Forum non conveniens.

Forum non conveniens. von Dorsel,  Christoph
In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen. Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Forum non conveniens.

Forum non conveniens. von Dorsel,  Christoph
In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen. Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Kölner Formularbuch Erbrecht

Kölner Formularbuch Erbrecht von Dorsel,  Christoph
Das Kölner Formularbuch Erbrecht ist eine Arbeitshilfe von Praktikern:innen für Praktiker: innen zur Gestaltung und Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen. Damit adressiert es primär Notar:innen, aber auch Rechtsanwält:innen, die vorsorgend beraten. Das Buch gliedert sich in 21 Kapitel, die entweder grundlegende Fragen zur Gestaltung behandeln – z.B. Form, Steuern, Auslandsberührung – oder sich mit speziellen, in der Praxis regelmäßig auftretenden Problemkreisen beschäftigen – z.B. Bindung des Erblassers, Umgang mit Pflichtteilsrechten oder Nachfolge in Gesellschaftsvermögen. Zur sachgerechten Behandlung der jeweiligen Einzelfrage zeigen mehr als 700 Muster Lösungswege auf. Alle Mustertexte stehen als Download zur Übernahme in die eigene Textverarbeitung zur Verfügung. NEU in der 4. Auflage: • Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts • Stiftungsrechtsreform • Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur
Aktualisiert: 2023-05-18
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Forum non conveniens.

Forum non conveniens. von Dorsel,  Christoph
In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen. Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Kölner Formularbuch Erbrecht

Kölner Formularbuch Erbrecht von Dorsel,  Christoph
Das Kölner Formularbuch Erbrecht ist eine Arbeitshilfe von Praktikern:innen für Praktiker: innen zur Gestaltung und Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen. Damit adressiert es primär Notar:innen, aber auch Rechtsanwält:innen, die vorsorgend beraten. Das Buch gliedert sich in 21 Kapitel, die entweder grundlegende Fragen zur Gestaltung behandeln – z.B. Form, Steuern, Auslandsberührung – oder sich mit speziellen, in der Praxis regelmäßig auftretenden Problemkreisen beschäftigen – z.B. Bindung des Erblassers, Umgang mit Pflichtteilsrechten oder Nachfolge in Gesellschaftsvermögen. Zur sachgerechten Behandlung der jeweiligen Einzelfrage zeigen mehr als 700 Muster Lösungswege auf. Alle Mustertexte stehen als Download zur Übernahme in die eigene Textverarbeitung zur Verfügung. NEU in der 4. Auflage: • Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts • Stiftungsrechtsreform • Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur
Aktualisiert: 2023-05-08
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Kölner Formularbuch Erbrecht

Kölner Formularbuch Erbrecht von Dorsel,  Christoph
Das Kölner Formularbuch Erbrecht ist eine Arbeitshilfe von Praktikern:innen für Praktiker: innen zur Gestaltung und Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen. Damit adressiert es primär Notar:innen, aber auch Rechtsanwält:innen, die vorsorgend beraten. Das Buch gliedert sich in 21 Kapitel, die entweder grundlegende Fragen zur Gestaltung behandeln – z.B. Form, Steuern, Auslandsberührung – oder sich mit speziellen, in der Praxis regelmäßig auftretenden Problemkreisen beschäftigen – z.B. Bindung des Erblassers, Umgang mit Pflichtteilsrechten oder Nachfolge in Gesellschaftsvermögen. Zur sachgerechten Behandlung der jeweiligen Einzelfrage zeigen mehr als 700 Muster Lösungswege auf. Alle Mustertexte stehen als Download zur Übernahme in die eigene Textverarbeitung zur Verfügung. NEU in der 4. Auflage: • Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts • Stiftungsrechtsreform • Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur
Aktualisiert: 2023-05-08
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Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten

Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten von Brambring,  Günter, Dorsel,  Christoph
Zum Werk Dieser Band der Beck'schen Musterverträge bietet insgesamt 5 Vertragsmuster für Eheverträge und Vermögenszuordnung:einfacher EhevertragEhevertrag junger EheleuteEhevertrag des Unternehmers oder FreiberuflersAusländereheVermögenszuordnungDaneben sind in den Erläuterungen zu den jeweiligen Vertragsmustern eine Fülle von zusätzlichen Vereinbarungs- und Formulierungsmöglichkeiten für zahlreiche Einzelfall-Regelungen abgedruckt. Vorteile auf einen Blickausführliche Mustermit eingehenden Erläuterungen und weiterführenden Hinweisenzahlreiche neue FormulierungsvorschlägeZur Neuauflage Die 8. Auflage ist völlig neu bearbeitet und die seit dem Erscheinen der Vorauflage ergangenen zahlreichen rechtlichen Neuerungen ebenso berücksichtigt wie neue Trends und Entwicklungen in der Gestaltung von Eheverträgen. Zielgruppe Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, insbesondere die künftigen Fachanwältinnen undanwälte für Familienrecht, Familienberatungsstellen, Notarinnen und Notare, Familienrichterinnen und -richter sowie alle an diesem Thema interessierten Laien.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Kölner Formularbuch Erbrecht

Kölner Formularbuch Erbrecht von Dorsel,  Christoph
Die Reihe der Kölner Hand- und Formularbücher der notariellen Praxis durchdringen ihr jeweiliges Thema konsequent mit dem Blick auf die Bedürfnisse des Notars. Sie unterstützen den Notar bei seiner Beratung, bei der Formulierung von Willenserklärungen und dem Verfahren der abschließenden Beurkundung. NEU in der 3. Auflage u.a.: • Digitaler Nachlass • Rechtsprechung zur EUErbRVO • Einführung des Zentralen Testamentsregisters
Aktualisiert: 2020-07-23
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Forum non conveniens. von Dorsel,  Christoph
In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann der Kläger regelmäßig zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen. Die Wahl des Klägers wird zugunsten des Forums ausfallen, das für ihn mit Blick auf den Prozeßausgang am günstigsten ist. Bei der Gerichtswahl des Klägers stehen dementsprechend anwendbares Prozeß- und Sachrecht im Vordergrund. In der Regel werden die Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit mit Bezug auf einen bestimmten Gerichtsort nicht berücksichtigt, was zu unliebsamen Folgen führen kann. So ist es möglich, daß der Ort, an dem sich der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, der Lageort von Beweismitteln, oder aber der Wohnsitz des Beklagten weit von dem Ort entfernt ist, an dem der Rechtsstreit ausgetragen wird. Insbesondere in Produkthaftungsfällen ist zu beobachten, daß der Kläger lieber den verfahrenstechnisch ungeeigneten Gerichtsort wählt, an dem das ihm günstigste Recht Anwendung findet, als das Gericht des Schadensortes oder das Gericht, das die lex fori als Sachrecht anwenden könnte. So werden entsprechende Verfahren unweigerlich verkompliziert. Die Last, die mit solchen Verfahren einhergeht, tragen die Staaten, deren Gerichte bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten notorisch klägerfreundlich sind. Sie werden in erhöhtem Maße Prozesse an sich ziehen - unabhängig von der Eignung ihrer Gerichte zur konkreten Streitentscheidung. Um sicherzustellen, daß ein Gericht im konkreten Fall zur Streitentscheidung geeignet ist, ist es wünschenswert, die Gerichtsstandswahl des Klägers einzuschränken. Die US-amerikanischen Gerichte greifen zu diesem Zweck auf die Lehre vom forum non conveniens zurück, die einem angerufenen Gericht erlaubt, seine an sich gegebene Zuständigkeit nicht auszuüben, wenn es der Auffassung ist, daß dem Kläger ein eindeutig besser geeignetes Gericht zugänglich ist. Dem deutschen Recht ist die forum non conveniens-Lehre unbekannt. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu untersuchen, ob es wünschenswert ist, die forum non conveniens-Lehre zu übernehmen. Im ersten Teil der Arbeit werden Entwicklung, Funktion und Inhalt der amerikanischen forum non conveniens-Lehre anhand der Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte dargestellt. Untersucht werden zu diesem Zwecke insbesondere die bundesgerichtlichen forum non conveniens-Entscheidungen. Der Piper Aircraft-Entscheidung des Supreme Court von 1981 und ihren weitreichenden Auswirkungen werden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Anschließend folgt eine Bewertung der amerikanischen forum non conveniens-Lehre. Im zweiten Teil der Arbeit wird zunächst untersucht, inwieweit die Funktion der forum non conveniens-Lehre im deutschen internationalen Zuständigkeitsrecht auf andere Art und Weise als durch eine Generalklausel eine Entsprechung findet. Im Anschluß daran wird die Frage nach dem Nutzen einer forum non conveniens-Generalklausel de lege ferenda für das deutsche Recht erörtert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Rechtsformularbuch

