Mobilität und Vernetzung der Menschen, Mehrsprachigkeit und Migration wachsen ebenso rasant wie die Zahl binationaler Ehen im Allgemeinen und deutsch-spanischer Ehen im Besonderen. In der EU haben 16 % aller Scheidungen einen grenzüberschreitenden Hintergrund, wobei Deutschland hieran den größten Anteil stellt. Praktischer Bedarf also, der Problematik durch verstärkte rechtsvergleichende Forschung und Harmonisierung zu begegnen.
Die Arbeit vergleicht die Güterstände der Gütertrennung des gemeinspanischen und katalanischen Rechts mit der deutschen Zugewinngemeinschaft und zieht aus diesem Vergleich Rückschlüsse für die Gestaltung eines europäischen Wahlgüterstandes der Gütertrennung.
Begonnen wird mit einem kurzen Überblick über den räumlichen Geltungsbereich der ausgewählten spanischen Güterstände einschließlich des interregionalen Güterrechts, der historischen Entwicklung sowie dem Prinzip der Gleichheit der Ehegatten und der Ehevertragsfreiheit als Grundlagen des ehelichen Güterrechts in den drei Rechtsordnungen. Anschließend werden die einzelnen Regelungsbereiche gegenübergestellt und in den jeweils folgenden Vergleichskapiteln die für die europäische Gütertrennung gewonnenen Erkenntnisse dargestellt. Der Schwerpunkt liegt dabei - der Praxisrelevanz entsprechend - auf dem Vergleich der Ausgleichsansprüche bei Beendigung des Güterstandes.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Mobilität und Vernetzung der Menschen, Mehrsprachigkeit und Migration wachsen ebenso rasant wie die Zahl binationaler Ehen im Allgemeinen und deutsch-spanischer Ehen im Besonderen. In der EU haben 16 % aller Scheidungen einen grenzüberschreitenden Hintergrund, wobei Deutschland hieran den größten Anteil stellt. Praktischer Bedarf also, der Problematik durch verstärkte rechtsvergleichende Forschung und Harmonisierung zu begegnen.
Die Arbeit vergleicht die Güterstände der Gütertrennung des gemeinspanischen und katalanischen Rechts mit der deutschen Zugewinngemeinschaft und zieht aus diesem Vergleich Rückschlüsse für die Gestaltung eines europäischen Wahlgüterstandes der Gütertrennung.
Begonnen wird mit einem kurzen Überblick über den räumlichen Geltungsbereich der ausgewählten spanischen Güterstände einschließlich des interregionalen Güterrechts, der historischen Entwicklung sowie dem Prinzip der Gleichheit der Ehegatten und der Ehevertragsfreiheit als Grundlagen des ehelichen Güterrechts in den drei Rechtsordnungen. Anschließend werden die einzelnen Regelungsbereiche gegenübergestellt und in den jeweils folgenden Vergleichskapiteln die für die europäische Gütertrennung gewonnenen Erkenntnisse dargestellt. Der Schwerpunkt liegt dabei - der Praxisrelevanz entsprechend - auf dem Vergleich der Ausgleichsansprüche bei Beendigung des Güterstandes.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Mobilität und Vernetzung der Menschen, Mehrsprachigkeit und Migration wachsen ebenso rasant wie die Zahl binationaler Ehen im Allgemeinen und deutsch-spanischer Ehen im Besonderen. In der EU haben 16 % aller Scheidungen einen grenzüberschreitenden Hintergrund, wobei Deutschland hieran den größten Anteil stellt. Praktischer Bedarf also, der Problematik durch verstärkte rechtsvergleichende Forschung und Harmonisierung zu begegnen.
Die Arbeit vergleicht die Güterstände der Gütertrennung des gemeinspanischen und katalanischen Rechts mit der deutschen Zugewinngemeinschaft und zieht aus diesem Vergleich Rückschlüsse für die Gestaltung eines europäischen Wahlgüterstandes der Gütertrennung.
