Aktualisiert: 2023-07-01
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Das Haftungsregime des Zivilrechts kann auch dem Umweltschutz dienen. Es ergeben sich jedoch besondere juristische Herausforderungen, da Umweltschäden zunehmend durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren verursacht werden. Relevanz erlangt aufgrund der Vielzahl von Umwelteinwirkungen und Verbindungsmöglichkeiten schädlicher Stoffe die Frage der Kausalität. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist daher der Untersuchung diverser Kausalitätsbestimmungen einschließlich Vermutungsregelungen und der Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung der Kausalitätsfrage bei den unterschiedlichsten Formen des Zusammentreffens von Schadstoffen gewidmet. Eine weitere juristische Schwierigkeit besteht in der Bestimmung des Verantwortungsumfangs bei Umweltschäden infolge eines Zusammenwirkens verschiedener Stoffe. Im Rahmen eines weiteren Schwerpunktes werden hierzu entsprechende Vorschläge zur Abgrenzung des Umfangs erarbeitet, wieweit diejenigen haften, welche schädigende Stoffe freigesetzt haben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Haftungsregime des Zivilrechts kann auch dem Umweltschutz dienen. Es ergeben sich jedoch besondere juristische Herausforderungen, da Umweltschäden zunehmend durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren verursacht werden. Relevanz erlangt aufgrund der Vielzahl von Umwelteinwirkungen und Verbindungsmöglichkeiten schädlicher Stoffe die Frage der Kausalität. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist daher der Untersuchung diverser Kausalitätsbestimmungen einschließlich Vermutungsregelungen und der Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung der Kausalitätsfrage bei den unterschiedlichsten Formen des Zusammentreffens von Schadstoffen gewidmet. Eine weitere juristische Schwierigkeit besteht in der Bestimmung des Verantwortungsumfangs bei Umweltschäden infolge eines Zusammenwirkens verschiedener Stoffe. Im Rahmen eines weiteren Schwerpunktes werden hierzu entsprechende Vorschläge zur Abgrenzung des Umfangs erarbeitet, wieweit diejenigen haften, welche schädigende Stoffe freigesetzt haben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Haftungsregime des Zivilrechts kann auch dem Umweltschutz dienen. Es ergeben sich jedoch besondere juristische Herausforderungen, da Umweltschäden zunehmend durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren verursacht werden. Relevanz erlangt aufgrund der Vielzahl von Umwelteinwirkungen und Verbindungsmöglichkeiten schädlicher Stoffe die Frage der Kausalität. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist daher der Untersuchung diverser Kausalitätsbestimmungen einschließlich Vermutungsregelungen und der Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung der Kausalitätsfrage bei den unterschiedlichsten Formen des Zusammentreffens von Schadstoffen gewidmet. Eine weitere juristische Schwierigkeit besteht in der Bestimmung des Verantwortungsumfangs bei Umweltschäden infolge eines Zusammenwirkens verschiedener Stoffe. Im Rahmen eines weiteren Schwerpunktes werden hierzu entsprechende Vorschläge zur Abgrenzung des Umfangs erarbeitet, wieweit diejenigen haften, welche schädigende Stoffe freigesetzt haben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-06-03
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Am 22. August 2006 wurden in Madrid die Fields-Medaillen übergeben, eine Art Nobel-Preis für Mathematik. Alle warteten gespannt auf Gregorij Perleman – doch der kam nicht. Dabei hatte er eines der schwierigsten mathematischen Rätsel aller Zeiten gelöst: die Poincarésche Vermutung. Das russische Genie, das Haar und Fingernägel ungeschnitten trägt, verzichtete auch auf ein Preisgeld von einer Million Dollar. Ihm reichte, dass der Beweis stimmt.
