Wegen des Landbedarfs, wie er für eine flächenbezogene Unternehmung wie die Bahn typisch ist, wird das Rechtsinstitut der Enteignung seit der Entwicklung der Eisenbahn eng mit ihr verbunden. Und noch heute stellt die Enteignung für expansionswillige Netzgesellschaften eine existenznotwendige Voraussetzung dar. Sie sind angewiesen auf die (in Art. 14 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich gebilligte Möglichkeit, die Rechtsordnung im Wege der Enteignung ausnahmsweise zu durchbrechen, wenn die enteignungserheblichen Vorhaben dem "Wohle der Allgemeinheit" dienen.
Zieht sich der Staat im Zuge der Privatisierung jedoch aus Verantwortungsbereichen eigenwillig zurück, oder verliert er aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorrangverhältnisse an Einflußnahmemöglichkeit, führt das gerade an Stellen, wo vormals unproblematisch aufgrund hoheitlicher Trägerschaft auch hoheitlicher Zwang ausgeübt werden konnte - zum Nutzen des gemeinen Wohls und zum Vorteil der staatlichen Unternehmung - zu Schwierigkeiten. Denn die privatrechtsförmige Eisenbahn nach dem Rechtsregimewechsel "Bahnreform" ist anders als einst die Deutsche Bundesbahn von vornherein keinem Gemeinwirtschaftlichkeitsauftrag unterstellt, sondern schon der Verfassungsvorgabe wegen als Wirtschaftsunternehmen zu führen, das auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist. Der vielzitierte verfassungsrechtliche Gewährleistungsauftrag richtet sich allein noch an den Bund als eine andere, von den privaten Eisenbahngesellschaften getrennte Rechtspersönlichkeit. Unter welchen Voraussetzungen dennoch zugunsten der privaten Bahn enteignet und damit der systemimmanente Widerspruch zwischen Förderung eines wichtigen infrastrukturellen Vorhabens auf der einen und Gleichbehandlung der Privatrechtssubjekte im Wettbewerb auf der anderen Seite gelöst werden kann, ist Gegenstand dieser Untersuchung.
Insoweit richtet sich die Arbeit nicht nur an Spezialisten leitungsgebundener Infrastrukturnetze, sondern zugleich an diejenigen, deren Interesse dem Institut der privatbegünstigenden Enteignung gilt, das durch die Privatisierung von Großunternehmungen wieder mehr an Bedeutung gewinnt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wegen des Landbedarfs, wie er für eine flächenbezogene Unternehmung wie die Bahn typisch ist, wird das Rechtsinstitut der Enteignung seit der Entwicklung der Eisenbahn eng mit ihr verbunden. Und noch heute stellt die Enteignung für expansionswillige Netzgesellschaften eine existenznotwendige Voraussetzung dar. Sie sind angewiesen auf die (in Art. 14 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich gebilligte Möglichkeit, die Rechtsordnung im Wege der Enteignung ausnahmsweise zu durchbrechen, wenn die enteignungserheblichen Vorhaben dem "Wohle der Allgemeinheit" dienen.
Zieht sich der Staat im Zuge der Privatisierung jedoch aus Verantwortungsbereichen eigenwillig zurück, oder verliert er aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorrangverhältnisse an Einflußnahmemöglichkeit, führt das gerade an Stellen, wo vormals unproblematisch aufgrund hoheitlicher Trägerschaft auch hoheitlicher Zwang ausgeübt werden konnte - zum Nutzen des gemeinen Wohls und zum Vorteil der staatlichen Unternehmung - zu Schwierigkeiten. Denn die privatrechtsförmige Eisenbahn nach dem Rechtsregimewechsel "Bahnreform" ist anders als einst die Deutsche Bundesbahn von vornherein keinem Gemeinwirtschaftlichkeitsauftrag unterstellt, sondern schon der Verfassungsvorgabe wegen als Wirtschaftsunternehmen zu führen, das auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist. Der vielzitierte verfassungsrechtliche Gewährleistungsauftrag richtet sich allein noch an den Bund als eine andere, von den privaten Eisenbahngesellschaften getrennte Rechtspersönlichkeit. Unter welchen Voraussetzungen dennoch zugunsten der privaten Bahn enteignet und damit der systemimmanente Widerspruch zwischen Förderung eines wichtigen infrastrukturellen Vorhabens auf der einen und Gleichbehandlung der Privatrechtssubjekte im Wettbewerb auf der anderen Seite gelöst werden kann, ist Gegenstand dieser Untersuchung.
