Verkehrsrecht besitzt in der polizeilichen Tätigkeit eine hohe praktische Relevanz und hat in der Ausbildung sowie im Studium einen entsprechenden Stellenwert. Anhand von praxisnahen Fällen und Lösungen wird das Verkehrsrecht aus polizeilicher Perspektive dargestellt und Kenntnisse in allen einschlägigen Teilrechtsgebieten (Strafrecht, wichtige (Verkehrsrechts-)Verordnungen, Unionsrecht, StPO und Landespolizeirecht) vermittelt. Das Werk eignet sich auch zur Fortbildung.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Verkehrsrecht besitzt in der polizeilichen Tätigkeit eine hohe praktische Relevanz und hat in der Ausbildung sowie im Studium einen entsprechenden Stellenwert. Anhand von praxisnahen Fällen und Lösungen wird das Verkehrsrecht aus polizeilicher Perspektive dargestellt und Kenntnisse in allen einschlägigen Teilrechtsgebieten (Strafrecht, wichtige (Verkehrsrechts-)Verordnungen, Unionsrecht, StPO und Landespolizeirecht) vermittelt. Das Werk eignet sich auch zur Fortbildung.
Aktualisiert: 2023-06-30
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In der vorliegenden Veröffentlichung gelangen Nierhaus und Gebhardt zu einer bundesverfassungsrechtlich und einfachgesetzlich fundierten Einstandspflicht der Länder für faktisch insolvente Kommunen. Die Autoren nehmen sich in ihrer Untersuchung einer bislang völlig ungeklärten Rechtsfrage mit außerordentlichen Konsequenzen für das Verhältnis von Land und Kommunen, aber auch für das öffentlich-rechtliche Kreditwesen an. Sofern überhaupt Stellungnahmen von Landesregierungen vorliegen (z. B. Brandenburg und Sachsen), gehen diese davon aus, daß eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten zahlungsunfähiger Kommunen nicht bestehe. Im Gegensatz dazu wurde von den Landesbanken und anderen Kreditinstituten bis zu einem Runderlaß des brandenburgischen Innenministers aus dem Jahre 1994 die aus der staatlichen Verantwortung für die kommunale Ebene abgeleitete unbegrenzte Bonität von Kommunen stets vorausgesetzt, wie sie auch in gesetzlichen Bestimmungen über die Kreditwirtschaft zum Ausdruck kommt. Der ministerielle Runderlaß und die Haushaltsnotstandslagen der Kommunen bildeten den Anlaß, der grundlegenden Fragestellung einer staatlichen Einstandsverpflichtung für »ihre« Kommunen finanzverfassungsrechtlich nachzugehen.
In ihrer Untersuchung haben sich die Autoren mit den in der Literatur vertretenen, größtenteils abweichenden Thesen auseinandergesetzt. Nierhaus/Gebhardt gehen einen eigenständigen Weg und gelangen - grosso modo - zu deutlich unterscheidbaren Ergebnissen: Jedenfalls dann, wenn die Erfüllung eines Kernbestandes von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben mit den der Gemeinde zur Verfügung stehenden Finanzmitteln nicht mehr bewältigt werden kann, haftet das Land für bestehende Verbindlichkeiten. Bundes- und Landesverfassungsrecht führen zum Ergebnis einer beschränkt individuellen Finanzausstattungsgarantie der Kommunen, die nach Auswertung der einschlägigen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begrenzung in der Haushalts(notstands)lage des jeweiligen Landes findet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.
Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein doppelzelliges Gemeindemodell bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende Gesamthandsgemeinde entstehen.
Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der europäische Glücksspielmarkt befindet sich seit knapp 20 Jahren im Umbruch. Der heftige Streit über dessen künftige Ausgestaltung ist durch zuwiderlaufende gesellschaftspolitische und ökonomische Interessen geprägt. In Deutschland prallen divergierende ordnungspolitische Vorstellungen von Bund und Ländern sowie von Glücksspielunternehmern, Sucht- und Verbraucherschützern aufeinander: Die föderale Staatsordnung mit einer Bundeszuständigkeit für das sog. gewerbliche Spiel einerseits (Spielautomaten) und der Länderzuständigkeit für das „echte" Glücksspiel (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken) andererseits hebt die Konfliktlinien besonders hervor. Die Länder haben mit dem im Jahre 2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag den derzeit gültigen Rechtsrahmen gesetzt, der bereits für sich genommen den Anlass für zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen bildet. Wie die Vorauflage erschöpft sich dieses Handbuch allerdings nicht in der Erörterung der facettenreichen glücksspielrechtlichen Aspekte. Vielmehr folgt es einem interdisziplinären Ansatz: Zahlreiche namhafte Wissenschaftler und Praktiker vermitteln dem Leser zumindest eine Idee von der geschichtlichen Dimension und der Bedeutung des Glücksspiels für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt und geben einen Überblick über wesentliche ökonomische und soziologische Gesichtspunkte sowie die modernen Erkenntnisse der Glücksspielsuchtforschung und -therapie. Im Unterschied zur Vorauflage enthält das Buch zudem Länderberichte der führenden Fachleute aus den Hot-Spots der Glücksspielbranche in Südostasien und in den USA. Die Herausgeber Der Jurist Ihno Gebhardt war Leiter der Glücksspielaufsicht im brandenburgischen Innenministerium, Federführer der Glücksspielreferenten der Länder, Mitglied der Bund-Länder-Kommission zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels und Mitglied des Fachbeirates Sucht der Länder gem. § 10 Abs. 2 GlüStV. In Fachkreisen gilt Gebhardt als Kapazität auf dem Gebiet des europäischen Glücksspielwesens. Stefan Korte ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht, an der TU Chemnitz. Er wurde mit einer Arbeit zum staatlichen Glücksspielwesen an der Universität Hamburg promoviert und hat darüber hinaus mehrfach im Bereich des gewerblichen Spielrechts und des Glücksspielrechts aus einem primär juristischen, aber zugleich auch wirtschaftswissenschaftlichen Blickwinkel publiziert.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der europäische Glücksspielmarkt befindet sich seit knapp 20 Jahren im Umbruch. Der heftige Streit über dessen künftige Ausgestaltung ist durch zuwiderlaufende gesellschaftspolitische und ökonomische Interessen geprägt. In Deutschland prallen divergierende ordnungspolitische Vorstellungen von Bund und Ländern sowie von Glücksspielunternehmern, Sucht- und Verbraucherschützern aufeinander: Die föderale Staatsordnung mit einer Bundeszuständigkeit für das sog. gewerbliche Spiel einerseits (Spielautomaten) und der Länderzuständigkeit für das „echte" Glücksspiel (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken) andererseits hebt die Konfliktlinien besonders hervor. Die Länder haben mit dem im Jahre 2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag den derzeit gültigen Rechtsrahmen gesetzt, der bereits für sich genommen den Anlass für zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen bildet. Wie die Vorauflage erschöpft sich dieses Handbuch allerdings nicht in der Erörterung der facettenreichen glücksspielrechtlichen Aspekte. Vielmehr folgt es einem interdisziplinären Ansatz: Zahlreiche namhafte Wissenschaftler und Praktiker vermitteln dem Leser zumindest eine Idee von der geschichtlichen Dimension und der Bedeutung des Glücksspiels für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt und geben einen Überblick über wesentliche ökonomische und soziologische Gesichtspunkte sowie die modernen Erkenntnisse der Glücksspielsuchtforschung und -therapie. Im Unterschied zur Vorauflage enthält das Buch zudem Länderberichte der führenden Fachleute aus den Hot-Spots der Glücksspielbranche in Südostasien und in den USA. Die Herausgeber Der Jurist Ihno Gebhardt war Leiter der Glücksspielaufsicht im brandenburgischen Innenministerium, Federführer der Glücksspielreferenten der Länder, Mitglied der Bund-Länder-Kommission zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels und Mitglied des Fachbeirates Sucht der Länder gem. § 10 Abs. 2 GlüStV. In Fachkreisen gilt Gebhardt als Kapazität auf dem Gebiet des europäischen Glücksspielwesens. Stefan Korte ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht, an der TU Chemnitz. Er wurde mit einer Arbeit zum staatlichen Glücksspielwesen an der Universität Hamburg promoviert und hat darüber hinaus mehrfach im Bereich des gewerblichen Spielrechts und des Glücksspielrechts aus einem primär juristischen, aber zugleich auch wirtschaftswissenschaftlichen Blickwinkel publiziert.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der europäische Glücksspielmarkt befindet sich seit knapp 20 Jahren im Umbruch. Der heftige Streit über dessen künftige Ausgestaltung ist durch zuwiderlaufende gesellschaftspolitische und ökonomische Interessen geprägt. In Deutschland prallen divergierende ordnungspolitische Vorstellungen von Bund und Ländern sowie von Glücksspielunternehmern, Sucht- und Verbraucherschützern aufeinander: Die föderale Staatsordnung mit einer Bundeszuständigkeit für das sog. gewerbliche Spiel einerseits (Spielautomaten) und der Länderzuständigkeit für das „echte" Glücksspiel (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken) andererseits hebt die Konfliktlinien besonders hervor. Die Länder haben mit dem im Jahre 2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag den derzeit gültigen Rechtsrahmen gesetzt, der bereits für sich genommen den Anlass für zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen bildet. Wie die Vorauflage erschöpft sich dieses Handbuch allerdings nicht in der Erörterung der facettenreichen glücksspielrechtlichen Aspekte. Vielmehr folgt es einem interdisziplinären Ansatz: Zahlreiche namhafte Wissenschaftler und Praktiker vermitteln dem Leser zumindest eine Idee von der geschichtlichen Dimension und der Bedeutung des Glücksspiels für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt und geben einen Überblick über wesentliche ökonomische und soziologische Gesichtspunkte sowie die modernen Erkenntnisse der Glücksspielsuchtforschung und -therapie. Im Unterschied zur Vorauflage enthält das Buch zudem Länderberichte der führenden Fachleute aus den Hot-Spots der Glücksspielbranche in Südostasien und in den USA. Die Herausgeber Der Jurist Ihno Gebhardt war Leiter der Glücksspielaufsicht im brandenburgischen Innenministerium, Federführer der Glücksspielreferenten der Länder, Mitglied der Bund-Länder-Kommission zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels und Mitglied des Fachbeirates Sucht der Länder gem. § 10 Abs. 2 GlüStV. In Fachkreisen gilt Gebhardt als Kapazität auf dem Gebiet des europäischen Glücksspielwesens. Stefan Korte ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht, an der TU Chemnitz. Er wurde mit einer Arbeit zum staatlichen Glücksspielwesen an der Universität Hamburg promoviert und hat darüber hinaus mehrfach im Bereich des gewerblichen Spielrechts und des Glücksspielrechts aus einem primär juristischen, aber zugleich auch wirtschaftswissenschaftlichen Blickwinkel publiziert.
Aktualisiert: 2023-05-29
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In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.
Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein doppelzelliges Gemeindemodell bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende Gesamthandsgemeinde entstehen.
Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.
Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein doppelzelliges Gemeindemodell bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende Gesamthandsgemeinde entstehen.
Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der vorliegenden Veröffentlichung gelangen Nierhaus und Gebhardt zu einer bundesverfassungsrechtlich und einfachgesetzlich fundierten Einstandspflicht der Länder für faktisch insolvente Kommunen. Die Autoren nehmen sich in ihrer Untersuchung einer bislang völlig ungeklärten Rechtsfrage mit außerordentlichen Konsequenzen für das Verhältnis von Land und Kommunen, aber auch für das öffentlich-rechtliche Kreditwesen an. Sofern überhaupt Stellungnahmen von Landesregierungen vorliegen (z. B. Brandenburg und Sachsen), gehen diese davon aus, daß eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten zahlungsunfähiger Kommunen nicht bestehe. Im Gegensatz dazu wurde von den Landesbanken und anderen Kreditinstituten bis zu einem Runderlaß des brandenburgischen Innenministers aus dem Jahre 1994 die aus der staatlichen Verantwortung für die kommunale Ebene abgeleitete unbegrenzte Bonität von Kommunen stets vorausgesetzt, wie sie auch in gesetzlichen Bestimmungen über die Kreditwirtschaft zum Ausdruck kommt. Der ministerielle Runderlaß und die Haushaltsnotstandslagen der Kommunen bildeten den Anlaß, der grundlegenden Fragestellung einer staatlichen Einstandsverpflichtung für »ihre« Kommunen finanzverfassungsrechtlich nachzugehen.
In ihrer Untersuchung haben sich die Autoren mit den in der Literatur vertretenen, größtenteils abweichenden Thesen auseinandergesetzt. Nierhaus/Gebhardt gehen einen eigenständigen Weg und gelangen - grosso modo - zu deutlich unterscheidbaren Ergebnissen: Jedenfalls dann, wenn die Erfüllung eines Kernbestandes von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben mit den der Gemeinde zur Verfügung stehenden Finanzmitteln nicht mehr bewältigt werden kann, haftet das Land für bestehende Verbindlichkeiten. Bundes- und Landesverfassungsrecht führen zum Ergebnis einer beschränkt individuellen Finanzausstattungsgarantie der Kommunen, die nach Auswertung der einschlägigen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begrenzung in der Haushalts(notstands)lage des jeweiligen Landes findet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der vorliegenden Veröffentlichung gelangen Nierhaus und Gebhardt zu einer bundesverfassungsrechtlich und einfachgesetzlich fundierten Einstandspflicht der Länder für faktisch insolvente Kommunen. Die Autoren nehmen sich in ihrer Untersuchung einer bislang völlig ungeklärten Rechtsfrage mit außerordentlichen Konsequenzen für das Verhältnis von Land und Kommunen, aber auch für das öffentlich-rechtliche Kreditwesen an. Sofern überhaupt Stellungnahmen von Landesregierungen vorliegen (z. B. Brandenburg und Sachsen), gehen diese davon aus, daß eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten zahlungsunfähiger Kommunen nicht bestehe. Im Gegensatz dazu wurde von den Landesbanken und anderen Kreditinstituten bis zu einem Runderlaß des brandenburgischen Innenministers aus dem Jahre 1994 die aus der staatlichen Verantwortung für die kommunale Ebene abgeleitete unbegrenzte Bonität von Kommunen stets vorausgesetzt, wie sie auch in gesetzlichen Bestimmungen über die Kreditwirtschaft zum Ausdruck kommt. Der ministerielle Runderlaß und die Haushaltsnotstandslagen der Kommunen bildeten den Anlaß, der grundlegenden Fragestellung einer staatlichen Einstandsverpflichtung für »ihre« Kommunen finanzverfassungsrechtlich nachzugehen.
