Eine Handlungsform der Verwaltung ist der belastende Verwaltungsakt. Wird gegen einen solchen Verwaltungsakt vor Gericht geklagt, so bedarf es einer Regelung, welcher Rechtszustand in dem Zeitraum zwischen der Klageerhebung und der Entscheidung des Gerichts gelten soll. Der Gesetzgeber hat in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine derartige Regelung konzipiert. Danach sollen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt bleiben.
Der Autor weist erstmals nach, daß diese Konzeption in zentralen Punkten in sich widersprüchlich ist oder gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt. Daraus leitet er ab, daß die in § 80 VwGO enthaltene Regelungskonzeption nicht normativ wirksam werden kann. Markus Pöcker vertritt die These, daß die Maßstäbe des Interims-Rechtszustandes stattdessen primär aus den Rechtssätzen zu gewinnen sind, die die Verwaltung zum Erlaß belastender Verwaltungsakte ermächtigen, also aus dem materiellen Recht. Diese Maßstäbe, die die Ableitung erlauben, welche Rechtsfolgen eines Verwaltungsaktes sofort vollziehbar sind und welche aufgeschoben bleiben müssen, sind in den Rechtsgüterzuordnungen des materiellen Rechts implizit enthalten. Jedoch setzt dies voraus, daß das materielle Recht hinreichend deutliche Rechtsgüterzuordnungen trifft. Dies ist jedoch vor allem bei Planungs- und Abwägungsentscheidungen von erhöhter Komplexität nicht der Fall. Außerdem können dem materiellen Recht bei Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung keine Aussagen über die aufschiebende Wirkung bzw. die sofortige Vollziehbarkeit entnommen werden. Für diese Fälle vertritt der Autor die These, daß die gesuchten Maßstäbe der normativen Steuerung des Verfahrens zu entnehmen sind, das zu dem Verwaltungsakt führt. Bewirkt diese normative Steuerung des Verfahrens, daß die Entscheidung als das Produkt dieses Verfahrens mit erhöhter Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und daher mit entsprechend erhöhter Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung standhält, so darf die Entscheidung bereits vor Abschluß des Klageverfahrens umgesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vorteile auf einen Blicksystematischer Aufbau mit Fundierung auf dem Normzweckhoher Praxisbezug durch Schwerpunkt auf der Rechtsprechungübersichtlich und konzentriert auf das Wesentlicheschnell finden - viel wissen
Zur Neuauflage von Band 4
Auch die 5. Auflage berücksichtigt selbstverständlich neue Gesetzgebung und Rechtsprechung, auch wichtige Standardliteratur ist umfassend aktuell ausgewertet.
Insbesondere neue Gesetzgebung machte grundlegende Neukommentierungen erforderlich.
Band 4 enthält einen Teil des Sachenrechts sowie das gesamte Familienrecht mit den zugehörigen Nebengesetzen. - Neu: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist umfassend berücksichtigt.
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft sowie Notariate und Justitiariate.
Band 4: §§ 1018-1921, GewSchG, LPartG, VersAusglG 5. Auflage. 2023 Rund 3.000 Seiten. In Leinen ca. Euro 189,- bei Gesamtabnahme ca. Euro 169,-
ISBN 9783406776144
(In Vorbereitung für März 2023)
Band 5: §§ 1922-2385, CISG, IPR, EGBGB 5. Auflage. 2023 XLVIII, 2.714 Seiten. In Leinen Euro 189,- bei Gesamtabnahme Euro 169,-
ISBN 9783776151
(In Vorbereitung für Dezember 2022) ?
