Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Beckemper,  Katharina, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Heghmanns,  Michael, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Himmelreich,  Thomas, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nentwig,  Malte, Nordemann,  Axel, Ransiek,  Andreas, Retemeyer,  Alexander, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
Sprachen: Deutsch, Deutsch
Aktualisiert: 2023-06-27
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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Beckemper,  Katharina, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Heghmanns,  Michael, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Himmelreich,  Thomas, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nentwig,  Malte, Nordemann,  Axel, Ransiek,  Andreas, Retemeyer,  Alexander, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
Sprachen: Deutsch, Deutsch
Aktualisiert: 2023-06-27
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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, El-Ghazi,  Mohamad, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nordemann,  Axel, Ransiek,  LL.M.,  Andreas, Reichling,  Tilman, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
Sprachen: Deutsch, Deutsch
Aktualisiert: 2023-06-19
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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, El-Ghazi,  Mohamad, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nordemann,  Axel, Ransiek,  LL.M.,  Andreas, Reichling,  Tilman, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
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Aktualisiert: 2023-06-19
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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, El-Ghazi,  Mohamad, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nordemann,  Axel, Ransiek,  LL.M.,  Andreas, Reichling,  Tilman, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
Sprachen: Deutsch, Deutsch
Aktualisiert: 2023-06-19
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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, El-Ghazi,  Mohamad, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nordemann,  Axel, Ransiek,  LL.M.,  Andreas, Reichling,  Tilman, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
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Aktualisiert: 2023-06-19
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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, El-Ghazi,  Mohamad, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nordemann,  Axel, Ransiek,  LL.M.,  Andreas, Reichling,  Tilman, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
Aktualisiert: 2023-06-19
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Unterschiede und Gemeinsamkeiten des zivilprozessualen und des strafprozessualen Arrestes.

Unterschiede und Gemeinsamkeiten des zivilprozessualen und des strafprozessualen Arrestes. von Schönberger,  Matthias
Die wirtschaftlichen Folgen des dinglichen Arrestes, im Rahmen dessen auf das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Beschuldigten zugegriffen werden kann, sind für den Beschuldigten mitunter erheblich, häufig sogar existenzbedrohend. Nicht selten werden bereits im Ermittlungsverfahren strafprozessuale Arreste in Millionenhöhe in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet und vollzogen. Matthias Schönberger verfolgt das Ziel, den bisher vernachlässigten strafprozessualen Arrest nicht nur ins Blickfeld der Ermittler, sondern auch der übrigen Jurisprudenz zu rücken. Er vergleicht den strafprozessualen Arrest mit dem Arrest in der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung und löst zahlreiche praxisrelevante Einzelfragen. Schwerpunkte bilden Zurückgewinnungshilfe, Gewinnabschöpfung, Rechtsmittel gegen den Arrest sowie der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf arrestiertes Vermögen. Der Autor konstatiert im Ergebnis, dass der Arrestbetroffene im Strafverfahren in vielen Fällen schlechter gestellt ist als im Zivilverfahren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Zurückgewinnungshilfe.

Die Zurückgewinnungshilfe. von Hees,  Volker
Wirtschaft und Privatleute werden regelmäßig Opfer von Vermögensdelikten wie Betrug oder Untreue. In solchen Fällen können die Ermittlungsbehörden gemäß §§ 111b ff. StPO die Gewinne und Vermögenswerte der Straftäter im Wege der Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten der Verletzten durch Beschlagnahme oder Arrest sicherstellen. Die Verletzten können anschließend die Zwangsvollstreckung ihrer Ersatzansprüche betreiben. Der erfolgreiche Zugriff auf die Vermögenswerte bereitet den Beteiligten in der Praxis eine Vielzahl erheblicher, rechtlicher Probleme. Die Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte Gegenstände bedarf gemäß § 111g Abs. 2 StPO eines richterlichen Zulassungsbeschlusses. Fraglich ist z. B., welche Auswirkungen das Zulassungserfordernis auf die Wirksamkeit bereits zuvor erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen hat. Die Zulassung bewirkt zudem eine Abänderung des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips. Der Verletzte kann sich vorrangig gegenüber anderen Gläubigern, nicht jedoch auch gegenüber anderen zugelassenen Verletzten befriedigen. Wer aber darf wegen welcher Ansprüche Zugriff auf die sichergestellten Vermögenswerte nehmen? Gehören z. B. auch Steuerfiskus und Rechtsnachfolger zu den Antragsberechtigten? Wird ein Grundstück arrestiert, können die Verletzten nach einer Zulassung gemäß § 111h Abs. 1 StPO verlangen, dass die staatliche Sicherungshypothek hinter ihrer Hypothek im Rang zurücktritt. Die Verletzten profitieren hier von einem Rangtausch, der wiederum gegenüber anderen Gläubigern das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip abändert. Vollstrecken die Geschädigten jedoch in arrestierte sonstige Vermögenswerte, so regelt die StPO den Zugriff nicht. Beim Zugriff auf Luftfahrzeuge und Schiffe gilt dann § 111h StPO analog. Bei beweglichen Sachen und Forderungen wendet die Praxis § 111g StPO analog an, dennoch können sich die Verletzten hier nicht vor anderen Gläubigern befriedigen. Denn weder StPO noch BGB sehen einen Rangtausch mit dinglicher Wirkung vor.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unterschiede und Gemeinsamkeiten des zivilprozessualen und des strafprozessualen Arrestes.

