Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-29
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-29
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-29
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-23
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen im Strafverfahren ist in Deutschland in § 52 StPO in der Weise geregelt, dass die «Angehörigen», denen dieses Recht zusteht, in einem abschließenden Katalog aufgeführt sind. Da dieser Katalog nur verrechtlichte Beziehungen, nicht aber (sonstige) enge persönliche Bindungen erfasst, war von Beginn an unklar und umstritten, auf welchem Grundgedanken die Vorschrift basierte und was Sinn und Zweck der Einräumung eines entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts war und ist. Die Regelung wurde zusätzlich im Laufe der Zeit immer wieder unter dem Aspekt in Frage gestellt, ob der Katalog noch zeitgemäß sei. Diese Arbeit setzt sich nicht nur mit neueren Entwürfen und Reformvorschlägen kritisch auseinander, sondern bezieht die rechtsvergleichende Perspektive mit ein. Obwohl in den Verfahrensordnungen der nordischen Staaten nahezu idealtypisch die Palette der möglichen Lösungen seit Jahrzehnten vorhanden ist, ist bislang noch nicht der Versuch unternommen worden, sie näher zu analysieren und als möglichen Lösungsvorrat für die Diskussion in Deutschland zu nutzen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen im Strafverfahren ist in Deutschland in § 52 StPO in der Weise geregelt, dass die «Angehörigen», denen dieses Recht zusteht, in einem abschließenden Katalog aufgeführt sind. Da dieser Katalog nur verrechtlichte Beziehungen, nicht aber (sonstige) enge persönliche Bindungen erfasst, war von Beginn an unklar und umstritten, auf welchem Grundgedanken die Vorschrift basierte und was Sinn und Zweck der Einräumung eines entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts war und ist. Die Regelung wurde zusätzlich im Laufe der Zeit immer wieder unter dem Aspekt in Frage gestellt, ob der Katalog noch zeitgemäß sei. Diese Arbeit setzt sich nicht nur mit neueren Entwürfen und Reformvorschlägen kritisch auseinander, sondern bezieht die rechtsvergleichende Perspektive mit ein. Obwohl in den Verfahrensordnungen der nordischen Staaten nahezu idealtypisch die Palette der möglichen Lösungen seit Jahrzehnten vorhanden ist, ist bislang noch nicht der Versuch unternommen worden, sie näher zu analysieren und als möglichen Lösungsvorrat für die Diskussion in Deutschland zu nutzen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen im Strafverfahren ist in Deutschland in § 52 StPO in der Weise geregelt, dass die «Angehörigen», denen dieses Recht zusteht, in einem abschließenden Katalog aufgeführt sind. Da dieser Katalog nur verrechtlichte Beziehungen, nicht aber (sonstige) enge persönliche Bindungen erfasst, war von Beginn an unklar und umstritten, auf welchem Grundgedanken die Vorschrift basierte und was Sinn und Zweck der Einräumung eines entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts war und ist. Die Regelung wurde zusätzlich im Laufe der Zeit immer wieder unter dem Aspekt in Frage gestellt, ob der Katalog noch zeitgemäß sei. Diese Arbeit setzt sich nicht nur mit neueren Entwürfen und Reformvorschlägen kritisch auseinander, sondern bezieht die rechtsvergleichende Perspektive mit ein. Obwohl in den Verfahrensordnungen der nordischen Staaten nahezu idealtypisch die Palette der möglichen Lösungen seit Jahrzehnten vorhanden ist, ist bislang noch nicht der Versuch unternommen worden, sie näher zu analysieren und als möglichen Lösungsvorrat für die Diskussion in Deutschland zu nutzen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 3. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-23