Begonnen wird mit einem kurzen Überblick über den räumlichen Geltungsbereich der ausgewählten spanischen Güterstände einschließlich des interregionalen Güterrechts, der historischen Entwicklung sowie dem Prinzip der Gleichheit der Ehegatten und der Ehevertragsfreiheit als Grundlagen des ehelichen Güterrechts in den drei Rechtsordnungen. Anschließend werden die einzelnen Regelungsbereiche gegenübergestellt und in den jeweils folgenden Vergleichskapiteln die für die europäische Gütertrennung gewonnenen Erkenntnisse dargestellt. Der Schwerpunkt liegt dabei - der Praxisrelevanz entsprechend - auf dem Vergleich der Ausgleichsansprüche bei Beendigung des Güterstandes.
Aktualisiert: 2023-07-01
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In 14 Fällen mit ausführlichen Lösungen wird das gesamte Spektrum des Grundbuchrechts behandelt: Die grundlegende Einführung sowie die Fälle zu den Bereichen
Gesetzliche Vertretungen – Abstammung / elterl. Sorge – Tod eines Elternteils – Vormundschaft / Genehmigungen – Eingriffe des Familiengerichts – Zugewinngemeinschaft, Vertretungshindernisse, Haftung Minderjähriger – Betreuerbestellung – Vermögensverwaltung – Einzelprobleme bei Betreuungen
wurden hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf aktuellen Stand gebracht.
Insbesondere berücksichtigt sind die Gesetze „zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ (2013) und „zur Bekämpfung von Kinderehen“ (2017) sowie das am 27.7.2019 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung der Vormünder- und Betreuervergütung“ mit seinen umfangreichen Auswirkungen. Zudem wurden auch alle neuen Entwicklungen nach Inkrafttreten des FamFG mit einbezogen.
Damit bietet das „sehr empfehlenswerte Werk“ (RiKG Dr. Martin Menne, BtPrax 2011, 163 f., zur Voraufl.) Studierenden wie Praktikern umfassende und wertvolle Hilfen für die Lösung familienrechtlicher Fallkonstellationen (einschl. Prüfungsschema zur Vertretung/Genehmigung im Anhang!).
Aktualisiert: 2023-07-01
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In 14 Fällen mit ausführlichen Lösungen wird das gesamte Spektrum des Grundbuchrechts behandelt: Die grundlegende Einführung sowie die Fälle zu den Bereichen
Gesetzliche Vertretungen – Abstammung / elterl. Sorge – Tod eines Elternteils – Vormundschaft / Genehmigungen – Eingriffe des Familiengerichts – Zugewinngemeinschaft, Vertretungshindernisse, Haftung Minderjähriger – Betreuerbestellung – Vermögensverwaltung – Einzelprobleme bei Betreuungen
wurden hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf aktuellen Stand gebracht.
Insbesondere berücksichtigt sind die Gesetze „zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ (2013) und „zur Bekämpfung von Kinderehen“ (2017) sowie das am 27.7.2019 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung der Vormünder- und Betreuervergütung“ mit seinen umfangreichen Auswirkungen. Zudem wurden auch alle neuen Entwicklungen nach Inkrafttreten des FamFG mit einbezogen.
Damit bietet das „sehr empfehlenswerte Werk“ (RiKG Dr. Martin Menne, BtPrax 2011, 163 f., zur Voraufl.) Studierenden wie Praktikern umfassende und wertvolle Hilfen für die Lösung familienrechtlicher Fallkonstellationen (einschl. Prüfungsschema zur Vertretung/Genehmigung im Anhang!).
Aktualisiert: 2023-07-01
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Die grundlegende Einführung und die zehn Fälle zu den Bereichen
Gesetzliche Vertretungen – Abstammung / elterl. Sorge – Tod eines Elternteils – Vormundschaft / Genehmigungen – Eingriffe des Familiengerichts – Zugewinngemeinschaft, Vertretungshindernisse, Haftung Minderjähriger – Betreuerbestellung – Vermögensverwaltung – Einzelprobleme bei Betreuungen
wurden hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf neuesten Stand gebracht.
Insbesondere die ab 1.1.2023 geltende Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts führt zu zahlreichen und tiefgreifenden Änderungen: Neben der durchgängig neuen Paragraphen-Nummerierung ergeben sich viele inhaltliche Änderungen im formellen (z.B. Vormund- und Pflegerbestellung durch Beschluss) als auch im materiellen Recht (z.B. Klärung umstrittener Fragen wie das Wirksamwerden einer nachträglich genehmigten Erbausschlagung).
