Nach Einführung der Gewinnabschöpfung in § 10 UWG und der Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB in den Jahren 2004 bzw. 2005 werden erste praktische Erfahrungen anhand der meist noch unveröffentlichten Gerichtsentscheidungen ausgewertet. Ausgehend von den Gesetzesmerkmalen nimmt Stefan Sieme unter umfassender Auswertung der Fachliteratur Stellung.
Als Schwerpunkt der Arbeit bestimmt der Autor im 1. Teil die Reichweite des geltenden § 10 UWG. Neben Ziel und Rechtsnatur des Anspruchs eigener Art untersucht er, welchen Regelungsgehalt die Berechtigung zur Geltendmachung und der Verweis auf die Vorschriften der Gesamtgläubigerschaft haben. Die besonders kontrovers diskutierten Merkmale "zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern" sind nach dem Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass mindestens drei Marktbeteiligte auf einer nachgelagerten Marktstufe einen individuellen Schadensersatzanspruch haben. Trotz objektiv ausgeglichener Gegenleistung kann eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vertragsschluss selbst liegen oder über die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag bejaht werden. Bei der Frage, ob überhaupt ein Gewinn kausal durch den Verstoß erzielt wurde, hilft der Anscheinsbeweis. Ausführungen zur Aufwendungserstattung, der Durchsetzung mithilfe des Auskunftsanspruchs und Fragen zur Verjährung bilden den Abschluss. Sodann stellt der Autor im 2. Teil die Besonderheiten der Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB heraus, die sich insbesondere aus der zusätzlichen Abschöpfungsbefugnis der Kartellbehörden und dem Vorteilsbegriff ergeben.
Schlussendlich schlägt Stefan Sieme eine Neuregelung vor, die die Schwachstellen des geltenden Rechts behebt. Die Nettoabschöpfung zugunsten des Bundeshaushaltes soll jeden Vermögensvorteil unabhängig von Schäden auf Abnehmerseite erfassen und verschuldensunabhängig greifen. Den Gläubigern soll das Prozesskostenrisiko genommen werden, indem der abgeführte Vorteil zur Finanzierung weiterer Klagen zur Verfügung steht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach Einführung der Gewinnabschöpfung in § 10 UWG und der Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB in den Jahren 2004 bzw. 2005 werden erste praktische Erfahrungen anhand der meist noch unveröffentlichten Gerichtsentscheidungen ausgewertet. Ausgehend von den Gesetzesmerkmalen nimmt Stefan Sieme unter umfassender Auswertung der Fachliteratur Stellung.
Als Schwerpunkt der Arbeit bestimmt der Autor im 1. Teil die Reichweite des geltenden § 10 UWG. Neben Ziel und Rechtsnatur des Anspruchs eigener Art untersucht er, welchen Regelungsgehalt die Berechtigung zur Geltendmachung und der Verweis auf die Vorschriften der Gesamtgläubigerschaft haben. Die besonders kontrovers diskutierten Merkmale "zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern" sind nach dem Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass mindestens drei Marktbeteiligte auf einer nachgelagerten Marktstufe einen individuellen Schadensersatzanspruch haben. Trotz objektiv ausgeglichener Gegenleistung kann eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vertragsschluss selbst liegen oder über die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag bejaht werden. Bei der Frage, ob überhaupt ein Gewinn kausal durch den Verstoß erzielt wurde, hilft der Anscheinsbeweis. Ausführungen zur Aufwendungserstattung, der Durchsetzung mithilfe des Auskunftsanspruchs und Fragen zur Verjährung bilden den Abschluss. Sodann stellt der Autor im 2. Teil die Besonderheiten der Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB heraus, die sich insbesondere aus der zusätzlichen Abschöpfungsbefugnis der Kartellbehörden und dem Vorteilsbegriff ergeben.