Insoweit richtet sich die Arbeit nicht nur an Spezialisten leitungsgebundener Infrastrukturnetze, sondern zugleich an diejenigen, deren Interesse dem Institut der privatbegünstigenden Enteignung gilt, das durch die Privatisierung von Großunternehmungen wieder mehr an Bedeutung gewinnt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Wegen des Landbedarfs, wie er für eine flächenbezogene Unternehmung wie die Bahn typisch ist, wird das Rechtsinstitut der Enteignung seit der Entwicklung der Eisenbahn eng mit ihr verbunden. Und noch heute stellt die Enteignung für expansionswillige Netzgesellschaften eine existenznotwendige Voraussetzung dar. Sie sind angewiesen auf die (in Art. 14 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich gebilligte Möglichkeit, die Rechtsordnung im Wege der Enteignung ausnahmsweise zu durchbrechen, wenn die enteignungserheblichen Vorhaben dem "Wohle der Allgemeinheit" dienen.
Zieht sich der Staat im Zuge der Privatisierung jedoch aus Verantwortungsbereichen eigenwillig zurück, oder verliert er aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorrangverhältnisse an Einflußnahmemöglichkeit, führt das gerade an Stellen, wo vormals unproblematisch aufgrund hoheitlicher Trägerschaft auch hoheitlicher Zwang ausgeübt werden konnte - zum Nutzen des gemeinen Wohls und zum Vorteil der staatlichen Unternehmung - zu Schwierigkeiten. Denn die privatrechtsförmige Eisenbahn nach dem Rechtsregimewechsel "Bahnreform" ist anders als einst die Deutsche Bundesbahn von vornherein keinem Gemeinwirtschaftlichkeitsauftrag unterstellt, sondern schon der Verfassungsvorgabe wegen als Wirtschaftsunternehmen zu führen, das auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist. Der vielzitierte verfassungsrechtliche Gewährleistungsauftrag richtet sich allein noch an den Bund als eine andere, von den privaten Eisenbahngesellschaften getrennte Rechtspersönlichkeit. Unter welchen Voraussetzungen dennoch zugunsten der privaten Bahn enteignet und damit der systemimmanente Widerspruch zwischen Förderung eines wichtigen infrastrukturellen Vorhabens auf der einen und Gleichbehandlung der Privatrechtssubjekte im Wettbewerb auf der anderen Seite gelöst werden kann, ist Gegenstand dieser Untersuchung.
Insoweit richtet sich die Arbeit nicht nur an Spezialisten leitungsgebundener Infrastrukturnetze, sondern zugleich an diejenigen, deren Interesse dem Institut der privatbegünstigenden Enteignung gilt, das durch die Privatisierung von Großunternehmungen wieder mehr an Bedeutung gewinnt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Das Infektionsschutzrecht ist vor dem Hintergrund der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie weiterhin von herausragender Bedeutung. Die Rechtsgrundlagen wurden bis zuletzt stetig angepasst, die Rechtsprechung bleibt im Fluss. Dieser hochaktuelle Kommentar liefert praxisnahe Antworten zu allen infektionsschutzrechtlichen Fragestellungen.
Vorteile auf einen Blicktopaktuellhöchster Praxisnutzen
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt alle Änderungen des IfSG bis Ende 2022 und damit insbesondere auch die weitreichende IfSG-Reform aus September 2022 sowie die IfSG-Änderungsgesetze von Ende November/Anfang Dezember 2022. Herausragende Merkmale der Neuauflage sind:umfassende Kommentierung des aktuellen IfSG, inkl. der Reform aus Herbst 2022 (u.a. zu § 28b IfSG - "Winterreifen und Schneeketten") und der Triage-Regelung im neuen § 5c IfSG.Auswertung der aktuellen Rechtsprechung und Literaturergänzende Kommentierung der CoronaEinreiseV und der SchAusnahmV.
Zielgruppe
Für Anwaltschaft, Justiziare, Gerichte, Unternehmen, Gesundheits- und Gewerbeämter, Krankenhäuser, Forschungseinrichtungen, Behörden, Betriebliche Gesundheitsmanager, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte, Betriebs- und Personalräte.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Patrick Aligbe,
Laura Arenz,
Christian Eckart,
Sebastian Felz,
Moritz Gabriel,
Bettina Gausing,
Christian Hirzebruch,
Christian Johann,
Niklas Kindhäuser,
Daniel Krebühl,
Frauke Kruse,
Daniel Neuhöfer,
Theresa Philippi,
Sophia Pommer,
Max Putzer,
Samira Helena Thiery,
Michael Winkelmüller,
Xenia Zwanziger
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Zum Werk
Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs Kommunalsteuern, Gebühren und Beiträge.
Das Kommunalabgabenrecht normiert insbesondere den Erlass von Abgabensatzungen, das Steuerfindungsrecht und die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie von Beiträgen. Es ist angesichts der angespannten Haushaltslage vieler Kommunen von hoher politischer und rechtlicher Bedeutung.