In ihrer Untersuchung haben sich die Autoren mit den in der Literatur vertretenen, größtenteils abweichenden Thesen auseinandergesetzt. Nierhaus/Gebhardt gehen einen eigenständigen Weg und gelangen - grosso modo - zu deutlich unterscheidbaren Ergebnissen: Jedenfalls dann, wenn die Erfüllung eines Kernbestandes von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben mit den der Gemeinde zur Verfügung stehenden Finanzmitteln nicht mehr bewältigt werden kann, haftet das Land für bestehende Verbindlichkeiten. Bundes- und Landesverfassungsrecht führen zum Ergebnis einer beschränkt individuellen Finanzausstattungsgarantie der Kommunen, die nach Auswertung der einschlägigen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begrenzung in der Haushalts(notstands)lage des jeweiligen Landes findet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Verkehrsrecht besitzt in der polizeilichen Tätigkeit eine hohe praktische Relevanz und hat in der Ausbildung sowie im Studium einen entsprechenden Stellenwert. Anhand von praxisnahen Fällen und Lösungen wird das Verkehrsrecht aus polizeilicher Perspektive dargestellt und Kenntnisse in allen einschlägigen Teilrechtsgebieten (Strafrecht, wichtige (Verkehrsrechts-)Verordnungen, Unionsrecht, StPO und Landespolizeirecht) vermittelt. Das Werk eignet sich auch zur Fortbildung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der europäische Glücksspielmarkt befindet sich seit knapp 20 Jahren im Umbruch. Der heftige Streit über dessen künftige Ausgestaltung ist durch zuwiderlaufende gesellschaftspolitische und ökonomische Interessen geprägt. In Deutschland prallen divergierende ordnungspolitische Vorstellungen von Bund und Ländern sowie von Glücksspielunternehmern, Sucht- und Verbraucherschützern aufeinander: Die föderale Staatsordnung mit einer Bundeszuständigkeit für das sog. gewerbliche Spiel einerseits (Spielautomaten) und der Länderzuständigkeit für das „echte" Glücksspiel (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken) andererseits hebt die Konfliktlinien besonders hervor. Die Länder haben mit dem im Jahre 2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag den derzeit gültigen Rechtsrahmen gesetzt, der bereits für sich genommen den Anlass für zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen bildet. Wie die Vorauflage erschöpft sich dieses Handbuch allerdings nicht in der Erörterung der facettenreichen glücksspielrechtlichen Aspekte. Vielmehr folgt es einem interdisziplinären Ansatz: Zahlreiche namhafte Wissenschaftler und Praktiker vermitteln dem Leser zumindest eine Idee von der geschichtlichen Dimension und der Bedeutung des Glücksspiels für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt und geben einen Überblick über wesentliche ökonomische und soziologische Gesichtspunkte sowie die modernen Erkenntnisse der Glücksspielsuchtforschung und -therapie. Im Unterschied zur Vorauflage enthält das Buch zudem Länderberichte der führenden Fachleute aus den Hot-Spots der Glücksspielbranche in Südostasien und in den USA. Die Herausgeber Der Jurist Ihno Gebhardt war Leiter der Glücksspielaufsicht im brandenburgischen Innenministerium, Federführer der Glücksspielreferenten der Länder, Mitglied der Bund-Länder-Kommission zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels und Mitglied des Fachbeirates Sucht der Länder gem. § 10 Abs. 2 GlüStV. In Fachkreisen gilt Gebhardt als Kapazität auf dem Gebiet des europäischen Glücksspielwesens. Stefan Korte ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht, an der TU Chemnitz. Er wurde mit einer Arbeit zum staatlichen Glücksspielwesen an der Universität Hamburg promoviert und hat darüber hinaus mehrfach im Bereich des gewerblichen Spielrechts und des Glücksspielrechts aus einem primär juristischen, aber zugleich auch wirtschaftswissenschaftlichen Blickwinkel publiziert.