Schlussendlich schlägt Stefan Sieme eine Neuregelung vor, die die Schwachstellen des geltenden Rechts behebt. Die Nettoabschöpfung zugunsten des Bundeshaushaltes soll jeden Vermögensvorteil unabhängig von Schäden auf Abnehmerseite erfassen und verschuldensunabhängig greifen. Den Gläubigern soll das Prozesskostenrisiko genommen werden, indem der abgeführte Vorteil zur Finanzierung weiterer Klagen zur Verfügung steht.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Nach Einführung der Gewinnabschöpfung in § 10 UWG und der Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB in den Jahren 2004 bzw. 2005 werden erste praktische Erfahrungen anhand der meist noch unveröffentlichten Gerichtsentscheidungen ausgewertet. Ausgehend von den Gesetzesmerkmalen nimmt Stefan Sieme unter umfassender Auswertung der Fachliteratur Stellung.
Als Schwerpunkt der Arbeit bestimmt der Autor im 1. Teil die Reichweite des geltenden § 10 UWG. Neben Ziel und Rechtsnatur des Anspruchs eigener Art untersucht er, welchen Regelungsgehalt die Berechtigung zur Geltendmachung und der Verweis auf die Vorschriften der Gesamtgläubigerschaft haben. Die besonders kontrovers diskutierten Merkmale "zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern" sind nach dem Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass mindestens drei Marktbeteiligte auf einer nachgelagerten Marktstufe einen individuellen Schadensersatzanspruch haben. Trotz objektiv ausgeglichener Gegenleistung kann eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vertragsschluss selbst liegen oder über die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag bejaht werden. Bei der Frage, ob überhaupt ein Gewinn kausal durch den Verstoß erzielt wurde, hilft der Anscheinsbeweis. Ausführungen zur Aufwendungserstattung, der Durchsetzung mithilfe des Auskunftsanspruchs und Fragen zur Verjährung bilden den Abschluss. Sodann stellt der Autor im 2. Teil die Besonderheiten der Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB heraus, die sich insbesondere aus der zusätzlichen Abschöpfungsbefugnis der Kartellbehörden und dem Vorteilsbegriff ergeben.
Schlussendlich schlägt Stefan Sieme eine Neuregelung vor, die die Schwachstellen des geltenden Rechts behebt. Die Nettoabschöpfung zugunsten des Bundeshaushaltes soll jeden Vermögensvorteil unabhängig von Schäden auf Abnehmerseite erfassen und verschuldensunabhängig greifen. Den Gläubigern soll das Prozesskostenrisiko genommen werden, indem der abgeführte Vorteil zur Finanzierung weiterer Klagen zur Verfügung steht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit der 7. GWB-Novelle hat die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB in ihrer heutigen Fassung Eingang in das deutsche Recht gefunden. Ausweislich der Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamts wurde bis heute kein einziges Abschöpfungsverfahren durchgeführt. Nach den rechtlichen Vorgaben besteht jedoch die generelle Pflicht zur Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde. Zudem besteht vor dem Hintergrund der Beseitigung rechtswidriger Wettbewerbsverfälschungen ein Bedürfnis an einer konsequenten behördlichen Vorteilsabschöpfung. Der Autor befasst sich mit der für die kartellrechtliche Praxis bedeutsamen Frage, ob Marktteilnehmer die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB mittels eines Anspruchs gegen das Bundeskartellamt durchsetzen können.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Mit der 7. GWB-Novelle hat die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB ergänzend zur bußgeldrechtlichen Abschöpfung Eingang in das deutsche Recht gefunden. Bis heute wurde keine der beiden Abschöpfungsmethoden vom Bundeskartellamt durchgeführt. Nach den rechtlichen Vorgaben besteht jedoch die generelle Pflicht zur Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde. Zudem besteht vor dem Hintergrund der Beseitigung rechtswidriger Wettbewerbsverfälschungen ein Bedürfnis an einer konsequenten behördlichen Vorteilsabschöpfung. Der Autor befasst sich mit der für die kartellrechtliche Praxis bedeutsamen Frage, ob Marktteilnehmer die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB mittels eines Anspruchs gegen das Bundeskartellamt durchsetzen können.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Nach Einführung der Gewinnabschöpfung in § 10 UWG und der Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB in den Jahren 2004 bzw. 2005 werden erste praktische Erfahrungen anhand der meist noch unveröffentlichten Gerichtsentscheidungen ausgewertet. Ausgehend von den Gesetzesmerkmalen nimmt Stefan Sieme unter umfassender Auswertung der Fachliteratur Stellung.
