Das Loseblattwerk zum Einkommensteuergesetz hilft Ihnen bei der Beratung und Gestaltung von Steuersachverhalten durch
Kompetenz
Über 90 Autoren aus Finanzgerichtsbarkeit, Steuer- und Rechtsberatung, Finanzverwaltung und Wirtschaft garantieren eine praxisnahe und ausgewogene Kommentierung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.
Praxisnähe
Systematische, klar gegliederte Erläuterungen, zahlreiche Beispiele und zahlreiche ABCs der Einzelfälle sowie die Kommentierung der wichtigsten Nebengesetze machen das Einkommensteuerrecht transparent. Kommentiert sind:
EStG
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Aktualität
Änderungen einer Vorschrift, neue Rechtsprechung und neue Verwaltungsanweisungen werden auf einem Vorblatt bei der jeweiligen Norm erläutert und zeitnah in die Kommentierung eingearbeitet.
Inklusive Online-Datenbank „Bordewin/Brandt online“. Diese Datenbank bietet hochwertige Inhalte und damit umfassende Recherchemöglichkeiten:
Ertrag-Steuerberater, 12 Ausgaben, ca. 560 Seiten jährlich inkl. Archiv
Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz (Kompakt-Kommentar) 2.912 Seiten, erscheint jährlich
Carlé, StEK Online: Strukturierte Darstellung der Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung
Direkter Zugriff auf Volltexte zu Gesetzen, Entscheidungen, Verwaltungsanweisungen.
Zuletzt erschien Lieferung 453 (Juni 2023/ 149,- € zzgl. 18,- € für die Datenbank)
Aktualisiert: 2023-06-30
Autor:
Richard Adamek,
Wilfried Bachem,
Jürgen Bauderer,
Egid Baumgartner,
Sascha Bleschick,
Walter Bode,
Michael Bogalski,
Arno Bordewin,
Sylvia Bös,
Jürgen Brandt,
Christopher Burch,
Adrian Cloer,
David Dathe,
Andrea Debus,
Reiner Deussen,
Bertram Dornheim,
David Eberhardt,
Saphira Einsfelder,
Michael Engel,
Clemens Esser,
Udo Eversloh,
Patrick Faller,
Lothar Fischer,
Horst-Dieter Fumi,
Bert Füssenich,
Hartmut Gänger,
Stefan Geiling,
Matthias Geurts,
Christian Graw,
Alena Grondorf,
Tobias LL.M. M.sc. Hagemann,
Monika Hausmann,
Anke Heinz,
Nicolay LL.M. Herber,
Carl-Ulrich Hildesheim,
Daniel Hoffmann,
Björn Peter Holzhäuser,
Marion Isler,
Helmut Jelinek,
Christian Kahlenberg,
Oliver Kai,
Andreas Klier,
Benedikt Kohl,
Bernhard Köhler,
Ulrike Köhler,
Gernot Krämer,
Tanja Krippner,
Werner Kuhfus,
Sabine Kühnen,
Norbert Lemaire,
Sylvia Ludes,
Philipp Maetz,
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Hubert Merkert,
Joachim Moritz,
Jan-Pieter Naujok,
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Ingo Oellerich,
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Lukas LL.M. Schultewolter,
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Willi Spiegels,
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Norbert Tonner,
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> findR *
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Autor:
Richard Adamek,
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Michael Bogalski,
Arno Bordewin,
Sylvia Bös,
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Christopher Burch,
Adrian Cloer,
David Dathe,
Andrea Debus,
Reiner Deussen,
Bertram Dornheim,
David Eberhardt,
Saphira Einsfelder,
Michael Engel,
Clemens Esser,
Udo Eversloh,
Patrick Faller,
Lothar Fischer,
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Bert Füssenich,
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Stefan Geiling,
Matthias Geurts,
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Nicolay LL.M. Herber,
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Werner Kuhfus,
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Philipp Maetz,
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Zuletzt erschien Lieferung 453 (Juni 2023/ 149,- € zzgl. 18,- € für die Datenbank)
Aktualisiert: 2023-06-26
Autor:
Richard Adamek,
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Andrea Debus,
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Bertram Dornheim,
David Eberhardt,
Saphira Einsfelder,
Michael Engel,
Clemens Esser,
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Lothar Fischer,
Horst-Dieter Fumi,
Bert Füssenich,
Hartmut Gänger,
Stefan Geiling,
Matthias Geurts,
Christian Graw,
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Carl-Ulrich Hildesheim,
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Benedikt Kohl,
Bernhard Köhler,
Ulrike Köhler,
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Werner Kuhfus,
Sabine Kühnen,
Norbert Lemaire,
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Philipp Maetz,
Peter Marek,
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Dieter Steinhauff,
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Frank Tschesche,
Gerrit LL.M. Uphues,
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Alina Vollenbröker,
Alper-Benjamin Wagner,
Anja Wald,
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> findR *
In nicht unerheblichem Umfang wird in der Literatur zu dem neu geschaffenen § 241a BGB - neben weiteren Kritikpunkten - vertreten, dass § 241a BGB restriktiv ausgelegt werden müsse und dass ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Sanktionsmoment der Anwendung der Norm nicht zu Grunde gelegt werden dürfe. Mit dieser Rechtsnorm solle ein wettbewerbswidriges Zusenden unbestellter Waren sanktioniert werden. Ein solcher Regelungszweck sei jedoch nicht im Zivilrecht verwirklichbar. Flume geht sogar soweit zu fordern, dass die Vorschrift des § 241a BGB zu streichen und, solange dies nicht geschehen sei, diese als pro non scripto zu behandeln sei.
