Politische Stellungnahmen des Betriebsrats sind für Unternehmen häufig heikel – dies gilt umso mehr, seit in jüngerer Zeit rechtsgerichtete Listen auf dem Vormarsch sind. Schon das BetrVG 1952 enthielt ein Verbot der (partei-)politischen Betätigung, welches seitdem mehrfach geändert und unterschiedlich interpretiert wurde. Der Verfasser legt mittels einer Analyse der grundsätzlichen Befugnisse der Betriebspartner sowie einer Auslegung der verunglückten Gesetzesfassung dar, dass der Betrieb weder politikfreie Zone noch Spielwiese für Agitatoren sein muss. Letztlich gilt für den Betriebsrat ein betriebsbezogenes Mandat, während der Arbeitgeber nur in seiner spezifischen betriebsverfassungsrechtlichen Rolle vom Verbot betroffen ist.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Politische Stellungnahmen des Betriebsrats sind für Unternehmen häufig heikel – dies gilt umso mehr, seit in jüngerer Zeit rechtsgerichtete Listen auf dem Vormarsch sind. Schon das BetrVG 1952 enthielt ein Verbot der (partei-)politischen Betätigung, welches seitdem mehrfach geändert und unterschiedlich interpretiert wurde. Der Verfasser legt mittels einer Analyse der grundsätzlichen Befugnisse der Betriebspartner sowie einer Auslegung der verunglückten Gesetzesfassung dar, dass der Betrieb weder politikfreie Zone noch Spielwiese für Agitatoren sein muss. Letztlich gilt für den Betriebsrat ein betriebsbezogenes Mandat, während der Arbeitgeber nur in seiner spezifischen betriebsverfassungsrechtlichen Rolle vom Verbot betroffen ist.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Das moderne Genossenschaftswesen in Deutschland war vor 1933 immer demokratischen Strukturen verpflichtet und beruhte auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und Selbstverantwortung. Das galt sowohl für die einzelnen Genossenschaften als auch für deren Verbände. Als am 30. Januar 1933 eine nationalsozialistische Regierung in Deutschland die Macht übernahm, zeigte sich sehr bald, dass freiheitliche Genossenschaften für den nationalsozialistischen Ungeist Störfaktoren waren. Sie wurden "gleichgeschaltet", d. h. mit unterschiedlichen Mitteln in das System der Diktatur eingefügt. Das Führerprinzip wurde eingeführt. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften wurden putschartig dem gerade installierten "Reichsbauernführer" unterworfen, die Konsumgenossenschaften kamen zum "Reichsführer der Deutschen Arbeitsfront" und wurden 1941 aufgelöst, die Wohnungsgenossenschaften fielen den Behörden anheim und die gewerblichen Genossenschaften und ihr Verband gingen den Weg der Selbstgleichschaltung. Ein Gesetz vom 30. Oktober 1934 zwang dann alle Genossenschaften einem von der nationalsozialistischen Regierung zugelassenen Prüfungsverband beizutreten; das nannte sich "Anschlusszwang". Der Autor stellt diese Entwicklung anhand von amtlichen Quellen und zeitgenössischer Literatur im Einzelnen dar und kommt zum Ergebnis, dass dieser Anschlusszwang konstitutiver Teil der Eingliederung von Genossenschaften und ihren Verbänden in das nationalsozialistische Herrschaftssystem war. Nach 1945 waren handelnde Personen in den Verbänden, aber auch Vertreter der Rechtswissenschaft, die diese Entwicklung gestützt und gefördert hatten, weiterhin im Genossenschaftswesen und in der Genossenschaftswissenschaft tätig und verhinderten die vom Bundesjustizministerium Anfang der sechziger Jahre bereits vorbereitete Aufhebung des gesetzlichen Anschlusszwanges. Das deutsche Genossenschaftswesen hat sich niemals mit seiner Verstrickung in die nationalsozialistische Diktatur auseinandergesetzt. Und so schließt der Autor seine Darstellung mit dem dringenden Appell, die der genossenschaftlichen Tradition verhafteten Verbände sollten sich endlich dieser Aufgabe widmen.
Aktualisiert: 2022-04-16
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Rundfunkbeitragspflicht für alle Wohnenden wurde mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschlossen und seit 2013 mit staatlicher Gewalt durchgesetzt. Die Autorin geht anhand von Zeitdokumenten der Frage nach, was dieser Beschluss der Politiker mit der Stimmung im Land macht, mit der Stimmung der Nichtnutzer, die lebenslänglich zu Beitragsschuldnern verurteilt werden, mit der Stimmung der Richter, die das Urteil bestätigen, mit der Stimmung der Gerichtsvollzieher, die das Urteil durchsetzen, mit der Stimmung derer, deren Luxusgehälter und Millionenpensionen auch durch Zwangsabgaben von den Ärmsten gesichert werden.
Wie sind wir so geworden, wie wir sind? Wollen wir so bleiben? Wo setzen wir Prioritäten? Was tut unserer Stimmung und damit unserer Welt gut?
Aktualisiert: 2020-01-15
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Die Pflicht des Grundeigentümers zur Duldung der Jagdausübung auf seinem Grundstück wird in der Fachliteratur sehr kontrovers diskutiert und ist auch bereits Gegenstand der deutschen und internationalen (Frankreich, Luxemburg) Rechtsprechung gewesen. In Zukunft wird sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dieser Problematik in Bezug auf die deutsche Rechtslage befassen. Der Autor überprüft, ob die Duldungspflicht gegen das Grundgesetz (Kapitel 1) oder die Europäische Menschenrechtskonvention (Kapitel 2) verstößt. Schwerpunkt von Kapitel 1 bildet die Untersuchung, ob sich aus Art. 9 Abs. 1 GG überhaupt oder auch nur partiell gegenüber Zwangsinkorporationen in öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Grundrecht auf "negative" Vereinigungsfreiheit herleiten lässt. Die Beantwortung dieser Frage ist bedeutsam, da durch das Reviersystem in Deutschland eine Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ergibt. Entgegen der Rechtsprechung entnimmt der Autor dem Art. 9 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit. Dies führt dazu, dass die Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft nur mittels immanenten Schranken zu rechtfertigen wäre. Diese sucht der Autor in den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates. Neben diesem Schwerpunkt wird überprüft, ob die Duldungspflicht der Jagdausübung das grundrechtlich geschützte Eigentum, die Gewissensfreiheit oder das Gleichheitsgebot verletzt. Darüber hinaus wird auf Art. 20a GG eingegangen. Im Kapitel 2 wird geprüft, ob die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung mit der EMRK vereinbar ist. In diesem Zusammenhang wird die deutsche Rechtslage mit der französischen Rechtslage verglichen, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 1999 das damalige französische Jagdrecht als nicht vereinbar mit der EMRK einstufte.
Aktualisiert: 2019-12-20
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