Aktualisiert: 2023-06-15
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All volumes of commentary on Book3 of the German Civil Code (BGB) may also be purchased by partial subscription. The reduced partial subscription price applies.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Privatrecht als Ordnungsform
CORPUS IURIS CIVILIS ist der Inbegriff antiker Rechtsregeln für eine hochentwickelte Gesellschaft. Zum ersten Mal wird das Privatrecht als selbständige Ordnungsform verstanden, welche die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen rational und zusammenhängend regelt: Die bedeutendste Hinterlassenschaft der römischen Antike!
Wurzeln des BGB im römischen Recht
Im kontinentalen Europa stellt die Rechtssammlung über viele Jahrhunderte die wesentliche Rechtsquelle dar. Die europäische Rechtstradition wurzelt noch heute im römischen Recht. Auch das BGB ist, wie fast alle geltenden Rechtsordnungen, vom CORPUS IURIS CIVILIS maßgeblich geprägt.
Institutionen: Herkunft und Bedeutung
Die von Kaiser Justinian (527-565) zusammengestellte Rechtssammlung CORPUS IURIS CIVILIS stellt mit ihrem fast unerschöpflichen Vorrat an Rechtsproblemen eine fachjuristische Dokumentation einzigartigen Ranges dar.
Den Anfang machen die kaiserlichen Institutionen (Band I). In weitem Umfang sind sie den Institutionen des klassischen Juristen Gaius (um 160 n.Chr.) nachgebildet. Die kaiserlichen Institutionen haben in eindrucksvoller Weise den durch höchste Präzision von Tatbestand und Rechtsfolge gekennzeichneten Stil des klassischen Rechtsdenkens begründet. Daneben haben die Institutionen aber auch als juristische Grammatik zur Einübung in das juristische Denken (Anfängerlehrbuch) gedient. Seit dem Humanismus des 16. Jahrhunderts gehören die Institutionen zum festen Bestand der Allgemeinbildung.
Zeitgemäße Übersetzung
Die zielsprachenorientierte Übersetzung eröffnet Juristen und an Rechtsfragen orientierten Zeitgenossen einen neuen Zugang zu den klassischen Texten der Rechtswissenschaft.
Bestellen Sie die Edition zur Fortsetzung mit einer einzigen Bestellnummer.
15 % Ermäßigung auf den Einzelpreis: ISBN 978-3-8114-4533-8.
Aktualisiert: 2023-02-10
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Aktualisiert: 2020-10-12
Autor:
Okko Behrends,
Herbert Hausmaninger,
Heinrich Honsell,
Rolf Knütel,
Berthold Kupisch,
Klaus Luig,
Karlheinz Misera,
Frank Peters,
Hans Hermann Seiler,
Wilhelm Simshäuser,
Andreas Wacke,
Karl-Heinz Ziegler,
Reinhard Zimmermann
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Privatrecht als Ordnungsform
CORPUS IURIS CIVILIS ist der Inbegriff antiker Rechtsregeln für eine hochentwickelte Wirtschaftsgesellschaft. Zum ersten Mal wird das Privatrecht als selbständige Ordnungsform verstanden, welche die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen rational und zusammenhängend regelt: Die bedeutendste Hinterlassenschaft der römischen Antike!
Wurzeln des BGB im römischen Recht
Im kontinentalen Europa stellt die Rechtssammlung über viele Jahrhunderte die wesentliche Rechtsquelle dar. Die europäische Rechtstradition wurzelt noch heute im römischen Recht. Auch das BGB ist, wie fast alle geltenden Rechtsordnungen, vom CORPUS IURIS CIVILIS maßgeblich geprägt.
Digesten: Herkunft und Schicksal
Die von Kaiser Justinian (527-565) zusammengestellte Rechtssammlung stellt mit ihrem fast unerschöpflichen Vorrat an Rechtsproblemen eine fachjuristische Dokumentation einzigartigen Ranges dar. Das Herzstück bilden die 50 Bücher der Digesten ("Geordnete Sammlung"). Sie bestehen aus Fragmenten rechtswissenschaftlicher Schriften von etwa 40 röm. Juristen der sog. klassischen Zeit.
Band IV
Band IV beinhaltet die Digesten 21 bis 27, diese haben zentrale Materien insbesondere aus dem Kaufrecht und dem Familienrecht zum Gegenstand:
- Sach- und Rechtsmängelhaftung beim Kauf (Dig. 21)
- Zinsrecht (Dig. 22, 1) und Beweisrecht (Dig. 22, 3 ff.)