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Der europäische Glücksspielmarkt befindet sich seit knapp 20 Jahren im Umbruch. Der heftige Streit über dessen künftige Ausgestaltung ist durch zuwiderlaufende gesellschaftspolitische und ökonomische Interessen geprägt. In Deutschland prallen divergierende ordnungspolitische Vorstellungen von Bund und Ländern sowie von Glücksspielunternehmern, Sucht- und Verbraucherschützern aufeinander: Die föderale Staatsordnung mit einer Bundeszuständigkeit für das sog. gewerbliche Spiel einerseits (Spielautomaten) und der Länderzuständigkeit für das „echte" Glücksspiel (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken) andererseits hebt die Konfliktlinien besonders hervor. Die Länder haben mit dem im Jahre 2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag den derzeit gültigen Rechtsrahmen gesetzt, der bereits für sich genommen den Anlass für zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen bildet. Wie die Vorauflage erschöpft sich dieses Handbuch allerdings nicht in der Erörterung der facettenreichen glücksspielrechtlichen Aspekte. Vielmehr folgt es einem interdisziplinären Ansatz: Zahlreiche namhafte Wissenschaftler und Praktiker vermitteln dem Leser zumindest eine Idee von der geschichtlichen Dimension und der Bedeutung des Glücksspiels für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt und geben einen Überblick über wesentliche ökonomische und soziologische Gesichtspunkte sowie die modernen Erkenntnisse der Glücksspielsuchtforschung und -therapie. Im Unterschied zur Vorauflage enthält das Buch zudem Länderberichte der führenden Fachleute aus den Hot-Spots der Glücksspielbranche in Südostasien und in den USA. Die Herausgeber Der Jurist Ihno Gebhardt war Leiter der Glücksspielaufsicht im brandenburgischen Innenministerium, Federführer der Glücksspielreferenten der Länder, Mitglied der Bund-Länder-Kommission zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels und Mitglied des Fachbeirates Sucht der Länder gem. § 10 Abs. 2 GlüStV. In Fachkreisen gilt Gebhardt als Kapazität auf dem Gebiet des europäischen Glücksspielwesens. Stefan Korte ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht, an der TU Chemnitz. Er wurde mit einer Arbeit zum staatlichen Glücksspielwesen an der Universität Hamburg promoviert und hat darüber hinaus mehrfach im Bereich des gewerblichen Spielrechts und des Glücksspielrechts aus einem primär juristischen, aber zugleich auch wirtschaftswissenschaftlichen Blickwinkel publiziert.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Der Verfasser hat eine neuartige Herangehensweise an das Fundamentalthema der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gewählt: Er legt nicht eine rein dogmatische Arbeit zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Bundes- und Landesverfassungsrecht vor; vielmehr wird die Fortentwicklung des Selbstverwaltungsrechts – insbesondere durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung des Bundes und der Länder – auf den Feldern Gebietsreform, Aufgabenverlagerung und Finanzausgleich analysiert und systematisiert.
Obgleich das kommunale Selbstverwaltungsrecht den Untersuchungsgegenstand vieler Arbeiten in Vergangenheit und Gegenwart bildet, fördert die »trichotom« verfasste Analyse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung neue Ergebnisse zu Tage: Der anders gewählte – besondere – Blickwinkel verdeutlicht die Querbezüge in der verfassungsgerichtlichen Judikatur zu den bundes- und landesverfassungsrechtlichen kommunalen Selbstverwaltungsgarantien ebenso wie die bestehenden Brüche und Friktionen.
Aktualisiert: 2020-11-16
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In der vorliegenden Veröffentlichung gelangen Nierhaus und Gebhardt zu einer bundesverfassungsrechtlich und einfachgesetzlich fundierten Einstandspflicht der Länder für faktisch insolvente Kommunen. Die Autoren nehmen sich in ihrer Untersuchung einer bislang völlig ungeklärten Rechtsfrage mit außerordentlichen Konsequenzen für das Verhältnis von Land und Kommunen, aber auch für das öffentlich-rechtliche Kreditwesen an. Sofern überhaupt Stellungnahmen von Landesregierungen vorliegen (z. B. Brandenburg und Sachsen), gehen diese davon aus, daß eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten zahlungsunfähiger Kommunen nicht bestehe. Im Gegensatz dazu wurde von den Landesbanken und anderen Kreditinstituten bis zu einem Runderlaß des brandenburgischen Innenministers aus dem Jahre 1994 die aus der staatlichen Verantwortung für die kommunale Ebene abgeleitete unbegrenzte Bonität von Kommunen stets vorausgesetzt, wie sie auch in gesetzlichen Bestimmungen über die Kreditwirtschaft zum Ausdruck kommt. Der ministerielle Runderlaß und die Haushaltsnotstandslagen der Kommunen bildeten den Anlaß, der grundlegenden Fragestellung einer staatlichen Einstandsverpflichtung für »ihre« Kommunen finanzverfassungsrechtlich nachzugehen.