In seinem äußerst lebendig und verständlich geschriebenem Buch zeichnet der Mathematiker Donal O’Shea die Geschichte der Poincaréschen Vermutung von ihren Grundlagen bei Pythagoras bis zur Lösung nach. Er schildert Leben und Arbeiten der größten Mathematiker von Gauß über Riemann bis Perelman und gibt einen faszinierenden Einblick in eine Wissenschaft und die Menschen, die sie betreiben.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Ein zivilrechtlicher Anspruch hat wenig Wert, wenn er sich nicht durchsetzen lässt. Seine Durchsetzbarkeit hängt wesentlich davon ab, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungs-last, an Beweislast und Beweismaß gestellt werden und ob Beweis-erleichterungen, Vermutungen, Anscheinsbeweis oder Beweislastum-kehr helfen. Im Ihrem Berufsalltag sind diese Kenntnisse unentbehr- lich und bilden die Grundlagen sowohl der erfolgreichen Beratung als auch des erfolgreich abgeschlossenen Gerichtsverfahrens. Die aktuelle Neuauflage des Prozessrechtsbuches vermittelt Ihnen ohne wissenschaftlichen Ballast, sondern mit Blick auf die Praxis die Grundlagen des Beweisrechts sowie Weiterentwicklungen durch Gerichte und Literatur. Die Verteilung von Darlegungslast und Beweislast wird in allen relevanten Konstellationen durchgespielt: bei verschiedenen Vertragstypen (Kaufvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Darlehen, Mietvertrag etc.), in häufigen Prozesssituationen (negative Feststellungsklage, Erledigung etc.) bei bestimmten Anspruchsgrundlagen (Leistungsstörungsrecht, Delikt, ungerechtfertigte Bereicherung etc.) oder gegen besondere Beklagte (GmbH-Geschäftsführer, Arzt, Versicherer, Spediteur etc.). So ermöglicht Ihnen das Buch einen schnellen Zugriff auf die jeweils geltenden Verfahrensgrundsätze. Die Kapitel im Einzelnen: Ermittlung des Sachverhalts und Beweislastverteilung: Beweislast in Einzelfällen; Anscheinsbeweis; Zeugenbeweis; Sachverhaltsermittlung durch Parteianhörung; Sachverständigenbeweis; Urkundenbeweis Darlegungslast; Substantiierungslast: Was muss eine Partei vortragen? Wie genau ist vorzutragen? Darlegungslast in Einzelfällen Mündliche Verhandlung und Antragstellung: Neuer Vortrag in mündlicher Verhandlung; Hinweispflichten des Gerichts; Verletzung rechtlichen Gehörs; Geständnis/Geständnisfiktion; Hauptantrag/Hilfsantrag; Besondere Anträge Zurückweisung verspäteten Vorbringens Berufungsbegründung Erledigung des Rechtsstreites
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-05-27
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Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine originäre Erscheinung des Gesellschaftsrechts. Gleichwohl nimmt sie – als Folge irrtümlicher Dogmatik – eine Sonderrolle ein und leidet in der Rechtsanwendung an Brüchen, wie sie sich namentlich im Zusammenhang des Gesellschafterausschlusses aus »wichtigem Grund« für den Betroffenen offenbaren. Ausgehend von der Kernthese, dass § 16 I 1 GmbHG einen Rechtsscheintatbestand zugunsten der Gesellschaft bildet, wird ein Konzept zur Rechtsstellung und Haftung desjenigen erarbeitet, den die Gesellschafterliste zu Unrecht (nicht) ausweist.
Aktualisiert: 2023-05-27
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Die vorliegende Arbeit behandelt vorrangig die vier kanonisch anerkannten Fallgruppen des voll beherrschbaren Risikobereichs gem. § 630h abs. 1 BGB (Sturzschäden, Medizinisch-technische Apparate, Lagerungsschäden und Hygienemängel) und die sie prägende Rechtsprechung. Dabei wird die historische Entwicklung der Rechtsprechung ebenso einer kritischen Würdigung unterzogen wie die Validität der einzelnen Fallgruppen im Kontext der tatsächlichen Vollbeherrschbarkeit für den Behandler. Vorbereitet wird dieser Überblick durch eine Darstellung der Entwicklung der Beweislastverteilung im deutschen Zivilprozess und die daraus notwendigerweise erwachsenen Ausnahmen.
Im Kontext ausgewählter Einzelfälle werden die Fallgruppen des voll beherrschbaren Risikobereichs ausführlich dargestellt, insbesondere hinsichtlich der prozessualen Gefahren für Behandler und Patienten.
Letztlich wird auch die Fallgruppe der sog. Anfängerbehandlung in die Betrachtung der Vollbeherrschbarkeit einbezogen und eine Abgrenzung zu den Anwendbarkeitsszenarien des groben Behandlungsfehlers gezogen.
Aktualisiert: 2022-09-28
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Jede gerade Zahl größer als 2 ist die Summe zweier Primzahlen – diese nach dem Mathematiker Christian Goldbach benannte Vermutung ist seit 1742 unbewiesen. Was sich damit so alles anstellen lässt, zeigt die Autorin auf amüsante Weise, aber auch: Für eine gewisse Variante sieht der Fall inzwischen ganz anders aus.