Das Rechtsformularbuch von Dorsel,  Christoph, Engel,  Simone, Fleckenstein,  Jürgen, Fröhler,  Oliver, Gehl,  Cathrin, Götte,  Bertolt, Kesseler,  Christian, Klein,  Olaf, Klüsener,  Werner, Leitzen,  Mario, Nölting,  Hubertus, Oertel,  Klaus, Pikolin,  Beate, Reetz,  Wolfgang, Riegger,  Hans-Georg, Römermann,  Volker, Schill,  Nicolas, Schmidt,  Michael, Scholz,  Jochen, Schröders,  Wilfried, Schumacher,  Robert, Vogel,  Jörg, Völkel,  Andreas, Westphalen,  Friedrich Graf von, Wolber,  Nina, Wurm/Wagner/Zartmann, Zimmermann,  Achim
Das Rechtsformularbuch enthält praktische Erläuterungen und Muster sowohl für das gesamte Bürgerliche Recht als auch das Wirtschafts-, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, jeweils mit Steuerhinweisen und Kostenanmerkungen versehen. Ebenso werden Sozietätsverträge und die Mediation behandelt. Dieses Formularbuch erspart dem Berater die zeitaufwändige Suche nach rechtssicheren Formulierungen und beinhaltet daher über 1000 erprobte und bewährte Formulare aus den gestaltungsträchtigsten Rechtsbereichen. Die den Mustern vorangestellten Erläuterungen, Praxistipps und Hinweise wurden von einem Team erfahrener Beratungspraktiker zusammengestellt. Folgende Themen sind u.a. neu eingearbeitet: -Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie -Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung -Architektenvertrag und Verträge mit Sonderfachleuten neu konzipiert -Für Sterbefälle ab 17.8.2015 geltende EuErbVO -Änderungen des Kostenrechts berücksichtigt -Mit allen aktuellen Mietrechtsänderungen.
Aktualisiert: 2022-02-12
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Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen von Aden,  Menno, Almousa,  Aouni Shahoud, Arnold,  Stefan, Auer,  Stefan, Bachmann,  Birgit, Balodis,  K., Bälz,  Kilian, Baumann,  Peter, Bieger,  David, Bila,  Alexander von, Bischoff,  Kai, Bormann,  Axel, Börner,  Andreas, Bredow,  Jens, Brödermann,  Eckart, Dietschová,  Lucie, Dilger,  Jörg, Döbereiner,  Christoph, Dorsel,  Christoph, Doser,  Torge, Ehlers,  P. Nikolai, Eichel,  Florian, Elrifai,  Silke, Esin,  Ismail G., Etgen,  Björn, Falder,  Roland, Försterling,  Thomas, Frank,  Susanne, Franzmann,  Till, Freudenthal,  Mirjam, Garber,  Thomas, Geimer,  Reinhold, Gislason,  Erlendur, Göttig,  Triin, Gralla,  Erhardt, Gröndal,  Halldör H., Gruber,  Urs, Haberbeck,  Andreas A., Harles,  Marianne, Harsági,  Viktória, Haß,  Detlef, Hau,  Wolfgang, Heiderhoff,  Bettina, Herweg,  Christian, Hilbig-Lugani,  Katharina, Hopffgarten,  Alexander v., Huber,  Peter, Jäger,  Torsten, Jan,  Sheng-Lin, Jarkov,  Vladimir, Jaspers,  Michael Bo, Jessel-Holst,  Christa, Jourabchi-Eisenhut,  Tannaz, Jurišić,  Katarina, Karl,  Anna-Maria, Kerameus,  Konstantinos D., Kindler,  Peter, Klöpfer,  Matthias, Knieper,  Rolf, Knöfel,  