Damit bietet das Werk Studierenden wie auch Praktikern aktuelle und wertvolle Hilfen für die Lösung familienrechtlicher Fallkonstellationen.
„… ausgesprochen empfehlenswert." (Richter am KG Dr. Martin Menne, ZKJ 2020, 180, zur Voraufl.)
Aktualisiert: 2023-07-01
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Die grundlegende Einführung und die zehn Fälle zu den Bereichen
Gesetzliche Vertretungen – Abstammung / elterl. Sorge – Tod eines Elternteils – Vormundschaft / Genehmigungen – Eingriffe des Familiengerichts – Zugewinngemeinschaft, Vertretungshindernisse, Haftung Minderjähriger – Betreuerbestellung – Vermögensverwaltung – Einzelprobleme bei Betreuungen
wurden hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf neuesten Stand gebracht.
Insbesondere die ab 1.1.2023 geltende Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts führt zu zahlreichen und tiefgreifenden Änderungen: Neben der durchgängig neuen Paragraphen-Nummerierung ergeben sich viele inhaltliche Änderungen im formellen (z.B. Vormund- und Pflegerbestellung durch Beschluss) als auch im materiellen Recht (z.B. Klärung umstrittener Fragen wie das Wirksamwerden einer nachträglich genehmigten Erbausschlagung).
Damit bietet das Werk Studierenden wie auch Praktikern aktuelle und wertvolle Hilfen für die Lösung familienrechtlicher Fallkonstellationen.
„… ausgesprochen empfehlenswert." (Richter am KG Dr. Martin Menne, ZKJ 2020, 180, zur Voraufl.)
Aktualisiert: 2023-07-01
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Die grundlegende Einführung und die zehn Fälle zu den Bereichen
Gesetzliche Vertretungen – Abstammung / elterl. Sorge – Tod eines Elternteils – Vormundschaft / Genehmigungen – Eingriffe des Familiengerichts – Zugewinngemeinschaft, Vertretungshindernisse, Haftung Minderjähriger – Betreuerbestellung – Vermögensverwaltung – Einzelprobleme bei Betreuungen
wurden hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf neuesten Stand gebracht.
Insbesondere die ab 1.1.2023 geltende Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts führt zu zahlreichen und tiefgreifenden Änderungen: Neben der durchgängig neuen Paragraphen-Nummerierung ergeben sich viele inhaltliche Änderungen im formellen (z.B. Vormund- und Pflegerbestellung durch Beschluss) als auch im materiellen Recht (z.B. Klärung umstrittener Fragen wie das Wirksamwerden einer nachträglich genehmigten Erbausschlagung).
Damit bietet das Werk Studierenden wie auch Praktikern aktuelle und wertvolle Hilfen für die Lösung familienrechtlicher Fallkonstellationen.
„… ausgesprochen empfehlenswert." (Richter am KG Dr. Martin Menne, ZKJ 2020, 180, zur Voraufl.)
Aktualisiert: 2023-07-01
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Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß § 1365 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im ganzen verfügen. Eine spezielle um die Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB rankende Kontroverse betrifft die Frage, welche Bedeutung § 1365 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung (§§ 749, 753 BGB, 180 ZVG) zukommt. Es ist, gemessen am Gesetzeswortlaut, unklar und bis heute umstritten, ob ein Ehegatte einen sein nahezu ganzes Vermögen ausmachenden Anteil an einem Grundstück ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten im Wege der Teilungsversteigerung verwerten kann.