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 3. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anhand dreier exemplarischer Fälle aus dem Bereich der Strafverteidigung beleuchtet der Verfasser die Frage, ob in bestimmten Situationen Schweigerechte von Zeugen im Strafprozess existieren, die weder in der StPO noch in Nebengesetzen normiert sind. Hierbei geht er auf Zeugen ein, die entweder über die Inhalte mit ihren ehemaligen Strafverteidigern oder über die Gesprächsinhalte mit ihren Rechtsanwälten bzw. sogenannten Zeugenbeiständen berichten sollen. In der Ausarbeitung werden die Lösungen auf Grundlage der existenten Ansätze in Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Abgelehnt wird in diesem Rahmen die unmittelbare Anwendung des Verfassungsrechts. Vielmehr wird eine Lösung im einfachgesetzlichen Bereich gesucht (§ 68 a StPO). Letzteres auch, wenn sich z.B. der Strafverteidiger strafbar gemacht haben soll.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anhand dreier exemplarischer Fälle aus dem Bereich der Strafverteidigung beleuchtet der Verfasser die Frage, ob in bestimmten Situationen Schweigerechte von Zeugen im Strafprozess existieren, die weder in der StPO noch in Nebengesetzen normiert sind. Hierbei geht er auf Zeugen ein, die entweder über die Inhalte mit ihren ehemaligen Strafverteidigern oder über die Gesprächsinhalte mit ihren Rechtsanwälten bzw. sogenannten Zeugenbeiständen berichten sollen. In der Ausarbeitung werden die Lösungen auf Grundlage der existenten Ansätze in Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Abgelehnt wird in diesem Rahmen die unmittelbare Anwendung des Verfassungsrechts. Vielmehr wird eine Lösung im einfachgesetzlichen Bereich gesucht (§ 68 a StPO). Letzteres auch, wenn sich z.B. der Strafverteidiger strafbar gemacht haben soll.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Als klassisches „Examensrepetitorium“ ist das Examinatorium auf die im Ersten Staatsexamen übliche „strafprozessuale Zusatzfrage“ ausgerichtet. Hierzu werden insgesamt 51 Problembereiche im Überblick dargestellt und am Ende mit einer solchen „Zusatzfrage“ versehen, die klausurmäßig beantwortet wird. Diese sind überwiegend an „Originalklausuren“ angelehnt, sodass sie als Beispiel dienen, was in den Klausuren verlangt wird. Besonders nützlich für das Referendariat: Bei der Darstellung der Meinungsstände wird jeweils deutlich gekennzeichnet, welche Ansicht die Rechtsprechung vertritt. Weiterführende Hinweise zur Vertiefung runden die Darstellung ab. Die 4. Auflage wurde gründlich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Für alle, die sich in vertretbarer Zeit einen komprimierten Überblick über den examensrelevanten Stoff des Strafprozessrechts verschaffen möchten!
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anwälte verfügen nach der StPO über Zeugnisverweigerungsrechte, es werden ihnen Beschlagnahmeprivilegien eingeräumt und Ermittlungsverbote aufgestellt. Diese Regelungen schützen das »Vertrauensverhältnis« zwischen Anwalt und Mandant. Der Autor beleuchtet den Begriff »Vertrauensverhältnis« und arbeitet heraus, unter welchen Voraussetzungen es zwischen welchen Beteiligten entsteht. Den Fokus legt er auf Mehrpersonenverhältnisse, wenn aufseiten des Mandanten weitere Personen, Dritte, hinzukommen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zum 1.1.2016 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für Syndikusrechtsanwälte neu konzipiert. Seitdem können Unternehmensjuristen unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlangen (§§ 46 ff. BRAO). Für Syndizi gelten nach § 46c Abs. 1 BRAO zwar grundsätzlich die Vorschriften über Rechtsanwält:innen. Manche Berufspflichten sind aber im Lichte des Umstands, dass ein Syndikusrechtsanwalt mit seinem Arbeitgeber nur einen einzigen „Mandanten“ hat, eigenständig zu interpretieren. Die Arbeit analysiert die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen im Ganzen und zeigt Schwächen im gesetzlichen Regelungssystem auf. Insbesondere werden Fragen zur Drittberatung, zu den anwaltlichen Grundpflichten, zum Zeugnisverweigerungsrecht und zur Zulassung thematisiert.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Dieses Buch bietet einen Überblick über die Grundlagen der ärztlichen Schweigepflicht und den Schutz ärztlicher Daten. Dargestellt sind gängige Probleme bei der Verschwiegenheitspflicht sowie rechtssichere Lösungen.
Beispiele:
- Minderjährige Patienten: Wem kann/darf/muss ich etwas sagen: Eltern, Jugendamt, Familiengericht etc.?
- Geistig verwirrte/behinderte Patienten: was ist die rechtlich korrekte Vorgehensweise?
- Alkohol, Drogen, ansteckende Krankheiten: wie weit reicht die Schweigepflicht?