##10.11.2022 11:34:00
Lektor/Hersteller/Werbung
Koppold/Antoniuk/Wallenstein
Systematiknr./Altauflage/Sonstiges:
RG 42
A-Titel: 1 Seite
Aktualisiert: 2023-05-26
Autor:
Heinz Georg Bamberger,
Margarethe Bergmann,
Ingolf Bettin,
Bengt Beutler,
Dieter Hahn,
Wolfgang Hau,
Jakob Kadelbach,
Gabriele Müller-Engels,
Ralph Neumann,
Markus Pöcker,
Roman Poseck,
Werner Reinken,
Klaus Reischl,
Mathias Rohe,
Herbert Roth,
Christoph Schärtl,
Johannes Scheller (geb. Cziupka),
Valentin Spernath,
Miriam Sprink,
Barbara Veit
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Band 4: §§ 1018-1921, GewSchG, LPartG, VersAusglG 5. Auflage. 2023 Rund 3.000 Seiten. In Leinen ca. Euro 189,- bei Gesamtabnahme ca. Euro 169,-
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Eine Handlungsform der Verwaltung ist der belastende Verwaltungsakt. Wird gegen einen solchen Verwaltungsakt vor Gericht geklagt, so bedarf es einer Regelung, welcher Rechtszustand in dem Zeitraum zwischen der Klageerhebung und der Entscheidung des Gerichts gelten soll. Der Gesetzgeber hat in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine derartige Regelung konzipiert. Danach sollen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt bleiben.
Der Autor weist erstmals nach, daß diese Konzeption in zentralen Punkten in sich widersprüchlich ist oder gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt. Daraus leitet er ab, daß die in § 80 VwGO enthaltene Regelungskonzeption nicht normativ wirksam werden kann. Markus Pöcker vertritt die These, daß die Maßstäbe des Interims-Rechtszustandes stattdessen primär aus den Rechtssätzen zu gewinnen sind, die die Verwaltung zum Erlaß belastender Verwaltungsakte ermächtigen, also aus dem materiellen Recht. Diese Maßstäbe, die die Ableitung erlauben, welche Rechtsfolgen eines Verwaltungsaktes sofort vollziehbar sind und welche aufgeschoben bleiben müssen, sind in den Rechtsgüterzuordnungen des materiellen Rechts implizit enthalten. Jedoch setzt dies voraus, daß das materielle Recht hinreichend deutliche Rechtsgüterzuordnungen trifft. Dies ist jedoch vor allem bei Planungs- und Abwägungsentscheidungen von erhöhter Komplexität nicht der Fall. Außerdem können dem materiellen Recht bei Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung keine Aussagen über die aufschiebende Wirkung bzw. die sofortige Vollziehbarkeit entnommen werden. Für diese Fälle vertritt der Autor die These, daß die gesuchten Maßstäbe der normativen Steuerung des Verfahrens zu entnehmen sind, das zu dem Verwaltungsakt führt. Bewirkt diese normative Steuerung des Verfahrens, daß die Entscheidung als das Produkt dieses Verfahrens mit erhöhter Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und daher mit entsprechend erhöhter Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung standhält, so darf die Entscheidung bereits vor Abschluß des Klageverfahrens umgesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Auch die 5. Auflage berücksichtigt selbstverständlich neue Gesetzgebung und Rechtsprechung, auch wichtige Standardliteratur ist umfassend aktuell ausgewertet.
Insbesondere neue Gesetzgebung machte grundlegende Neukommentierungen erforderlich.
Band 4 enthält einen Teil des Sachenrechts sowie das gesamte Familienrecht mit den zugehörigen Nebengesetzen. - Neu: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist umfassend berücksichtigt.
Zielgruppe
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Band 4: §§ 1018-1921, GewSchG, LPartG, VersAusglG 5. Auflage. 2023 Rund 3.000 Seiten. In Leinen ca. Euro 189,- bei Gesamtabnahme ca. Euro 169,-
ISBN 9783406776144
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Band 5: §§ 1922-2385, CISG, IPR, EGBGB 5. Auflage. 2023 XLVIII, 2.714 Seiten. In Leinen Euro 189,- bei Gesamtabnahme Euro 169,-
ISBN 9783776151
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Johannes Scheller (geb. Cziupka),
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Eine Handlungsform der Verwaltung ist der belastende Verwaltungsakt. Wird gegen einen solchen Verwaltungsakt vor Gericht geklagt, so bedarf es einer Regelung, welcher Rechtszustand in dem Zeitraum zwischen der Klageerhebung und der Entscheidung des Gerichts gelten soll. Der Gesetzgeber hat in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine derartige Regelung konzipiert. Danach sollen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt bleiben.