Unterschiede und Gemeinsamkeiten des zivilprozessualen und des strafprozessualen Arrestes. von Schönberger,  Matthias
Die wirtschaftlichen Folgen des dinglichen Arrestes, im Rahmen dessen auf das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Beschuldigten zugegriffen werden kann, sind für den Beschuldigten mitunter erheblich, häufig sogar existenzbedrohend. Nicht selten werden bereits im Ermittlungsverfahren strafprozessuale Arreste in Millionenhöhe in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet und vollzogen. Matthias Schönberger verfolgt das Ziel, den bisher vernachlässigten strafprozessualen Arrest nicht nur ins Blickfeld der Ermittler, sondern auch der übrigen Jurisprudenz zu rücken. Er vergleicht den strafprozessualen Arrest mit dem Arrest in der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung und löst zahlreiche praxisrelevante Einzelfragen. Schwerpunkte bilden Zurückgewinnungshilfe, Gewinnabschöpfung, Rechtsmittel gegen den Arrest sowie der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf arrestiertes Vermögen. Der Autor konstatiert im Ergebnis, dass der Arrestbetroffene im Strafverfahren in vielen Fällen schlechter gestellt ist als im Zivilverfahren.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Zurückgewinnungshilfe.

Die Zurückgewinnungshilfe. von Hees,  Volker
Wirtschaft und Privatleute werden regelmäßig Opfer von Vermögensdelikten wie Betrug oder Untreue. In solchen Fällen können die Ermittlungsbehörden gemäß §§ 111b ff. StPO die Gewinne und Vermögenswerte der Straftäter im Wege der Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten der Verletzten durch Beschlagnahme oder Arrest sicherstellen. Die Verletzten können anschließend die Zwangsvollstreckung ihrer Ersatzansprüche betreiben. Der erfolgreiche Zugriff auf die Vermögenswerte bereitet den Beteiligten in der Praxis eine Vielzahl erheblicher, rechtlicher Probleme. Die Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte Gegenstände bedarf gemäß § 111g Abs. 2 StPO eines richterlichen Zulassungsbeschlusses. Fraglich ist z. B., welche Auswirkungen das Zulassungserfordernis auf die Wirksamkeit bereits zuvor erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen hat. Die Zulassung bewirkt zudem eine Abänderung des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips. Der Verletzte kann sich vorrangig gegenüber anderen Gläubigern, nicht jedoch auch gegenüber anderen zugelassenen Verletzten befriedigen. Wer aber darf wegen welcher Ansprüche Zugriff auf die sichergestellten Vermögenswerte nehmen? Gehören z. B. auch Steuerfiskus und Rechtsnachfolger zu den Antragsberechtigten? Wird ein Grundstück arrestiert, können die Verletzten nach einer Zulassung gemäß § 111h Abs. 1 StPO verlangen, dass die staatliche Sicherungshypothek hinter ihrer Hypothek im Rang zurücktritt. Die Verletzten profitieren hier von einem Rangtausch, der wiederum gegenüber anderen Gläubigern das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip abändert. Vollstrecken die Geschädigten jedoch in arrestierte sonstige Vermögenswerte, so regelt die StPO den Zugriff nicht. Beim Zugriff auf Luftfahrzeuge und Schiffe gilt dann § 111h StPO analog. Bei beweglichen Sachen und Forderungen wendet die Praxis § 111g StPO analog an, dennoch können sich die Verletzten hier nicht vor anderen Gläubigern befriedigen. Denn weder StPO noch BGB sehen einen Rangtausch mit dinglicher Wirkung vor.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unterschiede und Gemeinsamkeiten des zivilprozessualen und des strafprozessualen Arrestes.