- Wann genau besteht Anzeige- oder Meldepflicht? Was sind dabei meine ärztlichen Pflichten?
- Habe ich als Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht?
- Was tun, wenn ich eine Straftat (Gewaltanwendung gegenüber dem Pateinten) vermute?
- Datenverarbeitung und Datenspeicherung in Arztpraxen und Kliniken: Was sind die häufigsten Fehler?
Aktualisiert: 2023-05-23
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Dieses e-Book bietet einen Überblick über die Grundlagen der ärztlichen Schweigepflicht und den Schutz ärztlicher Daten. Dargestellt sind gängige Probleme bei der Verschwiegenheitspflicht sowie rechtssichere Lösungen.
Beispiele:
- Minderjährige Patienten: Wem kann/darf/muss ich etwas sagen: Eltern, Jugendamt, Familiengericht etc.?
- Geistig verwirrte/behinderte Patienten: was ist die rechtlich korrekte Vorgehensweise?
- Alkohol, Drogen, ansteckende Krankheiten: wie weit reicht die Schweigepflicht?
- Wann genau besteht Anzeige- oder Meldepflicht? Was sind dabei meine ärztlichen Pflichten?
- Habe ich als Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht?
- Was tun, wenn ich eine Straftat (Gewaltanwendung gegenüber dem Pateinten) vermute?
- Datenverarbeitung und Datenspeicherung in Arztpraxen und Kliniken: Was sind die häufigsten Fehler?
Aktualisiert: 2023-05-23
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Zum 1.1.2016 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für Syndikusrechtsanwälte neu konzipiert. Seitdem können Unternehmensjuristen unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlangen (§§ 46 ff. BRAO). Für Syndizi gelten nach § 46c Abs. 1 BRAO zwar grundsätzlich die Vorschriften über Rechtsanwält:innen. Manche Berufspflichten sind aber im Lichte des Umstands, dass ein Syndikusrechtsanwalt mit seinem Arbeitgeber nur einen einzigen „Mandanten“ hat, eigenständig zu interpretieren. Die Arbeit analysiert die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen im Ganzen und zeigt Schwächen im gesetzlichen Regelungssystem auf. Insbesondere werden Fragen zur Drittberatung, zu den anwaltlichen Grundpflichten, zum Zeugnisverweigerungsrecht und zur Zulassung thematisiert.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Auch das Berufsfeld Beratung wird von einer Vielzahl von Normen bestimmt. Um Fehler und Haftungsrisiken zu vermeiden, ist es für Berater:innen, Coachs und Mediatorinnen und Mediatoren unerlässlich, den rechtlichen Rahmen zu kennen. Dieses Buch vermittelt das dafür notwendige Wissen und Handwerkszeug und gibt Ihnen Rechtssicherheit im professionellen Alltag.
Ausgehend von der Berufspraxis erhalten Sie einen strukturierten Überblick über die in der Beratung relevanten Normen, u.a. im Hinblick auf das Berufsrecht inkl. Qualitätssicherung, die Finanzierung und Haftung, den Vertrauens- und Datenschutz, das Strafrecht sowie die Beratung von Kindern und Jugendlichen.
Die praxiserfahrenen Autorinnen und Autoren verfügen über weitreichende Ausbildungserfahrungen im Hinblick auf Beratung, Coaching und Mediation. Sie geben Antworten auf Praxisfragen und erläutern die Materie ebenso verständlich wie verlässlich, u.a. auf der Grundlage zahlreicher Beispielsfälle.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Zum 1.1.2016 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für Syndikusrechtsanwälte neu konzipiert. Seitdem können Unternehmensjuristen unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlangen (§§ 46 ff. BRAO). Für Syndizi gelten nach § 46c Abs. 1 BRAO zwar grundsätzlich die Vorschriften über Rechtsanwält:innen. Manche Berufspflichten sind aber im Lichte des Umstands, dass ein Syndikusrechtsanwalt mit seinem Arbeitgeber nur einen einzigen „Mandanten“ hat, eigenständig zu interpretieren. Die Arbeit analysiert die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen im Ganzen und zeigt Schwächen im gesetzlichen Regelungssystem auf. Insbesondere werden Fragen zur Drittberatung, zu den anwaltlichen Grundpflichten, zum Zeugnisverweigerungsrecht und zur Zulassung thematisiert.
Aktualisiert: 2023-05-16
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