Jedermann hat das Recht, seine Privatsphäre in der Presse gegen ein Honorar zu vermarkten. Verletzt die Presse z. B. durch die Veröffentlichung erfundener »Exklusivinterviews« dieses Vermarktungsrecht, so müssen die hieraus erzielten Gewinne den Betroffenen zustehen. Der Autor zeigt erstmals detailliert auf, daß das Recht zur Darstellung des Privaten den Betroffenen vermögenswert zugewiesen werden kann. Wie auch in anderen europäischen Rechtsordnungen führt die Verletzung dieses Rechts neben einem Schmerzensgeldanspruch zur Abschöpfung des materiellen Verletzervorteils. Der Caroline-von-Monaco-Rechtsprechung zufolge soll die Presse allerdings die erzielten Gewinne nicht herausgeben, sondern aus Präventionsgründen lediglich ein erhöhtes Schmerzensgeld zahlen müssen. Mit dieser Verengung auf das Schmerzensgeld läßt sich die Abschöpfung von Gewinnen in Millionenhöhe nicht sinnvoll erreichen. Ein Blick auf den Präventionsgedanken im deutschen wie auch im anglo-amerikanischen Recht zeigt die Widersprüche dieses der Zivilstrafe verwandten Gedankens und wirft die Frage auf, warum gerade im Persönlichkeitsrecht die Neigung besteht, mit Abschreckung zu argumentieren. Ausführungen zur Vollstreckbarkeit von punitive damages vor dem Hintergrund der Monaco-Rechtsprechung runden die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Jedermann hat das Recht, seine Privatsphäre in der Presse gegen ein Honorar zu vermarkten. Verletzt die Presse z. B. durch die Veröffentlichung erfundener »Exklusivinterviews« dieses Vermarktungsrecht, so müssen die hieraus erzielten Gewinne den Betroffenen zustehen. Der Autor zeigt erstmals detailliert auf, daß das Recht zur Darstellung des Privaten den Betroffenen vermögenswert zugewiesen werden kann. Wie auch in anderen europäischen Rechtsordnungen führt die Verletzung dieses Rechts neben einem Schmerzensgeldanspruch zur Abschöpfung des materiellen Verletzervorteils. Der Caroline-von-Monaco-Rechtsprechung zufolge soll die Presse allerdings die erzielten Gewinne nicht herausgeben, sondern aus Präventionsgründen lediglich ein erhöhtes Schmerzensgeld zahlen müssen. Mit dieser Verengung auf das Schmerzensgeld läßt sich die Abschöpfung von Gewinnen in Millionenhöhe nicht sinnvoll erreichen. Ein Blick auf den Präventionsgedanken im deutschen wie auch im anglo-amerikanischen Recht zeigt die Widersprüche dieses der Zivilstrafe verwandten Gedankens und wirft die Frage auf, warum gerade im Persönlichkeitsrecht die Neigung besteht, mit Abschreckung zu argumentieren. Ausführungen zur Vollstreckbarkeit von punitive damages vor dem Hintergrund der Monaco-Rechtsprechung runden die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Jedermann hat das Recht, seine Privatsphäre in der Presse gegen ein Honorar zu vermarkten. Verletzt die Presse z. B. durch die Veröffentlichung erfundener »Exklusivinterviews« dieses Vermarktungsrecht, so müssen die hieraus erzielten Gewinne den Betroffenen zustehen. Der Autor zeigt erstmals detailliert auf, daß das Recht zur Darstellung des Privaten den Betroffenen vermögenswert zugewiesen werden kann. Wie auch in anderen europäischen Rechtsordnungen führt die Verletzung dieses Rechts neben einem Schmerzensgeldanspruch zur Abschöpfung des materiellen Verletzervorteils. Der Caroline-von-Monaco-Rechtsprechung zufolge soll die Presse allerdings die erzielten Gewinne nicht herausgeben, sondern aus Präventionsgründen lediglich ein erhöhtes Schmerzensgeld zahlen müssen. Mit dieser Verengung auf das Schmerzensgeld läßt sich die Abschöpfung von Gewinnen in Millionenhöhe nicht sinnvoll erreichen. Ein Blick auf den Präventionsgedanken im deutschen wie auch im anglo-amerikanischen Recht zeigt die Widersprüche dieses der Zivilstrafe verwandten Gedankens und wirft die Frage auf, warum gerade im Persönlichkeitsrecht die Neigung besteht, mit Abschreckung zu argumentieren. Ausführungen zur Vollstreckbarkeit von punitive damages vor dem Hintergrund der Monaco-Rechtsprechung runden die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Staatsschutzrechtliche Bezüge finden sich zunehmend nicht nur in den durch die Spezialkammern und Senate der Strafgerichtsbarkeit und den entsprechenden Schwerpunktdezernaten der Staatsanwaltschaften. Weiterhin spielen sie eine zunehmende Rolle in vielen ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, nicht nur im Ausländer-, sondern etwa auch im Waffen- oder Gewerberecht.
Dieses Handbuch stellt das Recht des strafrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen, nachrichtendienstlichen und militärischen Staatsschutzes umfassend und strukturiert dar. Rechtsgebietsüberschneidende Themen werden dabei sowohl aus strafrechtlicher als auch aus öffentlich-rechtlicher Sicht von namhaften Autoren beleuchtet.