Der Autor erörtert das begriffliche Fundament einer Auseinandersetzung mit § 241a BGB. Es wird versucht, Begriffe wie Sanktion und Norm mit Strafcharakter insbesondere im Kontext der Rechtsprechung darzustellen und Ursachen für deren Schaffung herauszuarbeiten. Das Ergebnis dieser Ausführungen wird im Folgenden für die Lösung von Problemstellungen bei der Auslegung und Anwendung von § 241a BGB fruchtbar gemacht. Im Weiteren geht es beispielsweise um die Beantwortung von Fragen wie der Rechtsnatur der Bestellung, dem Umfang des Anspruchsausschlusses sowie dem Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz im Rahmen des § 241a BGB.
Wesentliches Ergebnis des Verfassers ist, dass die Argumentation mit dem Sanktions- oder dem Strafcharakter einer Norm im Zivilrecht nicht zutrifft. Die Berufung auf diese Topoi bei der Rechtsanwendung ist willkürlich und nicht methodengerecht. Der Regelungszweck von § 241a BGB wurde zutreffend im BGB verankert. Hinsichtlich der Rechtsfolgen von § 241a BGB wird festgestellt, dass sich der Anspruchsausschluss auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher mit Ausnahme der aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erstreckt. § 241a BGB hat keine Auswirkungen auf die dingliche Rechtslage, so dass der Eigentümer seine Rechtsstellung nicht verliert. § 241a Abs.1 BGB gibt dem Verbraucher ein Recht zum Besitz an der erbrachten Leistung. § 241a BGB stellt weiterhin einen Rechtfertigungsgrund dar, der eine Strafbarkeit des Verbrauchers aus Eigentumsdelikten ausschließt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zuletzt erschien Lieferung 452 (Mai 2023/ 133,- € zzgl. 18,- € für die Datenbank)
Aktualisiert: 2023-06-06
Autor:
Richard Adamek,
Wilfried Bachem,
Jürgen Bauderer,
Egid Baumgartner,
Sascha Bleschick,
Walter Bode,
Michael Bogalski,
Arno Bordewin,
Sylvia Bös,
Jürgen Brandt,
Christopher Burch,
Adrian Cloer,
David Dathe,
Andrea Debus,
Reiner Deussen,
Bertram Dornheim,
David Eberhardt,
Saphira Einsfelder,
Michael Engel,
Clemens Esser,
Udo Eversloh,
Patrick Faller,
Lothar Fischer,
Horst-Dieter Fumi,
Bert Füssenich,
Hartmut Gänger,
Stefan Geiling,
Matthias Geurts,
Christian Graw,
Alena Grondorf,
Tobias LL.M. M.sc. Hagemann,
Monika Hausmann,
Anke Heinz,
Nicolay LL.M. Herber,
Carl-Ulrich Hildesheim,
Daniel Hoffmann,
Björn Peter Holzhäuser,
Marion Isler,
Helmut Jelinek,
Christian Kahlenberg,
Oliver Kai,
Andreas Klier,
Benedikt Kohl,
Bernhard Köhler,
Ulrike Köhler,
Gernot Krämer,
Tanja Krippner,
Werner Kuhfus,
Sabine Kühnen,
Norbert Lemaire,
Sylvia Ludes,
Philipp Maetz,
Peter Marek,
Elmar Masuch,
Eberhard Mayer-Wegelin,
Hubert Merkert,
Joachim Moritz,
Jan-Pieter Naujok,
Michael Nieland,
Gregor Nöcker,
Ingo Oellerich,
Eva Oertel,
Markus Prinz,
Joachim Reuss,
Annika Reverts,
Detlef Roland,
Roland Ronig,
Christoph Schäfers,
Marijana Schilde,
Hans-Peter Schmieszek,
Rüdiger Schmittberg,
Stefan Schneider,
David LL.M. Schröder,
Lukas LL.M. Schultewolter,
Daniel Schwarz,
Karsten Seidel,
Willi Spiegels,
Ulrich Stache,
Christian Stahl,
Dieter Steinhauff,
Ernst Erhard Stöcker,