- Eheschließung (Dig. 23, 2) und Ehescheidung (Dig. 24, 2)
- Schenkungen unter Ehegatten (Dig. 24, 1) und Unterhaltspflicht (Dig. 25, 3)
- Anerkennung von Kindern (Dig. 25, 3) und Vormundschaft (Dig. 26 u. 27)
Zeitgemäße Übersetzung
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Aktualisiert: 2020-10-12
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Aktualisiert: 2020-10-12
Autor:
Peter Apathy,
Okko Behrends,
Elmar Bund,
Manfred Harder,
Franz Horak,
Bruno Huwiler,
Rolf Knütel,
Christoph Krampe,
Berthold Kupisch,
Fritz Raber,
Gottfried Schiemann,
Hans Hermann Seiler,
Hans Wieling,
Christian Wollschläger
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Privatrecht als Ordnungsform
CORPUS IURIS CIVILIS ist der Inbegriff antiker Rechtsregeln für eine hochentwickelte Gesellschaft. Zum ersten Mal wird das Privatrecht als selbständige Ordnungsform verstanden, welche die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen rational und zusammenhängend regelt: Die bedeutendste Hinterlassenschaft der römischen Antike!
Wurzeln des BGB im römischen Recht
Im kontinentalen Europa stellt die Rechtssammlung über viele Jahrhunderte die wesentliche Rechtsquelle dar. Die europäische Rechtstradition wurzelt noch heute im römischen Recht. Auch das BGB ist, wie fast alle geltenden Rechtsordnungen, vom CORPUS IURIS CIVILIS maßgeblich geprägt.
Institutionen: Herkunft und Bedeutung
Die von Kaiser Justinian (527-565) zusammengestellte Rechtssammlung CORPUS IURIS CIVILIS stellt mit ihrem fast unerschöpflichen Vorrat an Rechtsproblemen eine fachjuristische Dokumentation einzigartigen Ranges dar.
Den Anfang machen die kaiserlichen Institutionen (Band I). In weitem Umfang sind sie den Institutionen des klassischen Juristen Gaius (um 160 n.Chr.) nachgebildet. Die kaiserlichen Institutionen haben in eindrucksvoller Weise den durch höchste Präzision von Tatbestand und Rechtsfolge gekennzeichneten Stil des klassischen Rechtsdenkens begründet. Daneben haben die Institutionen aber auch als juristische Grammatik zur Einübung in das juristische Denken (Anfängerlehrbuch) gedient. Seit dem Humanismus des 16. Jahrhunderts gehören die Institutionen zum festen Bestand der Allgemeinbildung.
Zeitgemäße Übersetzung
Die zielsprachenorientierte Übersetzung eröffnet Juristen und an Rechtsfragen orientierten Zeitgenossen einen neuen Zugang zu den klassischen Texten der Rechtswissenschaft.
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Aktualisiert: 2020-10-12
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Inhalt Band V
Gegenstand der Bücher 28 bis 34 ist das römische Erbrecht. Die an Einzelheiten reiche Darstellung läßt die Bedeutung der Materie für die besitzenden Klassen erkennen. Ausgangspunkt der Erörterungen sind Fragen der seit alters vorherrschenden Erbfolge durch letztwillige Verfügung, durch Testament (testamentum):
- Errichtung des Testaments,
- wirksame und unwirksame Errichtung,
- Errichtung für Unmündige,
- Inhalt und Eröffnung,
- Formerleichterungen bei Errichtung bei Soldaten.
Neben das Vermächtnis (legatum), das traditionell formgebunden ist, tritt seit der Kaiserzeit im Zuge einer allgemeinen Entwicklung das funktional vergleichbare, aber weitgehend formfreie Fideikommiß (fideicommissum). Beide Rechtsinstitute sind von großer praktischer Bedeutung, wie die Kasuistik der Zuwendungen anschaulich zeigt:
- Immobilien, Geld, Renten, Mitgift, Unterhalt
- Arbeitsleistungen, Wohnung, Hausrat, Lebensmittel
- Kleidung, Schmuck, Toilettenartikel
In Europa ist auch das römische Erbrecht zu allen Zeiten eine hohe Schule des juristischen Denkens gewesen – ein Faktum, das an Aktualität nichts verloren hat.
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