Für die Befürworter einer Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB stellt sich die Frage, wie die güterrechtliche Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB in dem nach zwangsversteigerungsrechtlichen Regeln durchzuführenden Teilungsversteigerungsverfahren verwirklicht werden kann. Klärungsbedürftig sind unter anderem die umstrittenen Fragen, in welchem Stadium des Verfahrens die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegen muß, inwieweit vollstreckungsgerichtliche Prüfungspflichten bestehen und mit welchen Rechtsbehelfen der andere Ehegatte gegen eine ohne seine Zustimmung betriebene Teilungsversteigerung vorgehen kann. Neben verschiedenen verfahrensrechtlichen Einzelfragen wird auch die Frage der Grenzen einer Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB bei Beendigung des Güterstands durch rechtskräftige Scheidung kontrovers diskutiert. Der Verfasser formuliert unter gründlicher Auswertung der Rechtsprechung und des Schrifttums Lösungen für die verschiedenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Probleme und entwickelt ein geschlossenes Gesamtkonzept. Angesichts der großen Zahl von Teilungsversteigerungen, die von Ehegatten aus Anlaß von Trennung und Scheidung der Ehe betrieben werden, ist die Untersuchung für die Praxis der Teilungsversteigerung von großem Interesse.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Seit dem 1. Juli 1958 bildet die vom Gesetz als grundsätzliche Regelung vorgesehene Zugewinngemeinschaft den gesetzlichen Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, daß sowohl das bei der Eheschließung vorhandene als auch das nachträglich erworbene Vermögen des Mannes und der Frau rechtlich getrennte Massen darstellen. Das Gesetz (§ 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB) bestimmt ausdrücklich, daß durch die Eheschließung kein gemeinschaftliches Vermögen entsteht. Aus dieser Vermögenstrennung ergibt sich nach der gesetzlichen Idee auch eine Haftungstrennung. Dennoch nehmen Gläubiger häufig beide Ehegatten in »Sippenhaft« Anspruch. Dem ist nichts zu entgegnen, soweit Mithafterklärungen des Ehepartners - etwa in Form einer Bürgschaft oder eines Schuldbeitrittes - vorliegen. Aber auch außerhalb dieser Haftungsgründe werden Eheleute häufig als »ein Schuldner« behandelt.
Die Autorin geht der Frage nach, ob es sich hierbei um zulässige Ausnahmen zum güterrechtlichen Grundsatz der Vermögenstrennung handelt oder die Ehe de facto ein »natürlicher Haftungsverbund« ist. Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen historischen Ursprünge werden Regelungen aus dem Vollstreckungsrecht und aus dem Ehevermögensrecht bzw. -güterrecht untersucht. Die Untersuchung baut im wesentlichen auf einer verfassungsrechtlich ansetzenden Kritik durch eine vergleichende Einbeziehung der jeweiligen Rechtslage bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften auf. Im Ergebnis zeigt sich, daß zum einen abweichend von der Idee der Gesetzgeber der Grundsatz der Vermögens- und Haftungstrennung gravierend entwertet wird und zum anderen häufig auch ein Verfassungsverstoß anzunehmen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Seit dem 1. Juli 1958 bildet die vom Gesetz als grundsätzliche Regelung vorgesehene Zugewinngemeinschaft den gesetzlichen Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, daß sowohl das bei der Eheschließung vorhandene als auch das nachträglich erworbene Vermögen des Mannes und der Frau rechtlich getrennte Massen darstellen. Das Gesetz (§ 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB) bestimmt ausdrücklich, daß durch die Eheschließung kein gemeinschaftliches Vermögen entsteht. Aus dieser Vermögenstrennung ergibt sich nach der gesetzlichen Idee auch eine Haftungstrennung. Dennoch nehmen Gläubiger häufig beide Ehegatten in »Sippenhaft« Anspruch. Dem ist nichts zu entgegnen, soweit Mithafterklärungen des Ehepartners - etwa in Form einer Bürgschaft oder eines Schuldbeitrittes - vorliegen. Aber auch außerhalb dieser Haftungsgründe werden Eheleute häufig als »ein Schuldner« behandelt.
Die Autorin geht der Frage nach, ob es sich hierbei um zulässige Ausnahmen zum güterrechtlichen Grundsatz der Vermögenstrennung handelt oder die Ehe de facto ein »natürlicher Haftungsverbund« ist. Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen historischen Ursprünge werden Regelungen aus dem Vollstreckungsrecht und aus dem Ehevermögensrecht bzw. -güterrecht untersucht. Die Untersuchung baut im wesentlichen auf einer verfassungsrechtlich ansetzenden Kritik durch eine vergleichende Einbeziehung der jeweiligen Rechtslage bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften auf. Im Ergebnis zeigt sich, daß zum einen abweichend von der Idee der Gesetzgeber der Grundsatz der Vermögens- und Haftungstrennung gravierend entwertet wird und zum anderen häufig auch ein Verfassungsverstoß anzunehmen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Erstklassige Informationen – leicht verdaulich serviert
Was kann es vergnüglicheres geben als sich von Anekdoten unterhalten zu lassen und nicht ganz ohne Schadenfreude zu begreifen, wie man es keinesfalls machen sollte. Und die Lösung, wie man es richtig macht, wird gleich mitgeliefert.
