Durch die Brüsseler Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist die Vorschrift zum Gerichtsstand am Erfüllungsort gegenüber der Vorgängervorschrift im EuGVÜ neu gefasst worden. Die Arbeit analysiert diese neue Vorschrift und nimmt gleichzeitig eine rechtspolitische Bewertung vor.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Durch die Brüsseler Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist die Vorschrift zum Gerichtsstand am Erfüllungsort gegenüber der Vorgängervorschrift im EuGVÜ neu gefasst worden. Die Arbeit analysiert diese neue Vorschrift und nimmt gleichzeitig eine rechtspolitische Bewertung vor.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Durch die Brüsseler Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist die Vorschrift zum Gerichtsstand am Erfüllungsort gegenüber der Vorgängervorschrift im EuGVÜ neu gefasst worden. Die Arbeit analysiert diese neue Vorschrift und nimmt gleichzeitig eine rechtspolitische Bewertung vor.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der den Gerichtsstand am Erfüllungsort regelt, gehört zu den Vorschriften des EuGVÜ, die Rechtsprechung und Schrifttum am häufigsten beschäftigt haben. Vor der Überführung der Vorschrift in die EuGVO wurde der Erfüllungsort nach der lex causae bestimmt. Diese Rechtsprechung erfuhr große Kritik im Schrifttum. Die Arbeit untersucht, wie die Reform der Vorschrift sich auf die bestehenden Streitfragen auswirkt und zeigt neue Probleme, aber auch Perspektiven von Art. 5 Nr. 1 EuGVO auf.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der den Gerichtsstand am Erfüllungsort regelt, gehört zu den Vorschriften des EuGVÜ, die Rechtsprechung und Schrifttum am häufigsten beschäftigt haben. Vor der Überführung der Vorschrift in die EuGVO wurde der Erfüllungsort nach der lex causae bestimmt. Diese Rechtsprechung erfuhr große Kritik im Schrifttum. Die Arbeit untersucht, wie die Reform der Vorschrift sich auf die bestehenden Streitfragen auswirkt und zeigt neue Probleme, aber auch Perspektiven von Art. 5 Nr. 1 EuGVO auf.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten beurteilt sich, sofern der Beklagte in der Europäischen Union ansässig ist, nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Diese trat 2002 in Kraft und löste das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) ab. Einer der wesentlichen inhaltlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsakten ist die Ausgestaltung des Vertragsgerichtsstandes. Dessen Neufassung in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist Gegenstand der Arbeit.
Florian Wipping zeichnet die langjährige Auseinandersetzung über das zutreffende Verständnis der Vorgängerregelung in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nach und erläutert den Anlass für die Neufassung. Ausgangspunkt der Analyse ist die Vorgabe des europäischen Normgebers, der Erfüllungsort gem. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO sei ohne Rückgriff auf das Internationale Privatrecht anhand faktischer Kriterien zu bestimmen. Am Beispiel des Versendungskaufs arbeitet er heraus, dass eine interessengerechte Lösung der Zuständigkeitsfrage auf eine Betrachtung des Vertragsinhaltes und damit auf eine materiell-rechtliche Beurteilung nicht verzichten kann. Der Autor plädiert dafür, den Erfüllungsort für die Zwecke von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO dort anzunehmen, wo nach der vertraglichen Vereinbarung der Verantwortungsbereich des Schuldners endet.
Der Aufbau der Kapitel zur Auslegung des geltenden Vertragsgerichtsstandes folgt den einzelnen Tatbestandsmerkmalen in einer Reihenfolge, in der auch der Rechtsanwender die Vorschrift gedanklich prüfen wird. Florian Wipping liefert nicht nur einen Beitrag zur wissenschaftlichen Debatte, sondern bietet auch Auslegungs- und Verständnishilfe für die Praxis.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus , d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus , d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Die internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten beurteilt sich, sofern der Beklagte in der Europäischen Union ansässig ist, nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Diese trat 2002 in Kraft und löste das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) ab. Einer der wesentlichen inhaltlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsakten ist die Ausgestaltung des Vertragsgerichtsstandes. Dessen Neufassung in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist Gegenstand der Arbeit.
Florian Wipping zeichnet die langjährige Auseinandersetzung über das zutreffende Verständnis der Vorgängerregelung in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nach und erläutert den Anlass für die Neufassung. Ausgangspunkt der Analyse ist die Vorgabe des europäischen Normgebers, der Erfüllungsort gem. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO sei ohne Rückgriff auf das Internationale Privatrecht anhand faktischer Kriterien zu bestimmen. Am Beispiel des Versendungskaufs arbeitet er heraus, dass eine interessengerechte Lösung der Zuständigkeitsfrage auf eine Betrachtung des Vertragsinhaltes und damit auf eine materiell-rechtliche Beurteilung nicht verzichten kann. Der Autor plädiert dafür, den Erfüllungsort für die Zwecke von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO dort anzunehmen, wo nach der vertraglichen Vereinbarung der Verantwortungsbereich des Schuldners endet.