Gerd Stuhrmann,
Norbert Tonner,
Frank Tschesche,
Gerrit LL.M. Uphues,
Johannes Urban,
Alina Vollenbröker,
Alper-Benjamin Wagner,
Anja Wald,
Jens LL.M. Wessels
> findR *
In nicht unerheblichem Umfang wird in der Literatur zu dem neu geschaffenen § 241a BGB - neben weiteren Kritikpunkten - vertreten, dass § 241a BGB restriktiv ausgelegt werden müsse und dass ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Sanktionsmoment der Anwendung der Norm nicht zu Grunde gelegt werden dürfe. Mit dieser Rechtsnorm solle ein wettbewerbswidriges Zusenden unbestellter Waren sanktioniert werden. Ein solcher Regelungszweck sei jedoch nicht im Zivilrecht verwirklichbar. Flume geht sogar soweit zu fordern, dass die Vorschrift des § 241a BGB zu streichen und, solange dies nicht geschehen sei, diese als pro non scripto zu behandeln sei.
Der Autor erörtert das begriffliche Fundament einer Auseinandersetzung mit § 241a BGB. Es wird versucht, Begriffe wie Sanktion und Norm mit Strafcharakter insbesondere im Kontext der Rechtsprechung darzustellen und Ursachen für deren Schaffung herauszuarbeiten. Das Ergebnis dieser Ausführungen wird im Folgenden für die Lösung von Problemstellungen bei der Auslegung und Anwendung von § 241a BGB fruchtbar gemacht. Im Weiteren geht es beispielsweise um die Beantwortung von Fragen wie der Rechtsnatur der Bestellung, dem Umfang des Anspruchsausschlusses sowie dem Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz im Rahmen des § 241a BGB.
Wesentliches Ergebnis des Verfassers ist, dass die Argumentation mit dem Sanktions- oder dem Strafcharakter einer Norm im Zivilrecht nicht zutrifft. Die Berufung auf diese Topoi bei der Rechtsanwendung ist willkürlich und nicht methodengerecht. Der Regelungszweck von § 241a BGB wurde zutreffend im BGB verankert. Hinsichtlich der Rechtsfolgen von § 241a BGB wird festgestellt, dass sich der Anspruchsausschluss auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher mit Ausnahme der aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erstreckt. § 241a BGB hat keine Auswirkungen auf die dingliche Rechtslage, so dass der Eigentümer seine Rechtsstellung nicht verliert. § 241a Abs.1 BGB gibt dem Verbraucher ein Recht zum Besitz an der erbrachten Leistung. § 241a BGB stellt weiterhin einen Rechtfertigungsgrund dar, der eine Strafbarkeit des Verbrauchers aus Eigentumsdelikten ausschließt.
Aktualisiert: 2023-05-25
> findR *
In nicht unerheblichem Umfang wird in der Literatur zu dem neu geschaffenen § 241a BGB - neben weiteren Kritikpunkten - vertreten, dass § 241a BGB restriktiv ausgelegt werden müsse und dass ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Sanktionsmoment der Anwendung der Norm nicht zu Grunde gelegt werden dürfe. Mit dieser Rechtsnorm solle ein wettbewerbswidriges Zusenden unbestellter Waren sanktioniert werden. Ein solcher Regelungszweck sei jedoch nicht im Zivilrecht verwirklichbar. Flume geht sogar soweit zu fordern, dass die Vorschrift des § 241a BGB zu streichen und, solange dies nicht geschehen sei, diese als pro non scripto zu behandeln sei.