Meistens ist es – wenn man etwas genauer hinschaut – in den meisten Erbfällen und sonstigen Geschäften innerhalb der Familie gar nicht so sehr der Vermögensaspekt (wer kriegt mehr und wer kriegt weniger?), der zählt, sondern die emotionale Frage, wer bevorzugt und wer – möglicherweise „schon wieder mal“ – benachteiligt wird.
Nichts bringt so viel Streit und Leid in die Familien wie falsche Rechtshandlungen: Anhand von 26 unterhaltsamen Anekdoten werden elementare Versäumnisse und Fehler aufgezeigt, die täglich gemacht werden.
Der Autor schildert die Problemstellen in den Bereichen:
– Adoption
– Auslandssachverhalte
– Behandlung des Hausrats
– Behindertengerechtes Testament
– Betreuung
– Ehescheidung und Scheidungsfolgen und deren Vereinbarungen
– Erbrecht
– Familienrechtliche Verträge
– Eheliche Lebensgemeinschaft
– Ehewohnung und Gewaltschutz
– Elterliche Sorge und Regelung des Umgangs
– Gleichgeschlechtliche Partnerschaft
– Gütergemeinschaft
– Gütertrennung
– Nicht eheliche Lebensgemeinschaft
– Pflegschaft und Vormundschaft
– Trennungs- und Scheidungsmediation
– Unterhalt
– Versicherungen
– Verträge zum Vermögen der Ehegatten außerhalb des Güterrechts
– Versorgungsausgleich
– Zugewinnausgleich
– Zugewinngemeinschaft
und zeigt auf, wie Sie es besser machen können.
„Während das inzwischen in 3. Auflage vorliegende Buch von Dr. Thomas Fritz „Wie Sie Ihr Vermögen vernichten, ohne es zu merken“ sich schwerpunktmäßig mehr mit den vermögensrechtlichen Nachteilen befasst, die durch falsche Rechtshandlungen entstehen können (insbesondere beim Vererben und beim Verschenken), befasst sich das vorliegende Buch hauptsächlich mit den menschlichen Konsequenzen schlechter Familienpolitik, gerade beim Vererben und beim Verschenken, wobei diese menschliche Seite oft die entscheidende ist, weil hier z.B. beim Tod des Patriarchen alte Beziehungswunden aufbrechen können…“
Aktualisierte, komplett überarbeitete und erweiterte 2. Auflage.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Erstklassige Informationen – leicht verdaulich serviert
Was kann es vergnüglicheres geben als sich von Anekdoten unterhalten zu lassen und nicht ganz ohne Schadenfreude zu begreifen, wie man es keinesfalls machen sollte. Und die Lösung, wie man es richtig macht, wird gleich mitgeliefert.
Meistens ist es – wenn man etwas genauer hinschaut – in den meisten Erbfällen und sonstigen Geschäften innerhalb der Familie gar nicht so sehr der Vermögensaspekt (wer kriegt mehr und wer kriegt weniger?), der zählt, sondern die emotionale Frage, wer bevorzugt und wer – möglicherweise „schon wieder mal“ – benachteiligt wird.
Nichts bringt so viel Streit und Leid in die Familien wie falsche Rechtshandlungen: Anhand von 26 unterhaltsamen Anekdoten werden elementare Versäumnisse und Fehler aufgezeigt, die täglich gemacht werden.
Der Autor schildert die Problemstellen in den Bereichen:
– Adoption
– Auslandssachverhalte
– Behandlung des Hausrats
– Behindertengerechtes Testament
– Betreuung
– Ehescheidung und Scheidungsfolgen und deren Vereinbarungen
– Erbrecht
– Familienrechtliche Verträge
– Eheliche Lebensgemeinschaft
– Ehewohnung und Gewaltschutz
– Elterliche Sorge und Regelung des Umgangs
– Gleichgeschlechtliche Partnerschaft
– Gütergemeinschaft
– Gütertrennung
– Nicht eheliche Lebensgemeinschaft
– Pflegschaft und Vormundschaft
– Trennungs- und Scheidungsmediation
– Unterhalt
– Versicherungen
– Verträge zum Vermögen der Ehegatten außerhalb des Güterrechts
– Versorgungsausgleich
– Zugewinnausgleich
– Zugewinngemeinschaft
und zeigt auf, wie Sie es besser machen können.