In ihrer Untersuchung haben sich die Autoren mit den in der Literatur vertretenen, größtenteils abweichenden Thesen auseinandergesetzt. Nierhaus/Gebhardt gehen einen eigenständigen Weg und gelangen - grosso modo - zu deutlich unterscheidbaren Ergebnissen: Jedenfalls dann, wenn die Erfüllung eines Kernbestandes von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben mit den der Gemeinde zur Verfügung stehenden Finanzmitteln nicht mehr bewältigt werden kann, haftet das Land für bestehende Verbindlichkeiten. Bundes- und Landesverfassungsrecht führen zum Ergebnis einer beschränkt individuellen Finanzausstattungsgarantie der Kommunen, die nach Auswertung der einschlägigen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begrenzung in der Haushalts(notstands)lage des jeweiligen Landes findet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der bewährte Handkommentar - alles zum Glücksspielrecht in einem Band
Zum Werk
Das Glücksspielrecht gehört überwiegend zum Ordnungsrecht und zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht. Es ist in einem Staatsvertrag und mehreren Gesetzen und Verordnungen der Länder und des Bundes geregelt.
Das Werk ist als Handkommentar für die Praxis mit wissenschaftlichem Anspruch konzipiert. Die renommierten Autoren erläutern klassische Themen wie Lotterien, Wetten und Spielautomaten (geregelt in der Spielverordnung, die z.B. für Gaststättenbetreiber von Bedeutung ist) und neuartige Rechtsprobleme, z.B. Glücksspielwerbung, Online-Casinos, Glücksspiele im Rundfunk und Internetglücksspiele.
Inhalt
- Kommentierungen:
- Glücksspielstaatsvertrag
- §§ 33c ff. Gewerbeordnung
- Spielverordnung
- Rennwett- und Lotteriegesetz
- In einer systematischen Einführung werden völkerrechtliche, unionsrechtliche und verfasssungsrechtliche Aspekte behandelt.
Vorteile auf einen Blick
- Aktualität: Mit den letzten Änderungen des GlüStV
- praxistaugliche Problemlösungen
- mit systematischer Einführung in das Glücksspielrecht
Zur Neuauflage
Im Jahr 2011 wurde das Glücksspielrecht umfassend reformiert. Anlass der Reform waren mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die europarechtliche Vorgaben für nationale Regelungen zum Glücksspielrecht festlegten.
Der novellierte Glücksspielstaatsvertrag trat am 1. Januar 2012 in Kraft.
Schwerpunkt des Kommentars ist die Erläuterung des Glücksspielstaatsvertrages und weiterer einschlägiger Vorschriften. Außerdem werden die Ausführungsgesetze der Länder sowie die Sonderregelung in Schleswig-Holstein, das den Glücksspielstaatsvertrag nicht mit unterzeichnet hat, jeweils mit berücksichtigt.
Herausgeber und Autoren
Herausgegeben von Prof. Dr. Johannes Dietlein, Dr. Manfred Hecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, und Dr. Markus Ruttig, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Bearbeitet von den Herausgebern und Prof. Dr. Dieter Birk, Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Prof. Dr. Ihno Gebhardt, RiVG Dr. Felix B. Hüsken, RA Prof. Dr. Stefan Hertwig, RA Dr. Martin Pagenkopf, RiBVerwG a.D., ORegRat Dirk Postel, RA Christian Schmitt und PD Dr. Dr. Markus Thiel.