Der Autor erörtert das begriffliche Fundament einer Auseinandersetzung mit § 241a BGB. Es wird versucht, Begriffe wie Sanktion und Norm mit Strafcharakter insbesondere im Kontext der Rechtsprechung darzustellen und Ursachen für deren Schaffung herauszuarbeiten. Das Ergebnis dieser Ausführungen wird im Folgenden für die Lösung von Problemstellungen bei der Auslegung und Anwendung von § 241a BGB fruchtbar gemacht. Im Weiteren geht es beispielsweise um die Beantwortung von Fragen wie der Rechtsnatur der Bestellung, dem Umfang des Anspruchsausschlusses sowie dem Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz im Rahmen des § 241a BGB.
Wesentliches Ergebnis des Verfassers ist, dass die Argumentation mit dem Sanktions- oder dem Strafcharakter einer Norm im Zivilrecht nicht zutrifft. Die Berufung auf diese Topoi bei der Rechtsanwendung ist willkürlich und nicht methodengerecht. Der Regelungszweck von § 241a BGB wurde zutreffend im BGB verankert. Hinsichtlich der Rechtsfolgen von § 241a BGB wird festgestellt, dass sich der Anspruchsausschluss auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher mit Ausnahme der aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erstreckt. § 241a BGB hat keine Auswirkungen auf die dingliche Rechtslage, so dass der Eigentümer seine Rechtsstellung nicht verliert. § 241a Abs.1 BGB gibt dem Verbraucher ein Recht zum Besitz an der erbrachten Leistung. § 241a BGB stellt weiterhin einen Rechtfertigungsgrund dar, der eine Strafbarkeit des Verbrauchers aus Eigentumsdelikten ausschließt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2021-02-11
Autor:
Monika Ackermann,
Richard Adamek,
Wilfried Bachem,
Ferdinand Ballof,
Jürgen Bauderer,
Gotthard Baumdicker,
Egid Baumgartner,
Sascha Bleschick,
Walter Bode,
Michael Bogalski,
Arno Bordewin,
Sylvia Bös,
Jürgen Brandt,
Adrian Cloer,
Vicky Dackweiler,
Heike Damrau-Schröter,
David Dathe,
Andrea Debus,
Reiner Deussen,
Hermann Devermann,
Bertram Dornheim,
David Eberhardt,
Clemens Esser,
Udo Eversloh,
Patrick Faller,
Lothar Fischer,
Horst-Dieter Fumi,
Bert Füssenich,
Hartmut Gänger,
Stefan Geiling,
Werner Gericke,
Christian Gerl,
Matthias Geurts,
Christian Graw,
Tobias LL.M. M.sc. Hagemann,
Anke Heinz,
Jan M.I.Tax LL.M. Hempelmann,
Nicolay LL.M. Herber,
Elvira Hettler,
Daniel Hoffmann,
Björn Peter Holzhäuser,
Marion Isler,
Helmut Jelinek,
Christian Kahlenberg,
Oliver Kai,
Andreas Klier,
Bernhard Köhler,
Ulrike Köhler,
Gernot Krämer,
Tanja Krippner,
Werner Kuhfus,
Sabine Kühnen,
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Philipp Maetz,
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Joachim Moritz,
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Jan-Pieter Naujok,
Michael Nieland,
Karl-Heinz Nissen,
Gregor Nöcker,
Ingo Oellerich,
Eva Oertel,
Hans Ott,
Gerald Pohl,
Markus Prinz,
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Detlef Roland,
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Christoph Schäfers,
Marijana Schilde,
Hans-Peter Schmieszek,
Rüdiger Schmittberg,
Stefan Schneider,
Henning Scholtz,
Rolf-Detlev Scholtz,
Christoph Schönewald,
David LL.M. Schröder,
Lukas LL.M. Schultewolter,
Dieter Schulze zur Wiesche,
Karsten Seidel,
Christoph Sommer,
Willi Spiegels,
Ulrich Stache,
Christian Stahl,
Dieter Steinhauff,
Ernst Erhard Stöcker,
Gerd Stuhrmann,
Martin Swerting,
Norbert Tonner,
Frank Tschesche,
Gerrit Uphues,
Johannes Urban,
Klaus Jürgen Wagner,
Ulrich Werning,
Jens LL.M. Wessels,
Klaus Wierschem
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Über 90 Autoren aus Finanzgerichtsbarkeit, Steuer- und Rechtsberatung, Finanzverwaltung und Wirtschaft garantieren eine praxisnahe und ausgewogene Kommentierung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.