Der Autor weist erstmals nach, daß diese Konzeption in zentralen Punkten in sich widersprüchlich ist oder gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt. Daraus leitet er ab, daß die in § 80 VwGO enthaltene Regelungskonzeption nicht normativ wirksam werden kann. Markus Pöcker vertritt die These, daß die Maßstäbe des Interims-Rechtszustandes stattdessen primär aus den Rechtssätzen zu gewinnen sind, die die Verwaltung zum Erlaß belastender Verwaltungsakte ermächtigen, also aus dem materiellen Recht. Diese Maßstäbe, die die Ableitung erlauben, welche Rechtsfolgen eines Verwaltungsaktes sofort vollziehbar sind und welche aufgeschoben bleiben müssen, sind in den Rechtsgüterzuordnungen des materiellen Rechts implizit enthalten. Jedoch setzt dies voraus, daß das materielle Recht hinreichend deutliche Rechtsgüterzuordnungen trifft. Dies ist jedoch vor allem bei Planungs- und Abwägungsentscheidungen von erhöhter Komplexität nicht der Fall. Außerdem können dem materiellen Recht bei Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung keine Aussagen über die aufschiebende Wirkung bzw. die sofortige Vollziehbarkeit entnommen werden. Für diese Fälle vertritt der Autor die These, daß die gesuchten Maßstäbe der normativen Steuerung des Verfahrens zu entnehmen sind, das zu dem Verwaltungsakt führt. Bewirkt diese normative Steuerung des Verfahrens, daß die Entscheidung als das Produkt dieses Verfahrens mit erhöhter Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und daher mit entsprechend erhöhter Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung standhält, so darf die Entscheidung bereits vor Abschluß des Klageverfahrens umgesetzt werden.
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Gabriele Müller-Engels,
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ISBN 9783406776144
(In Vorbereitung für März 2023)
Band 5: §§ 1922-2385, CISG, IPR, EGBGB 5. Auflage. 2023 XLVIII, 2.714 Seiten. In Leinen Euro 189,- bei Gesamtabnahme Euro 169,-
ISBN 9783776151
(In Vorbereitung für Dezember 2022) ?
##10.11.2022 11:34:00
Lektor/Hersteller/Werbung
Koppold/Antoniuk/Wallenstein
Systematiknr./Altauflage/Sonstiges:
RG 42
A-Titel: 1 Seite
Aktualisiert: 2023-05-09
Autor:
Heinz Georg Bamberger,
Margarethe Bergmann,
Ingolf Bettin,
Bengt Beutler,
Dieter Hahn,
Wolfgang Hau,
Jakob Kadelbach,
Bernd Müller-Christmann,
Gabriele Müller-Engels,
Ralph Neumann,
Markus Pöcker,
Roman Poseck,
Werner Reinken,
Mathias Rohe,
Herbert Roth,
Christoph Schärtl,
Johannes Scheller,
Walther Siede,
Valentin Spernath,
Miriam Sprink,
Barbara Veit,
Bernd Wegmann
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Vorteile auf einen Blicksystematischer Aufbau mit Fundierung auf dem Normzweckhoher Praxisbezug durch Schwerpunkt auf der Rechtsprechungübersichtlich und konzentriert auf das Wesentlicheschnell finden - viel wissen
Zur Neuauflage von Band 4
Auch die 5. Auflage berücksichtigt selbstverständlich neue Gesetzgebung und Rechtsprechung, auch wichtige Standardliteratur ist umfassend aktuell ausgewertet.
Insbesondere neue Gesetzgebung machte grundlegende Neukommentierungen erforderlich.
Band 4 enthält einen Teil des Sachenrechts sowie das gesamte Familienrecht mit den zugehörigen Nebengesetzen. - Neu: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist umfassend berücksichtigt.
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft sowie Notariate und Justitiariate.
Band 4: §§ 1018-1921, GewSchG, LPartG, VersAusglG 5. Auflage. 2023 Rund 3.000 Seiten. In Leinen ca. Euro 189,- bei Gesamtabnahme ca. Euro 169,-
ISBN 9783406776144
(In Vorbereitung für März 2023)
Band 5: §§ 1922-2385, CISG, IPR, EGBGB 5. Auflage. 2023 XLVIII, 2.714 Seiten. In Leinen Euro 189,- bei Gesamtabnahme Euro 169,-
ISBN 9783776151
(In Vorbereitung für Dezember 2022) ?