Aktualisiert: 2022-08-22
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Als "syphilis of the law" (Bentham) und "Krücken" (Jhering) verdammt, wird seit über 2000 Jahren immer wieder die Ausrottung von Rechtsfiktionen gefordert. Genauso leidenschaftlich werden sie aber auch als höchst wertvoll verteidigt und sogar zur Grundlage des Rechts (Kelsen) erklärt. Wie passt das zusammen?
Kristin Albrecht zeigt auf Grundlage einer historischen und rechtsvergleichenden Analyse, dass man im Recht nicht "der Rechtsfiktion" begegnet, sondern drei unterschiedlichen Typen: Den fiktiven Annahmen, den fiktiven Personen und den fiktiven Rechtsinstituten. Sie entwickelt diese Typen mit philosophischer Gründlichkeit und diskutiert anschließend, was "so troubling" bzw. "beneficial and useful" (Blackstone) an ihnen ist.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Als „syphilis of the law“ (Bentham) und „Krücken“ (Jhering) verdammt, wird seit über 2000 Jahren immer wieder die Ausrottung von Rechtsfiktionen gefordert. Genauso leidenschaftlich werden sie aber auch als höchst wertvoll verteidigt und sogar zur Grundlage des Rechts (Kelsen) erklärt. Wie passt das zusammen?
Kristin Albrecht zeigt auf Grundlage einer historischen und rechtsvergleichenden Analyse, dass man im Recht nicht „der Rechtsfiktion“ begegnet, sondern drei unterschiedlichen Typen: Den fiktiven Annahmen, den fiktiven Personen und den fiktiven Rechtsinstituten. Sie entwickelt diese Typen mit philosophischer Gründlichkeit und diskutiert anschließend, was „so troubling“ bzw. „beneficial and useful“ (Blackstone) an ihnen ist.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Ein zivilrechtlicher Anspruch hat wenig Wert, wenn er sich nicht durchsetzen lässt. Seine Durchsetzbarkeit hängt wesentlich davon ab, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungs-last, an Beweislast und Beweismaß gestellt werden und ob Beweis-erleichterungen, Vermutungen, Anscheinsbeweis oder Beweislastum-kehr helfen. Im Ihrem Berufsalltag sind diese Kenntnisse unentbehr- lich und bilden die Grundlagen sowohl der erfolgreichen Beratung als auch des erfolgreich abgeschlossenen Gerichtsverfahrens. Die aktuelle Neuauflage des Prozessrechtsbuches vermittelt Ihnen ohne wissenschaftlichen Ballast, sondern mit Blick auf die Praxis die Grundlagen des Beweisrechts sowie Weiterentwicklungen durch Gerichte und Literatur. Die Verteilung von Darlegungslast und Beweislast wird in allen relevanten Konstellationen durchgespielt: bei verschiedenen Vertragstypen (Kaufvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Darlehen, Mietvertrag etc.), in häufigen Prozesssituationen (negative Feststellungsklage, Erledigung etc.) bei bestimmten Anspruchsgrundlagen (Leistungsstörungsrecht, Delikt, ungerechtfertigte Bereicherung etc.) oder gegen besondere Beklagte (GmbH-Geschäftsführer, Arzt, Versicherer, Spediteur etc.). So ermöglicht Ihnen das Buch einen schnellen Zugriff auf die jeweils geltenden Verfahrensgrundsätze. Die Kapitel im Einzelnen: Ermittlung des Sachverhalts und Beweislastverteilung: Beweislast in Einzelfällen; Anscheinsbeweis; Zeugenbeweis; Sachverhaltsermittlung durch Parteianhörung; Sachverständigenbeweis; Urkundenbeweis Darlegungslast; Substantiierungslast: Was muss eine Partei vortragen? Wie genau ist vorzutragen? Darlegungslast in Einzelfällen Mündliche Verhandlung und Antragstellung: Neuer Vortrag in mündlicher Verhandlung; Hinweispflichten des Gerichts; Verletzung rechtlichen Gehörs; Geständnis/Geständnisfiktion; Hauptantrag/Hilfsantrag; Besondere Anträge Zurückweisung verspäteten Vorbringens Berufungsbegründung Erledigung des Rechtsstreites
Aktualisiert: 2022-12-14
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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