InhaltGrundlagen des Sicherheits- und StaatsschutzrechtsSicherheitsgewährleistung durch Sicherung, Abschirmung und GeheimschutzSicherheitsgewährleistung durch nachrichtendienstliche, präventivpolizeiliche und strafrechtliche AufklärungSicherheitsgewährleistung durch Sanktionierung und AbwehrSicherheitsgewährleistung durch Grenzschutz sowie Landes- und Bündnisverteidigung
Vorteile auf einen BlickBehandlung der relevanten Themen sowohl aus strafrechtlicher als auch aus öffentlich-rechtlicher Sichtgut strukturierte DarstellungAutorenteam aus Wissenschaft und Praxis
Zielgruppe
Für Praktikerinnen und Praktiker, insbesondere Angehörige der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Verwaltungsbehörden, Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, aber auch alle politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger und sämtliche im wissenschaftlichen und rechtspolitischen Bereich in dieser Materie Interessierte.
Aktualisiert: 2023-05-04
Autor:
Werner Ader,
Anna Helena Albrecht,
David Albrecht,
Matthias Bäcker,
Tristan Barczak,
Wolfgang Barrot,
Thomas Beck,
Ottmar Breidling,
Ralf Brinktrine,
Roland Broemel,
Thomas Darnstädt,
Jan-Hendrik Dietrich,
Johannes Dimroth,
Marc Engelhart,
Tobias Engelstätter,
Matthias Fahrner,
Klaus Ferdinand Gärditz,
Nikolaos Gazeas,
Sebastian Golla,
Michael Greßmann,
Bernd Heinrich,
Bernd von Heintschel-Heinegg,
Tilman Hoppe,
Jan van Lessen,
Markus Löffelmann,
Carlo Masala,
Heiko Meiertöns,
Gerwin Moldenhauer,
Thomas Petri,
Arne Pilniok,
Jens Puschke,
Frank Raue,
Horst Risse,
Felix Ruppert,
Alessandro Scheffler Corvaja,
Björn Schiffbauer,
Stefanie Schmahl,
Oskar Schumacher,
Patrick Ernst Sensburg,
Markus Thiel,
Sebastian Unger,
Gunter Warg,
Dieter Weingärtner,
Michaela Welnhofer-Zeitler,
Thomas Wischmeyer,
Till Zimmermann,
Herbert O. Zinell
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Jedermann hat das Recht, seine Privatsphäre in der Presse gegen ein Honorar zu vermarkten. Verletzt die Presse z. B. durch die Veröffentlichung erfundener »Exklusivinterviews« dieses Vermarktungsrecht, so müssen die hieraus erzielten Gewinne den Betroffenen zustehen. Der Autor zeigt erstmals detailliert auf, daß das Recht zur Darstellung des Privaten den Betroffenen vermögenswert zugewiesen werden kann. Wie auch in anderen europäischen Rechtsordnungen führt die Verletzung dieses Rechts neben einem Schmerzensgeldanspruch zur Abschöpfung des materiellen Verletzervorteils. Der Caroline-von-Monaco-Rechtsprechung zufolge soll die Presse allerdings die erzielten Gewinne nicht herausgeben, sondern aus Präventionsgründen lediglich ein erhöhtes Schmerzensgeld zahlen müssen. Mit dieser Verengung auf das Schmerzensgeld läßt sich die Abschöpfung von Gewinnen in Millionenhöhe nicht sinnvoll erreichen. Ein Blick auf den Präventionsgedanken im deutschen wie auch im anglo-amerikanischen Recht zeigt die Widersprüche dieses der Zivilstrafe verwandten Gedankens und wirft die Frage auf, warum gerade im Persönlichkeitsrecht die Neigung besteht, mit Abschreckung zu argumentieren. Ausführungen zur Vollstreckbarkeit von punitive damages vor dem Hintergrund der Monaco-Rechtsprechung runden die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zum Werk
Das Untersuchungsausschussgesetz des Bundes regelt Kompetenzen, Zusammensetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Bundestages. Wichtige Einzelaspekte sind z.B. die Rechte und Pflichten von Zeugen, Auskunftspflichten der Regierung sowie Öffentlichkeit und Geheimschutz.
Das Werk leitet u.a. ein mit der Darstellung der geschichtlichen Entwicklung parlamentarischer Untersuchungen sowie der Entstehungsgeschichte des PUAG und gibt einen Überblick auch über das parlamentarische Untersuchungsrecht auf Landesebene, bevor umfassend die einzelnen Paragraphen des PUAG des Bundes mit Rechtsstand Oktober 2013 (Ende der 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages) erläutert werden.
Anschließend geben Abgeordnete der in der 17. Legislaturperiode vertretenen Bundestagsfraktionen aus ihrer Sicht einen rechtspolitischen Ausblick hinsichtlich der Bewährung und des Reformbedarfs des Untersuchungsausschussgesetzes.
Vorteile auf einen Blick
- ausführliche Einführung in das Recht der Untersuchungsausschüsse
- Synopse zu den bislang auf Bundesebene eingesetzten Untersuchungsausschüssen und der zum Untersuchungsausschussrecht ergangenen Rechtsprechung (BVerfG/BGH/Landesverfassungsgerichte/sonstige Gerichte)
- Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorschriften
Zu den Autoren
Neben den Herausgebern kommentieren zahlreiche renommierte Autoren aus Wissenschaft und Praxis.
Zielgruppe
Für Abgeordnete, beratende Rechtsanwälte, Gutachter in Untersuchungsausschüssen und Mitarbeiter der juristischen Dienste von Bundestag und Landtagen.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Jelena von Achenbach,
Hans-Joachim Berg,
Hermann Butzer,
Claudia von Cossel,
Klaus Ferdinand Gärditz,
Harald Georgii,
Christian Heyer,
Eva Högl,
Tilman Hoppe,
Norbert Lammert,
Jens Lehmann,
Dirk Liebermann,
Tobias Linke,
Petra Pau,
Matthias Roßbach,
Ute Sacksofsky,
Max Stadler,
Stephan Stracke,
Hans-Christian Ströbele,
Carl-Friedrich Stuckenberg,
Christian Waldhoff
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