##10.11.2022 11:34:00
Lektor/Hersteller/Werbung
Koppold/Antoniuk/Wallenstein
Systematiknr./Altauflage/Sonstiges:
RG 42
A-Titel: 1 Seite
Aktualisiert: 2023-04-14
Autor:
Heinz Georg Bamberger,
Margarethe Bergmann,
Ingolf Bettin,
Bengt Beutler,
Dieter Hahn,
Wolfgang Hau,
Jakob Kadelbach,
Bernd Müller-Christmann,
Gabriele Müller-Engels,
Ralph Neumann,
Markus Pöcker,
Roman Poseck,
Werner Reinken,
Mathias Rohe,
Herbert Roth,
Christoph Schärtl,
Johannes Scheller,
Walther Siede,
Valentin Spernath,
Miriam Sprink,
Barbara Veit,
Bernd Wegmann
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Die heutige Rechtsdogmatik basiert mit ihren zentralen Figuren auf theoretischen Annahmen des 19. Jahrhunderts. Dieser Umstand versperrt der Dogmatik den Weg zu einer adäquaten rechtlichen Bearbeitung der Probleme der gegenwärtigen ausdifferenzierten Gesellschaft. Behindert wird die dringend notwendige Weiterentwicklung der rechtstheoretischen Grundlagen der Rechtsdogmatik durch den Umstand, daß Rechtsdogmatik und Rechtstheorie heute als Kommunikationszusammenhänge weitgehend gegeneinander abgeschottet sind und ein Austausch zwischen beiden nicht mehr stattfindet. Markus Pöcker sieht den Grund dieser aktuellen kommunikativen Abschottung der Dogmatik gegenüber der Rechtstheorie in einer routinemäßigen Verfestigung ihrer auf ihre überholten theoretischen Grundlagen gegründeten Kommunikationsstruktur. Auf der Grundlage dieser Beobachtung kann eine Öffnung der Dogmatik zur Theorie im Sinne eines beide Elemente verbindenden Diskurses nur im Wege einer Veränderung dieser Kommunikationsroutine, also als Veränderung der Dogmatik von innen heraus, erfolgen. Der Autor schlägt insofern vor, in der dogmatischen Kommunikation die Aporien aufzuzeigen, in die die Dogmatik wegen ihrer gegenwärtigen theoretischen Grundannahmen gerät. Wo dies möglich ist, skizziert er - in Anlehnung an die Systemtheorie Niklas Luhmanns - außerdem auch schon Rekonstruktionsmöglichkeiten.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Vorteile auf einen Blick
- systematischer Aufbau mit Fundierung auf dem Normzweck jedes Paragraphen
- der Schwerpunkt liegt auf der Verarbeitung der Rechtsprechung; dadurch hoher Praxisbezug und viel nützliches Detailwissen
- die Fülle der Informationen ist übersichtlich dargestellt, mit sparsamen Abkürzungen und stattdessen Beschränkung auf das Wesentliche
- schnell finden - viel wissen
Zur Neuauflage von Band 4
Seit Erscheinen der Vorauflage war die Rechtsentwicklung von fünf Jahren nachzutragen. Aufgrund der großen zu bewältigenden Stofffülle erscheint die 4. Auflage erstmals fünfbändig.
Band 3 kommentiert einen Teil des Sachenrechts und das Familienrecht. Gesondert erläutert sind die zugehörigen Nebengesetze.
Auch die 4. Auflage berücksichtigt selbstverständlich neue Rechtsprechung, auch wichtige Standardliteratur ist umfassend aktuell ausgewertet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur ärztlichen Behandlung von Betreuten ist eingearbeitet.
Neue Gesetzgebung machte im Vergleich zur Vorauflage grundlegende Überarbeitungen erforderlich, vor allem im Bereich des Familienrechts:
- Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
- Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
- Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
- Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
- Gesetz zur Durchführung des HUP
- Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
- Personenstandsrechts-ÄndG
- Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
- Gesetz betreffend freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
- Gesetz zur Änderung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen
- Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
- Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
- Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
- Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
- Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Zielgruppe
Für Richter und Rechtsanwälte sowie Notare und Justitiare.