Oliver L., Köcher,  Dirk, Kodek,  Georg, Kohler,  Christian, Kõve,  Villu, Kratzsch,  Susanne, Krüger,  Hilmar, Kumpf,  Silke, Laschet,  Franz, Lechner,  Kurt, Leonhardt,  Peter, Mähr,  Hannes, Marenkov,  Dmitry, Mecke,  Friedrich, Mindach,  Christel, Mörsdorf,  Roland, Müller,  Gerd, Nekrosius,  Vytautas, Nelle,  Dietrich, Net,  Le, Nguyen,  Loan, Nordmeier,  Carl Friedrich, Odersky,  Felix, Okonska,  Agnieszka, Otto,  Dirk, Paraschas,  Katharina, Paulus,  David, Peiffer,  Evgenia, Peiffer,  Max, Petersen-Padberg,  Anja, Picht,  Peter, Pietsch,  Peter, Piltz,  Burghard, Pirrung,  Jörg, Pörnbacher,  Karl, Prisching,  Daniel, Rau,  Hans, Rauscher,  Thomas, Respondek,  Andreas, Reuß,  Philipp, Rissel,  Dirk, Rizk,  Sarah, Rudolf,  Claudia, Rumpf,  Christian, Sachsen Gessaphe,  Karl August Prinz von, Safferling,  Kathrin, Samtleben,  Jürgen, Schall,  Christian, Schleicher,  Matthias, Schmidt,  Holger, Schnyder,  Anton, Schütze,  Rolf A, Schwerin,  Thomas, Simon,  Ulrich, Söhngen,  Martin, Solotych,  Stefanie, Stessl,  Michaela, Stiller,  Dietrich F. R., Sujecki,  Bartosz, Thiel,  Sophie, Trunk,  Alexander, Tschauner,  Heiko, Uusitalo,  Uwe, Wall,  Fabian, Wieczorek,  Andreas, Wietzorek,  Michael, Witte,  Gunnar, Wolf,  Christian, Wünsch,  Petr, Zenker,  Wolfgang, Zong,  Yukun
Zum Grundwerk Diese kommentierte Standard-Quellensammlung für die Praxis erschließt alle Staatsverträge, Übereinkommen, EG-Richtlinien, Gesetze und Verordnungen, die für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen des Zivil- und Handelsrechts im Verhältnis zwischen Deutschland und anderen Staaten maßgeblich sind. Die Texte werden von führenden Fachleuten kommentiert. Aktuelle Länderberichte zu den Ländern Ägypten, Afghanistan, Algerien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Bermudas, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, China (Volksrepublik), Republik China auf Taiwan, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Irak, Iran, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Korea, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Lettland, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Montenegro, Mosambik, Myanmar, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Palästina, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Südafrika, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Tschechische Republik, Türkei, Tunesien, Turkmenistan, Uganda, Ungarn, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik, Zypern erleichtern die Orientierung im bilateralen Rechtsverkehr. Zielgruppe Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Richterschaft, Rechtspflege, Rechtsanwaltschaft, Insolvenzverwaltung, Handelsschiedsgerichte, Industrie- und Handelskammern, Standesämter.
Aktualisiert: 2021-03-22
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