Zielgruppe
Referenten in Aufsichtsbehörden, Ordnungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden, Richter, Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen sowie Hochschullehrer.
Aktualisiert: 2021-08-17
Autor:
Dieter Birk,
Lennart Brüggemann,
Johannes Dietlein,
Jörg Ennuschat,
Ihno Gebhardt,
Manfred Hecker,
Stefan Hertwig,
Felix B. Hüsken,
Lars Oldag,
Martin Pagenkopf,
Dirk Postel,
Markus Ruttig,
Christian Schmitt,
Markus Thiel
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Gegenstand dieses Lehr- und Studienbuches ist das geltende brandenburgische Kommunalrecht mit seinen drei Teilgebieten Gemeindeordnung, Amtsordnung und Landkreisordnung. Es werden deren Grundzüge und wesentlichen Probleme in einem Umfang dargestellt, der den Anforderungen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung und der Referendarausbildung entspricht. Die 2. Auflage wurde grundlegend aktualisiert.
Aktualisiert: 2021-01-19
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Der europäische Glücksspielmarkt befindet sich seit knapp 20 Jahren im Umbruch. Der heftige Streit über dessen künftige Ausgestaltung ist durch zuwiderlaufende gesellschaftspolitische und ökonomische Interessen geprägt. In Deutschland prallen divergierende ordnungspolitische Vorstellungen von Bund und Ländern sowie von Glücksspielunternehmern, Sucht- und Verbraucherschützern aufeinander: Die föderale Staatsordnung mit einer Bundeszuständigkeit für das sog. gewerbliche Spiel einerseits (Spielautomaten) und der Länderzuständigkeit für das „echte" Glücksspiel (Lotterien, Sportwetten, Spielbanken) andererseits hebt die Konfliktlinien besonders hervor. Die Länder haben mit dem im Jahre 2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag den derzeit gültigen Rechtsrahmen gesetzt, der bereits für sich genommen den Anlass für zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen bildet. Wie die Vorauflage erschöpft sich dieses Handbuch allerdings nicht in der Erörterung der facettenreichen glücksspielrechtlichen Aspekte. Vielmehr folgt es einem interdisziplinären Ansatz: Zahlreiche namhafte Wissenschaftler und Praktiker vermitteln dem Leser zumindest eine Idee von der geschichtlichen Dimension und der Bedeutung des Glücksspiels für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt und geben einen Überblick über wesentliche ökonomische und soziologische Gesichtspunkte sowie die modernen Erkenntnisse der Glücksspielsuchtforschung und -therapie. Im Unterschied zur Vorauflage enthält das Buch zudem Länderberichte der führenden Fachleute aus den Hot-Spots der Glücksspielbranche in Südostasien und in den USA. Die Herausgeber Der Jurist Ihno Gebhardt war Leiter der Glücksspielaufsicht im brandenburgischen Innenministerium, Federführer der Glücksspielreferenten der Länder, Mitglied der Bund-Länder-Kommission zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels und Mitglied des Fachbeirates Sucht der Länder gem. § 10 Abs. 2 GlüStV. In Fachkreisen gilt Gebhardt als Kapazität auf dem Gebiet des europäischen Glücksspielwesens. Stefan Korte ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht, an der TU Chemnitz. Er wurde mit einer Arbeit zum staatlichen Glücksspielwesen an der Universität Hamburg promoviert und hat darüber hinaus mehrfach im Bereich des gewerblichen Spielrechts und des Glücksspielrechts aus einem primär juristischen, aber zugleich auch wirtschaftswissenschaftlichen Blickwinkel publiziert.
Aktualisiert: 2023-03-27
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In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.
Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein doppelzelliges Gemeindemodell bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende Gesamthandsgemeinde entstehen.
Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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