Aktualisiert: 2023-01-26
Autor:
Heinz Georg Bamberger,
Margarethe Bergmann,
Ingolf Bettin,
Bengt Beutler,
Werner Gutdeutsch,
Dieter Hahn,
Wolfgang Hau,
Gabriele Müller-Engels,
Ralph Neumann,
Markus Pöcker,
Roman Poseck,
Werner Reinken,
Mathias Rohe,
Herbert Roth,
Christoph Schärtl,
Johannes Scheller (geb. Cziupka),
Walther Siede,
Barbara Veit,
Bernd Wegmann
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Die heutige Rechtsdogmatik basiert mit ihren zentralen Figuren auf theoretischen Annahmen des 19. Jahrhunderts. Dieser Umstand versperrt der Dogmatik den Weg zu einer adäquaten rechtlichen Bearbeitung der Probleme der gegenwärtigen ausdifferenzierten Gesellschaft. Behindert wird die dringend notwendige Weiterentwicklung der rechtstheoretischen Grundlagen der Rechtsdogmatik durch den Umstand, daß Rechtsdogmatik und Rechtstheorie heute als Kommunikationszusammenhänge weitgehend gegeneinander abgeschottet sind und ein Austausch zwischen beiden nicht mehr stattfindet. Markus Pöcker sieht den Grund dieser aktuellen kommunikativen Abschottung der Dogmatik gegenüber der Rechtstheorie in einer routinemäßigen Verfestigung ihrer auf ihre überholten theoretischen Grundlagen gegründeten Kommunikationsstruktur. Auf der Grundlage dieser Beobachtung kann eine Öffnung der Dogmatik zur Theorie im Sinne eines beide Elemente verbindenden Diskurses nur im Wege einer Veränderung dieser Kommunikationsroutine, also als Veränderung der Dogmatik von innen heraus, erfolgen. Der Autor schlägt insofern vor, in der dogmatischen Kommunikation die Aporien aufzuzeigen, in die die Dogmatik wegen ihrer gegenwärtigen theoretischen Grundannahmen gerät. Wo dies möglich ist, skizziert er - in Anlehnung an die Systemtheorie Niklas Luhmanns - außerdem auch schon Rekonstruktionsmöglichkeiten.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Eine Handlungsform der Verwaltung ist der belastende Verwaltungsakt. Wird gegen einen solchen Verwaltungsakt vor Gericht geklagt, so bedarf es einer Regelung, welcher Rechtszustand in dem Zeitraum zwischen der Klageerhebung und der Entscheidung des Gerichts gelten soll. Der Gesetzgeber hat in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine derartige Regelung konzipiert. Danach sollen grundsätzlich alle Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt bleiben.
Der Autor weist erstmals nach, daß diese Konzeption in zentralen Punkten in sich widersprüchlich ist oder gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt. Daraus leitet er ab, daß die in § 80 VwGO enthaltene Regelungskonzeption nicht normativ wirksam werden kann. Markus Pöcker vertritt die These, daß die Maßstäbe des Interims-Rechtszustandes stattdessen primär aus den Rechtssätzen zu gewinnen sind, die die Verwaltung zum Erlaß belastender Verwaltungsakte ermächtigen, also aus dem materiellen Recht. Diese Maßstäbe, die die Ableitung erlauben, welche Rechtsfolgen eines Verwaltungsaktes sofort vollziehbar sind und welche aufgeschoben bleiben müssen, sind in den Rechtsgüterzuordnungen des materiellen Rechts implizit enthalten. Jedoch setzt dies voraus, daß das materielle Recht hinreichend deutliche Rechtsgüterzuordnungen trifft. Dies ist jedoch vor allem bei Planungs- und Abwägungsentscheidungen von erhöhter Komplexität nicht der Fall. Außerdem können dem materiellen Recht bei Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung keine Aussagen über die aufschiebende Wirkung bzw. die sofortige Vollziehbarkeit entnommen werden. Für diese Fälle vertritt der Autor die These, daß die gesuchten Maßstäbe der normativen Steuerung des Verfahrens zu entnehmen sind, das zu dem Verwaltungsakt führt. Bewirkt diese normative Steuerung des Verfahrens, daß die Entscheidung als das Produkt dieses Verfahrens mit erhöhter Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und daher mit entsprechend erhöhter Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung standhält, so darf die Entscheidung bereits vor Abschluß des Klageverfahrens umgesetzt werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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