„Während das inzwischen in 3. Auflage vorliegende Buch von Dr. Thomas Fritz „Wie Sie Ihr Vermögen vernichten, ohne es zu merken“ sich schwerpunktmäßig mehr mit den vermögensrechtlichen Nachteilen befasst, die durch falsche Rechtshandlungen entstehen können (insbesondere beim Vererben und beim Verschenken), befasst sich das vorliegende Buch hauptsächlich mit den menschlichen Konsequenzen schlechter Familienpolitik, gerade beim Vererben und beim Verschenken, wobei diese menschliche Seite oft die entscheidende ist, weil hier z.B. beim Tod des Patriarchen alte Beziehungswunden aufbrechen können…“
Aktualisierte, komplett überarbeitete und erweiterte 2. Auflage.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Ob Vermögen zu Lebzeiten schon verschenkt oder besser erst nach dem Tod vererbt werden soll – gute Planung ist für Erblasser das A und O. Nur so lassen sich rechtliche oder steuerliche Stolperfallen vermeiden. Der Ratgeber hilft bei der Entscheidung, das Vermögen zum richtigen Zeitpunkt weiterzugeben, und erklärt verständlich die verschiedenen Instrumente wie Testament, Erbvertrag und Schenkung. Mit aktueller Rechtsprechung und den Regelungen zur Erbschaftssteuer.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Ob Vermögen zu Lebzeiten schon verschenkt oder besser erst nach dem Tod vererbt werden soll – gute Planung ist für Erblasser das A und O. Nur so lassen sich rechtliche oder steuerliche Stolperfallen vermeiden. Der Ratgeber hilft bei der Entscheidung, das Vermögen zum richtigen Zeitpunkt weiterzugeben, und erklärt verständlich die verschiedenen Instrumente wie Testament, Erbvertrag und Schenkung. Mit aktueller Rechtsprechung und den Regelungen zur Erbschaftssteuer.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Ob Vermögen zu Lebzeiten schon verschenkt oder besser erst nach dem Tod vererbt werden soll – gute Planung ist für Erblasser das A und O. Nur so lassen sich rechtliche oder steuerliche Stolperfallen vermeiden. Der Ratgeber hilft bei der Entscheidung, das Vermögen zum richtigen Zeitpunkt weiterzugeben, und erklärt verständlich die verschiedenen Instrumente wie Testament, Erbvertrag und Schenkung. Mit aktueller Rechtsprechung und den Regelungen zur Erbschaftssteuer.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Ob Vermögen zu Lebzeiten schon verschenkt oder besser erst nach dem Tod vererbt werden soll – gute Planung ist für Erblasser das A und O. Nur so lassen sich rechtliche oder steuerliche Stolperfallen vermeiden. Der Ratgeber hilft bei der Entscheidung, das Vermögen zum richtigen Zeitpunkt weiterzugeben, und erklärt verständlich die verschiedenen Instrumente wie Testament, Erbvertrag und Schenkung. Mit aktueller Rechtsprechung und den Regelungen zur Erbschaftssteuer.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß § 1365 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im ganzen verfügen. Eine spezielle um die Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB rankende Kontroverse betrifft die Frage, welche Bedeutung § 1365 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung (§§ 749, 753 BGB, 180 ZVG) zukommt. Es ist, gemessen am Gesetzeswortlaut, unklar und bis heute umstritten, ob ein Ehegatte einen sein nahezu ganzes Vermögen ausmachenden Anteil an einem Grundstück ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten im Wege der Teilungsversteigerung verwerten kann.