Unterschiede und Gemeinsamkeiten des zivilprozessualen und des strafprozessualen Arrestes. von Schönberger,  Matthias
Die wirtschaftlichen Folgen des dinglichen Arrestes, im Rahmen dessen auf das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Beschuldigten zugegriffen werden kann, sind für den Beschuldigten mitunter erheblich, häufig sogar existenzbedrohend. Nicht selten werden bereits im Ermittlungsverfahren strafprozessuale Arreste in Millionenhöhe in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet und vollzogen. Matthias Schönberger verfolgt das Ziel, den bisher vernachlässigten strafprozessualen Arrest nicht nur ins Blickfeld der Ermittler, sondern auch der übrigen Jurisprudenz zu rücken. Er vergleicht den strafprozessualen Arrest mit dem Arrest in der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung und löst zahlreiche praxisrelevante Einzelfragen. Schwerpunkte bilden Zurückgewinnungshilfe, Gewinnabschöpfung, Rechtsmittel gegen den Arrest sowie der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf arrestiertes Vermögen. Der Autor konstatiert im Ergebnis, dass der Arrestbetroffene im Strafverfahren in vielen Fällen schlechter gestellt ist als im Zivilverfahren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Zurückgewinnungshilfe.

Die Zurückgewinnungshilfe. von Hees,  Volker
Wirtschaft und Privatleute werden regelmäßig Opfer von Vermögensdelikten wie Betrug oder Untreue. In solchen Fällen können die Ermittlungsbehörden gemäß §§ 111b ff. StPO die Gewinne und Vermögenswerte der Straftäter im Wege der Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten der Verletzten durch Beschlagnahme oder Arrest sicherstellen. Die Verletzten können anschließend die Zwangsvollstreckung ihrer Ersatzansprüche betreiben. Der erfolgreiche Zugriff auf die Vermögenswerte bereitet den Beteiligten in der Praxis eine Vielzahl erheblicher, rechtlicher Probleme. Die Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte Gegenstände bedarf gemäß § 111g Abs. 2 StPO eines richterlichen Zulassungsbeschlusses. Fraglich ist z. B., welche Auswirkungen das Zulassungserfordernis auf die Wirksamkeit bereits zuvor erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen hat. Die Zulassung bewirkt zudem eine Abänderung des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips. Der Verletzte kann sich vorrangig gegenüber anderen Gläubigern, nicht jedoch auch gegenüber anderen zugelassenen Verletzten befriedigen. Wer aber darf wegen welcher Ansprüche Zugriff auf die sichergestellten Vermögenswerte nehmen? Gehören z. B. auch Steuerfiskus und Rechtsnachfolger zu den Antragsberechtigten? Wird ein Grundstück arrestiert, können die Verletzten nach einer Zulassung gemäß § 111h Abs. 1 StPO verlangen, dass die staatliche Sicherungshypothek hinter ihrer Hypothek im Rang zurücktritt. Die Verletzten profitieren hier von einem Rangtausch, der wiederum gegenüber anderen Gläubigern das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip abändert. Vollstrecken die Geschädigten jedoch in arrestierte sonstige Vermögenswerte, so regelt die StPO den Zugriff nicht. Beim Zugriff auf Luftfahrzeuge und Schiffe gilt dann § 111h StPO analog. Bei beweglichen Sachen und Forderungen wendet die Praxis § 111g StPO analog an, dennoch können sich die Verletzten hier nicht vor anderen Gläubigern befriedigen. Denn weder StPO noch BGB sehen einen Rangtausch mit dinglicher Wirkung vor.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, El-Ghazi,  Mohamad, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nordemann,  Axel, Ransiek,  LL.M.,  Andreas, Reichling,  Tilman, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
Aktualisiert: 2023-05-04
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