Als Schwerpunkt der Arbeit bestimmt der Autor im 1. Teil die Reichweite des geltenden § 10 UWG. Neben Ziel und Rechtsnatur des Anspruchs eigener Art untersucht er, welchen Regelungsgehalt die Berechtigung zur Geltendmachung und der Verweis auf die Vorschriften der Gesamtgläubigerschaft haben. Die besonders kontrovers diskutierten Merkmale "zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern" sind nach dem Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass mindestens drei Marktbeteiligte auf einer nachgelagerten Marktstufe einen individuellen Schadensersatzanspruch haben. Trotz objektiv ausgeglichener Gegenleistung kann eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vertragsschluss selbst liegen oder über die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag bejaht werden. Bei der Frage, ob überhaupt ein Gewinn kausal durch den Verstoß erzielt wurde, hilft der Anscheinsbeweis. Ausführungen zur Aufwendungserstattung, der Durchsetzung mithilfe des Auskunftsanspruchs und Fragen zur Verjährung bilden den Abschluss. Sodann stellt der Autor im 2. Teil die Besonderheiten der Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB heraus, die sich insbesondere aus der zusätzlichen Abschöpfungsbefugnis der Kartellbehörden und dem Vorteilsbegriff ergeben.
Schlussendlich schlägt Stefan Sieme eine Neuregelung vor, die die Schwachstellen des geltenden Rechts behebt. Die Nettoabschöpfung zugunsten des Bundeshaushaltes soll jeden Vermögensvorteil unabhängig von Schäden auf Abnehmerseite erfassen und verschuldensunabhängig greifen. Den Gläubigern soll das Prozesskostenrisiko genommen werden, indem der abgeführte Vorteil zur Finanzierung weiterer Klagen zur Verfügung steht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Entwicklung des Kartellzivilrechts hat in den letzten Jahren durch europarechtliche Vorgaben und die Rechtsprechung des EuGH eine enorme Dynamik erfahren. Der Autor legt im Rahmen seiner Untersuchung einen Schwerpunkt auf die verbraucherschützende Wirkung der privaten Rechtsbehelfe im Kartellrecht. Er analysiert die für Verbraucher bestehenden Rechtszugangsschranken und plädiert im Ergebnis für eine Stärkung kollektiver Rechtsbehelfe.
Aktualisiert: 2019-12-20
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In das strafrechtliche Sanktionensystem ist Bewegung gekommen. Anerkannt ist aber, daß die Abschöpfung der durch den Täter erlangten Vorteile schon aus Gerechtigkeitsgründen unabdingbar ist. Dennoch sind eine Vielzahl von verschiedenen Regelungskonzepten wie der strafrechtliche Verfall und die Mehrerlösabschöpfung nach dem Wirtschaftsstrafgesetz vorhanden. Im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht findet die Vorteilsabschöpfung dabei nach 17 Absatz 4 OWiG im wesentlichen über die Geldbuße statt. Diese Untersuchung betrachtet den geschichtlichen Hintergrund dieser Regelung und vergleicht sie mit weiteren vorhandenen Abschöpfungsregelungen. Dabei wird der grundlegenden Frage der Rechtsnatur einer derartigen Abschöpfungsregelung ebenso nachgegangen wie Einzelfragen ihrer Anwendung. Einbezogen wird auch das Gebiet des Kartellrechts. Denn dort hat die Vorteilsabschöpfung nicht nur ein besonders wichtiges Anwendugsgebiet - auch sind Spezialregelungen ( 81 Absatz 2 GWB 1999) vorhanden. Ähnliche Regelungen finden sich im europäischen Kartellrecht, so daß auch dieser Regelungsbereich Gegenstand der Untersuchung ist.
Aktualisiert: 2019-12-19
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