtberechtigte in diesen Fällen wegen Betrugs strafbar macht, wenn er den Schuldner täuschungsbedingt zur Zahlung an sich selbst veranlasst. Zunächst werden die unterschiedlichen Fallgruppen wie z.B. der Zahlung an den - nichtberechtigten - Inhaber der Quittung (§ 370 BGB), den Altgläubiger (§§ 407,408 BGB) und den Besitzer einer Sache (§§ 807,808 BGB) und ihre Gemeinsamkeiten dargestellt, sodann werden die Besonderheiten und Probleme bei der Subsumtion unter die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestands aufgezeigt. Es zeigt sich, dass die Annahme von Betrug insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Ansätze zu den Anforderungen an das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht unproblematisch ist. Andererseits werden Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ansätze herausgearbeitet und insbesondere der sogenannte Vermögensverschiebungscharakter analysiert. Der Verfasser sieht u.a. einen Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Begriffes der Stoffgleichheit und der Entwicklung des Vermögens- bzw. Schadensbegriffes. Er favorisiert eine Abstrahierung des Vermögensverschiebungsbegriffes wie auch des Erfordernisses der Stoffgleichheit. Die erforderliche spezifische Beziehung sei daher schon darin zusehen, dass die verfügungsbedingte Entstehung von Vor- und Nachteil vom Täter kraft dessen Wissensüberlegenheit beherrscht werden. Im Ergebnis beherrsche auch der Nichtberechtigte, der täuschungsbedingt zur Zahlung an sich fordere und dadurch die Voraussetzungen für das Erlöschen der Forderung schaffe, die Entstehung von Vor- und Nachteil. Die Annahme von Betrug scheitere daher nicht an der Stoffgleichheit, sondern allenfalls an der Frage der Vermögensverfügung. Damit ergibt sich zugleich, dass durch den Betrugstatbestand strafrechtlich gleichermaßen Schuldnerschutz gewährt wird, wie in zivilrechtlicher Hinsicht durch die Schuldnerschutznormen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die meisten Definitionsversuche von konkludenter Täuschung kommen über Leerformeln – etwa die »Verkehrsauffassung« – nicht hinaus. Im Gegensatz dazu kann Laura Mayer Lux aufzeigen, dass die schlüssige Täuschung eine aktive Täuschung ist, die einer unwahren Behauptung über betrugsrelevante Tatsachen entspricht. Mithilfe der analytischen Sprachphilosophie begründet die Autorin Betrug als »Kommunikationsdelikt« theoretisch und bestimmt Täuschung mit Bezug auf die kommunikative Interaktion zwischen Täter und Getäuschtem. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die konkludente Täuschung als »semantischer Schluss« bezeichnet werden kann, also als ein Schluss, der im Hinblick auf die Bedeutung des fraglichen kommunikativen Aktes konstruiert wird, und als »indirekte unwahre Informationsbehauptung« verstanden werden muss. This study seeks to contribute, through the analytical philosophy of language, to a theoretical framework of fraud as a “communication offense”. It also aims at determining the meaning of the deceit element – particularly, implied or tacit deceit – with reference to the communicative interaction between the offender and the victim of the deception. A thorough study of definitions of tacit deceit reveals that most researches come out with “empty formulas” – such as “prevailing public understanding” – which are unable to specify the deceit element. By contrast, this study argues that tacit deceit should be referred to as an active deceit. That is, an untrue statement about fraud-relevant facts, i.e., information which, depending on the economic relationship, may act as a determining factor for a rational disposition of property. Finally, this research clarifies tacit deceit as a “semantic deduction”, i.e., a deduction that is constructed in view of the meaning of the communicative act under analysis, and proposes that tacit deceit should be interpreted as an “indirect false assertion about information”
Aktualisiert: 2023-04-28
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Zur Schadensbestimmung beim vertragsärztlichen Abrechnungsbetrug übernimmt die Strafrechtsprechung eine streng formale Betrachtungsweise aus dem Sozialrecht. Der Autor nimmt dies zum Anlass, zunächst die wesentlichen Probleme des Abrechnungsbetrugs bei den Tatbestandsmerkmalen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung zu klären. Sodann legt er dar, dass die streng formale Betrachtungsweise nicht nur der ständigen Rechtsprechung zur Schadensbestimmung, sondern auch der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des Betrugstatbestandes zuwiderläuft. Er entwickelt daher auf Grundlage der Rechtsfigur des persönlichen Schadenseinschlags eine Bewertung der erbrachten ärztlichen Leistungen nach wirtschaftlichen Kriterien.
Aktualisiert: 2023-04-15
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