Der Aufbau der Kapitel zur Auslegung des geltenden Vertragsgerichtsstandes folgt den einzelnen Tatbestandsmerkmalen in einer Reihenfolge, in der auch der Rechtsanwender die Vorschrift gedanklich prüfen wird. Florian Wipping liefert nicht nur einen Beitrag zur wissenschaftlichen Debatte, sondern bietet auch Auslegungs- und Verständnishilfe für die Praxis.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten beurteilt sich, sofern der Beklagte in der Europäischen Union ansässig ist, nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Diese trat 2002 in Kraft und löste das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) ab. Einer der wesentlichen inhaltlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsakten ist die Ausgestaltung des Vertragsgerichtsstandes. Dessen Neufassung in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist Gegenstand der Arbeit.
Florian Wipping zeichnet die langjährige Auseinandersetzung über das zutreffende Verständnis der Vorgängerregelung in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nach und erläutert den Anlass für die Neufassung. Ausgangspunkt der Analyse ist die Vorgabe des europäischen Normgebers, der Erfüllungsort gem. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO sei ohne Rückgriff auf das Internationale Privatrecht anhand faktischer Kriterien zu bestimmen. Am Beispiel des Versendungskaufs arbeitet er heraus, dass eine interessengerechte Lösung der Zuständigkeitsfrage auf eine Betrachtung des Vertragsinhaltes und damit auf eine materiell-rechtliche Beurteilung nicht verzichten kann. Der Autor plädiert dafür, den Erfüllungsort für die Zwecke von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO dort anzunehmen, wo nach der vertraglichen Vereinbarung der Verantwortungsbereich des Schuldners endet.
Der Aufbau der Kapitel zur Auslegung des geltenden Vertragsgerichtsstandes folgt den einzelnen Tatbestandsmerkmalen in einer Reihenfolge, in der auch der Rechtsanwender die Vorschrift gedanklich prüfen wird. Florian Wipping liefert nicht nur einen Beitrag zur wissenschaftlichen Debatte, sondern bietet auch Auslegungs- und Verständnishilfe für die Praxis.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus, d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-03-15
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus, d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-03-15
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Haftungsklagen gegen Gesellschafter und Geschäftsleiter stellen das internationale Zivilverfahrensrecht vor große Herausforderungen. Die regelmäßig erforderliche Bestimmung der internationalen Zuständigkeit wirft insbesondere die Frage auf, welchen Normen die vielfältigen Klagen zugeordnet werden können. Am Beispiel diverser Haftungsansprüche des deutschen Rechts untersucht Jonas Christian Gröning diese Fragestellung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH. Im Lichte insolvenzbezogener Klagen entwickelt er zunächst eine Demarkationslinie zwischen Brüssel Ia-VO und EuInsVO. Im Rahmen der Brüssel Ia-VO stehen sodann die Bedeutung des arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsregimes für die Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften sowie die Grenzziehung zwischen Vertrags- und Deliktsgerichtsstand im Fokus der Betrachtung.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Arbeit behandelt das Problem der Abgrenzung zwischen dem deliktischen sowie dem vertraglichen Gerichtsstand im europäischen Zivilprozessrecht. Der geschädigten Partei steht nach europäischem Recht grundsätzlich ein Wahlrecht in Bezug auf den Gerichtsstand zu. Sie kann einerseits die vertraglichen Ansprüche unter dem vertraglichen Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und andererseits ihre deliktischen unter dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geltend machen. Eine Neuerung für Geschädigte stellt die neuerdings vom EuGH verfolgte Linie dar, nach dem nationalen Recht deliktisch einzuordnende Ansprüche als vertraglich zu qualifizieren, soweit die Verletzungshandlung die Auslegung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages erfordert. So lassen es die zur Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand herangezogenen Kriterien des EuGH – wie beispielsweise die Unerlässlichkeit der Auslegung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages – gebot erscheinen, einen genaueren Blick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH und ihre Folgen zu werfen. Durch das Brogsitter-Urteil entfällt die Möglichkeit der parallelen Geltendmachung deliktischer Ansprüche im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wenn diese eine vertragliche Vorfrage aufweisen. Hierunter leiden im konkreten Fall die durch die EuGVVO verfolgte Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände sowie die Rechtssicherheit. Zudem verlagert sich das Verhältnis der beiden Gerichtsstände des Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO zugunsten des vertraglichen Gerichtsstandes. Die durch Art. 7 EuGVVO verfolgte alternative und somit gleichberechtigte Eröffnung der Gerichtsstände droht untergraben zu werden. Die Behandlung dieser sich zuspitzenden Entwicklung, die kritisch Stellungnahme zu den aktuellen Abgrenzungstheorien sowie das Aufzeigen möglicher neuer - an den Grundprinzipien des europäischen Zivilverfahrensrecht orientierter - Abgrenzungsmöglichkeiten ist Schwerpunkt der Arbeit.