Das neue Handbuch bietet eine prägnante und praxisnahe Darstellung des Kommunalabgabenrechts basierend auf den Kommunalabgabengesetzen Baden-Württembergs, Bayerns, Hessens, Niedersachsens, Nordrhein-Westfalens und Sachsens.
Erläutert werden sowohl die Kommunalabgaben als auch das Verfahren der Erhebung.
Ausführungen zu Sonderformen von Abgaben und Fremdenverkehrsabgaben runden das Werk ab.
Vorteile auf einen Blickklar gegliederte DarstellungAusführungen zum Rechtsschutzverfasst von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis
Zielgruppe
Für Ministerien, Kommunen und Landkreise, die Justiz und Anwaltschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2022-10-06
Autor:
Patrick Aligbe,
Laura Arenz,
Kathrin Dingemann,
Christian Eckart,
Christian David Eckart,
Moritz Gabriel,
Bettina Gausing,
Christian Hirzebruch,
Christian Johann,
Niklas Kindhäuser,
Daniel Krebühl,
Frauke Kruse,
Daniel Neuhöfer,
Theresa Philippi,
Sophia Pommer,
Max Putzer,
Samira Helena Thiery,
Michael Winkelmüller,
Xenia Zwanziger
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Zum Werk
Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs Kommunalsteuern, Gebühren und Beiträge.
Das Kommunalabgabenrecht normiert insbesondere den Erlass von Abgabensatzungen, das Steuerfindungsrecht und die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie von Beiträgen. Es ist angesichts der angespannten Haushaltslage vieler Kommunen von hoher politischer und rechtlicher Bedeutung.
Das neue Handbuch bietet eine prägnante und praxisnahe Darstellung des Kommunalabgabenrechts basierend auf den Kommunalabgabengesetzen Baden-Württembergs, Bayerns, Hessens, Niedersachsens, Nordrhein-Westfalens und Sachsens.
Erläutert werden sowohl die Kommunalabgaben als auch das Verfahren der Erhebung.
Ausführungen zu Sonderformen von Abgaben und Fremdenverkehrsabgaben runden das Werk ab.
Vorteile auf einen Blick
- klar gegliederte Darstellung
- Ausführungen zum Rechtsschutz
- verfasst von Experten aus Wissenschaft und Praxis
Zielgruppe
Für Juristen in den Ministerien, Kommunen und Landkreisen, in der Justiz sowie für spezialisierte Rechtsanwälte.
Aktualisiert: 2022-06-09
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Wegen des Landbedarfs, wie er für eine flächenbezogene Unternehmung wie die Bahn typisch ist, wird das Rechtsinstitut der Enteignung seit der Entwicklung der Eisenbahn eng mit ihr verbunden. Und noch heute stellt die Enteignung für expansionswillige Netzgesellschaften eine existenznotwendige Voraussetzung dar. Sie sind angewiesen auf die (in Art. 14 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich gebilligte Möglichkeit, die Rechtsordnung im Wege der Enteignung ausnahmsweise zu durchbrechen, wenn die enteignungserheblichen Vorhaben dem "Wohle der Allgemeinheit" dienen.
Zieht sich der Staat im Zuge der Privatisierung jedoch aus Verantwortungsbereichen eigenwillig zurück, oder verliert er aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorrangverhältnisse an Einflußnahmemöglichkeit, führt das gerade an Stellen, wo vormals unproblematisch aufgrund hoheitlicher Trägerschaft auch hoheitlicher Zwang ausgeübt werden konnte - zum Nutzen des gemeinen Wohls und zum Vorteil der staatlichen Unternehmung - zu Schwierigkeiten. Denn die privatrechtsförmige Eisenbahn nach dem Rechtsregimewechsel "Bahnreform" ist anders als einst die Deutsche Bundesbahn von vornherein keinem Gemeinwirtschaftlichkeitsauftrag unterstellt, sondern schon der Verfassungsvorgabe wegen als Wirtschaftsunternehmen zu führen, das auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist. Der vielzitierte verfassungsrechtliche Gewährleistungsauftrag richtet sich allein noch an den Bund als eine andere, von den privaten Eisenbahngesellschaften getrennte Rechtspersönlichkeit. Unter welchen Voraussetzungen dennoch zugunsten der privaten Bahn enteignet und damit der systemimmanente Widerspruch zwischen Förderung eines wichtigen infrastrukturellen Vorhabens auf der einen und Gleichbehandlung der Privatrechtssubjekte im Wettbewerb auf der anderen Seite gelöst werden kann, ist Gegenstand dieser Untersuchung.
Insoweit richtet sich die Arbeit nicht nur an Spezialisten leitungsgebundener Infrastrukturnetze, sondern zugleich an diejenigen, deren Interesse dem Institut der privatbegünstigenden Enteignung gilt, das durch die Privatisierung von Großunternehmungen wieder mehr an Bedeutung gewinnt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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