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Aktualisiert: 2023-04-20
Autor:
Richard Adamek,
Wilfried Bachem,
Jürgen Bauderer,
Egid Baumgartner,
Sascha Bleschick,
Walter Bode,
Michael Bogalski,
Arno Bordewin,
Sylvia Bös,
Jürgen Brandt,
Christopher Burch,
Adrian Cloer,
David Dathe,
Andrea Debus,
Reiner Deussen,
Bertram Dornheim,
David Eberhardt,
Saphira Einsfelder,
Michael Engel,
Clemens Esser,
Udo Eversloh,
Patrick Faller,
Lothar Fischer,
Horst-Dieter Fumi,
Bert Füssenich,
Hartmut Gänger,
Stefan Geiling,
Matthias Geurts,
Christian Graw,
Alena Grondorf,
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Monika Hausmann,
Anke Heinz,
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Marion Isler,
Helmut Jelinek,
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Oliver Kai,
Andreas Klier,
Benedikt Kohl,
Bernhard Köhler,
Ulrike Köhler,
Gernot Krämer,
Tanja Krippner,
Werner Kuhfus,
Sabine Kühnen,
Norbert Lemaire,
Sylvia Ludes,
Philipp Maetz,
Peter Marek,
Elmar Masuch,
Eberhard Mayer-Wegelin,
Hubert Merkert,
Joachim Moritz,
Jan-Pieter Naujok,
Michael Nieland,
Gregor Nöcker,
Ingo Oellerich,
Eva Oertel,
Markus Prinz,
Joachim Reuss,
Annika Reverts,
Detlef Roland,
Roland Ronig,
Christoph Schäfers,
Marijana Schilde,
Hans-Peter Schmieszek,
Rüdiger Schmittberg,
Stefan Schneider,
David LL.M. Schröder,
Lukas LL.M. Schultewolter,
Daniel Schwarz,
Karsten Seidel,
Willi Spiegels,
Ulrich Stache,
Christian Stahl,
Dieter Steinhauff,
Ernst Erhard Stöcker,
Gerd Stuhrmann,
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Frank Tschesche,
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Alina Vollenbröker,
Alper-Benjamin Wagner,
Anja Wald,
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In nicht unerheblichem Umfang wird in der Literatur zu dem neu geschaffenen § 241a BGB - neben weiteren Kritikpunkten - vertreten, dass § 241a BGB restriktiv ausgelegt werden müsse und dass ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Sanktionsmoment der Anwendung der Norm nicht zu Grunde gelegt werden dürfe. Mit dieser Rechtsnorm solle ein wettbewerbswidriges Zusenden unbestellter Waren sanktioniert werden. Ein solcher Regelungszweck sei jedoch nicht im Zivilrecht verwirklichbar. Flume geht sogar soweit zu fordern, dass die Vorschrift des § 241a BGB zu streichen und, solange dies nicht geschehen sei, diese als pro non scripto zu behandeln sei.
Der Autor erörtert das begriffliche Fundament einer Auseinandersetzung mit § 241a BGB. Es wird versucht, Begriffe wie Sanktion und Norm mit Strafcharakter insbesondere im Kontext der Rechtsprechung darzustellen und Ursachen für deren Schaffung herauszuarbeiten. Das Ergebnis dieser Ausführungen wird im Folgenden für die Lösung von Problemstellungen bei der Auslegung und Anwendung von § 241a BGB fruchtbar gemacht. Im Weiteren geht es beispielsweise um die Beantwortung von Fragen wie der Rechtsnatur der Bestellung, dem Umfang des Anspruchsausschlusses sowie dem Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz im Rahmen des § 241a BGB.
Wesentliches Ergebnis des Verfassers ist, dass die Argumentation mit dem Sanktions- oder dem Strafcharakter einer Norm im Zivilrecht nicht zutrifft. Die Berufung auf diese Topoi bei der Rechtsanwendung ist willkürlich und nicht methodengerecht. Der Regelungszweck von § 241a BGB wurde zutreffend im BGB verankert. Hinsichtlich der Rechtsfolgen von § 241a BGB wird festgestellt, dass sich der Anspruchsausschluss auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher mit Ausnahme der aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erstreckt. § 241a BGB hat keine Auswirkungen auf die dingliche Rechtslage, so dass der Eigentümer seine Rechtsstellung nicht verliert. § 241a Abs.1 BGB gibt dem Verbraucher ein Recht zum Besitz an der erbrachten Leistung. § 241a BGB stellt weiterhin einen Rechtfertigungsgrund dar, der eine Strafbarkeit des Verbrauchers aus Eigentumsdelikten ausschließt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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