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Haftungsklagen gegen Gesellschafter und Geschäftsleiter stellen das internationale Zivilverfahrensrecht vor große Herausforderungen. Die regelmäßig erforderliche Bestimmung der internationalen Zuständigkeit wirft insbesondere die Frage auf, welchen Normen die vielfältigen Klagen zugeordnet werden können. Am Beispiel diverser Haftungsansprüche des deutschen Rechts untersucht Jonas Christian Gröning diese Fragestellung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH. Im Lichte insolvenzbezogener Klagen entwickelt er zunächst eine Demarkationslinie zwischen Brüssel Ia-VO und EuInsVO. Im Rahmen der Brüssel Ia-VO stehen sodann die Bedeutung des arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsregimes für die Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften sowie die Grenzziehung zwischen Vertrags- und Deliktsgerichtsstand im Fokus der Betrachtung.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Durch die Brüsseler Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist die Vorschrift zum Gerichtsstand am Erfüllungsort gegenüber der Vorgängervorschrift im EuGVÜ neu gefasst worden. Die Arbeit analysiert diese neue Vorschrift und nimmt gleichzeitig eine rechtspolitische Bewertung vor.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das im Rahmen des Mercosur vereinbarte Protokoll von Buenos Aires über die internationale Zuständigkeit in Vertragssachen (PBA) sieht eine Modifikation des Erfüllungsortgerichtsstandes des EuGVÜ sowie einen neuartigen Klägergerichtsstand vor. Letzterer ist eröffnet, wenn der Kläger nachweist, dass er seine Leistung erbracht hat. Zunächst stellt der Verfasser die Vertragsgerichtsstände der autonomen Rechte der Mercosurstaaten und des EuGVÜ dar. Hauptanliegen der Arbeit ist die sodann erfolgende Auslegung der genannten Gerichtsstände des PBA. Schließlich stellt der Autor diesen Gerichtsständen vergleichend den Erfüllungsortgerichtsstand der EuGVO gegenüber. Der Vergleich ergibt, dass die Modifikation des Erfüllungsortgerichtsstandes des EuGVÜ in der EuGVO interessengerechter ist als im PBA. Der Klägergerichtsstand des PBA stellt nach Auffassung des Autors eine sinnvolle Ergänzung eines Erfüllungsortgerichtsstandes dar.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten beurteilt sich, sofern der Beklagte in der Europäischen Union ansässig ist, nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Diese trat 2002 in Kraft und löste das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) ab. Einer der wesentlichen inhaltlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsakten ist die Ausgestaltung des Vertragsgerichtsstandes. Dessen Neufassung in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist Gegenstand der Arbeit.
Florian Wipping zeichnet die langjährige Auseinandersetzung über das zutreffende Verständnis der Vorgängerregelung in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nach und erläutert den Anlass für die Neufassung. Ausgangspunkt der Analyse ist die Vorgabe des europäischen Normgebers, der Erfüllungsort gem. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO sei ohne Rückgriff auf das Internationale Privatrecht anhand faktischer Kriterien zu bestimmen. Am Beispiel des Versendungskaufs arbeitet er heraus, dass eine interessengerechte Lösung der Zuständigkeitsfrage auf eine Betrachtung des Vertragsinhaltes und damit auf eine materiell-rechtliche Beurteilung nicht verzichten kann. Der Autor plädiert dafür, den Erfüllungsort für die Zwecke von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO dort anzunehmen, wo nach der vertraglichen Vereinbarung der Verantwortungsbereich des Schuldners endet.
Der Aufbau der Kapitel zur Auslegung des geltenden Vertragsgerichtsstandes folgt den einzelnen Tatbestandsmerkmalen in einer Reihenfolge, in der auch der Rechtsanwender die Vorschrift gedanklich prüfen wird. Florian Wipping liefert nicht nur einen Beitrag zur wissenschaftlichen Debatte, sondern bietet auch Auslegungs- und Verständnishilfe für die Praxis.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der den Gerichtsstand am Erfüllungsort regelt, gehört zu den Vorschriften des EuGVÜ, die Rechtsprechung und Schrifttum am häufigsten beschäftigt haben. Vor der Überführung der Vorschrift in die EuGVO wurde der Erfüllungsort nach der lex causae bestimmt. Diese Rechtsprechung erfuhr große Kritik im Schrifttum. Die Arbeit untersucht, wie die Reform der Vorschrift sich auf die bestehenden Streitfragen auswirkt und zeigt neue Probleme, aber auch Perspektiven von Art. 5 Nr. 1 EuGVO auf.
Aktualisiert: 2023-04-15
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