Für die Befürworter einer Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB stellt sich die Frage, wie die güterrechtliche Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB in dem nach zwangsversteigerungsrechtlichen Regeln durchzuführenden Teilungsversteigerungsverfahren verwirklicht werden kann. Klärungsbedürftig sind unter anderem die umstrittenen Fragen, in welchem Stadium des Verfahrens die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegen muß, inwieweit vollstreckungsgerichtliche Prüfungspflichten bestehen und mit welchen Rechtsbehelfen der andere Ehegatte gegen eine ohne seine Zustimmung betriebene Teilungsversteigerung vorgehen kann. Neben verschiedenen verfahrensrechtlichen Einzelfragen wird auch die Frage der Grenzen einer Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB bei Beendigung des Güterstands durch rechtskräftige Scheidung kontrovers diskutiert. Der Verfasser formuliert unter gründlicher Auswertung der Rechtsprechung und des Schrifttums Lösungen für die verschiedenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Probleme und entwickelt ein geschlossenes Gesamtkonzept. Angesichts der großen Zahl von Teilungsversteigerungen, die von Ehegatten aus Anlaß von Trennung und Scheidung der Ehe betrieben werden, ist die Untersuchung für die Praxis der Teilungsversteigerung von großem Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann gemäß § 1365 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im ganzen verfügen. Eine spezielle um die Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB rankende Kontroverse betrifft die Frage, welche Bedeutung § 1365 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Teilungsversteigerung (§§ 749, 753 BGB, 180 ZVG) zukommt. Es ist, gemessen am Gesetzeswortlaut, unklar und bis heute umstritten, ob ein Ehegatte einen sein nahezu ganzes Vermögen ausmachenden Anteil an einem Grundstück ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten im Wege der Teilungsversteigerung verwerten kann.
Für die Befürworter einer Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB stellt sich die Frage, wie die güterrechtliche Beschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB in dem nach zwangsversteigerungsrechtlichen Regeln durchzuführenden Teilungsversteigerungsverfahren verwirklicht werden kann. Klärungsbedürftig sind unter anderem die umstrittenen Fragen, in welchem Stadium des Verfahrens die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegen muß, inwieweit vollstreckungsgerichtliche Prüfungspflichten bestehen und mit welchen Rechtsbehelfen der andere Ehegatte gegen eine ohne seine Zustimmung betriebene Teilungsversteigerung vorgehen kann. Neben verschiedenen verfahrensrechtlichen Einzelfragen wird auch die Frage der Grenzen einer Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB bei Beendigung des Güterstands durch rechtskräftige Scheidung kontrovers diskutiert. Der Verfasser formuliert unter gründlicher Auswertung der Rechtsprechung und des Schrifttums Lösungen für die verschiedenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Probleme und entwickelt ein geschlossenes Gesamtkonzept. Angesichts der großen Zahl von Teilungsversteigerungen, die von Ehegatten aus Anlaß von Trennung und Scheidung der Ehe betrieben werden, ist die Untersuchung für die Praxis der Teilungsversteigerung von großem Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seit dem 1. Juli 1958 bildet die vom Gesetz als grundsätzliche Regelung vorgesehene Zugewinngemeinschaft den gesetzlichen Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, daß sowohl das bei der Eheschließung vorhandene als auch das nachträglich erworbene Vermögen des Mannes und der Frau rechtlich getrennte Massen darstellen. Das Gesetz (§ 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB) bestimmt ausdrücklich, daß durch die Eheschließung kein gemeinschaftliches Vermögen entsteht. Aus dieser Vermögenstrennung ergibt sich nach der gesetzlichen Idee auch eine Haftungstrennung. Dennoch nehmen Gläubiger häufig beide Ehegatten in »Sippenhaft« Anspruch. Dem ist nichts zu entgegnen, soweit Mithafterklärungen des Ehepartners - etwa in Form einer Bürgschaft oder eines Schuldbeitrittes - vorliegen. Aber auch außerhalb dieser Haftungsgründe werden Eheleute häufig als »ein Schuldner« behandelt.
Die Autorin geht der Frage nach, ob es sich hierbei um zulässige Ausnahmen zum güterrechtlichen Grundsatz der Vermögenstrennung handelt oder die Ehe de facto ein »natürlicher Haftungsverbund« ist. Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen historischen Ursprünge werden Regelungen aus dem Vollstreckungsrecht und aus dem Ehevermögensrecht bzw. -güterrecht untersucht. Die Untersuchung baut im wesentlichen auf einer verfassungsrechtlich ansetzenden Kritik durch eine vergleichende Einbeziehung der jeweiligen Rechtslage bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften auf. Im Ergebnis zeigt sich, daß zum einen abweichend von der Idee der Gesetzgeber der Grundsatz der Vermögens- und Haftungstrennung gravierend entwertet wird und zum anderen häufig auch ein Verfassungsverstoß anzunehmen ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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