Nikolai Warneke untersucht das von Rechtsprechung und Rechtslehre aufgestellte Postulat der Bestimmtheit des Teilnehmervorsatzes auf seine Berechtigung. Im Anschluß an die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (BGHSt 34, 63 zum Anstiftervorsatz und BGHSt 42, 135 zum Gehilfenvorsatz) werden Widersprüche der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Zur Vermeidung dieser Widersprüche und zur Vereinheitlichung des Beteiligungsvorsatzes leitet der Autor den Mindestinhalt des Vorsatzes für die verschiedenen Beteiligungsformen aus teleologischen und normtheoretischen Erwägungen ab. Hierzu wird nach einem Rückgriff auf allgemeine Vorsatzlehren und den Strafgrund der Vorsatzstrafe zunächst der Bezugspunkt des Vorsatzes entwickelt. Unter Berücksichtigung des Bezugspunktes des Vorsatzes wird sodann für die verschiedenen Beteiligungsformen - die Teilnahme und insbesondere entfernte täterschaftliche Begehungsformen - der notwendige Mindestinhalt des Vorsatzes entwickelt.
Warneke gelangt zu dem Ergebnis, daß es der in den genannten Entscheidungen und von der herrschenden Lehre postulierten "Bestimmtheit des Vorsatzes" überhaupt nicht bedarf. Erforderlich, aber ausreichend ist für alle Beteiligungsformen das Vorliegen der im einzelnen herausgearbeiteten Mindestvoraussetzungen des Vorsatzes.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nikolai Warneke untersucht das von Rechtsprechung und Rechtslehre aufgestellte Postulat der Bestimmtheit des Teilnehmervorsatzes auf seine Berechtigung. Im Anschluß an die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (BGHSt 34, 63 zum Anstiftervorsatz und BGHSt 42, 135 zum Gehilfenvorsatz) werden Widersprüche der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Zur Vermeidung dieser Widersprüche und zur Vereinheitlichung des Beteiligungsvorsatzes leitet der Autor den Mindestinhalt des Vorsatzes für die verschiedenen Beteiligungsformen aus teleologischen und normtheoretischen Erwägungen ab. Hierzu wird nach einem Rückgriff auf allgemeine Vorsatzlehren und den Strafgrund der Vorsatzstrafe zunächst der Bezugspunkt des Vorsatzes entwickelt. Unter Berücksichtigung des Bezugspunktes des Vorsatzes wird sodann für die verschiedenen Beteiligungsformen - die Teilnahme und insbesondere entfernte täterschaftliche Begehungsformen - der notwendige Mindestinhalt des Vorsatzes entwickelt.
Warneke gelangt zu dem Ergebnis, daß es der in den genannten Entscheidungen und von der herrschenden Lehre postulierten "Bestimmtheit des Vorsatzes" überhaupt nicht bedarf. Erforderlich, aber ausreichend ist für alle Beteiligungsformen das Vorliegen der im einzelnen herausgearbeiteten Mindestvoraussetzungen des Vorsatzes.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Nikolai Warneke untersucht das von Rechtsprechung und Rechtslehre aufgestellte Postulat der Bestimmtheit des Teilnehmervorsatzes auf seine Berechtigung. Im Anschluß an die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (BGHSt 34, 63 zum Anstiftervorsatz und BGHSt 42, 135 zum Gehilfenvorsatz) werden Widersprüche der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Zur Vermeidung dieser Widersprüche und zur Vereinheitlichung des Beteiligungsvorsatzes leitet der Autor den Mindestinhalt des Vorsatzes für die verschiedenen Beteiligungsformen aus teleologischen und normtheoretischen Erwägungen ab. Hierzu wird nach einem Rückgriff auf allgemeine Vorsatzlehren und den Strafgrund der Vorsatzstrafe zunächst der Bezugspunkt des Vorsatzes entwickelt. Unter Berücksichtigung des Bezugspunktes des Vorsatzes wird sodann für die verschiedenen Beteiligungsformen - die Teilnahme und insbesondere entfernte täterschaftliche Begehungsformen - der notwendige Mindestinhalt des Vorsatzes entwickelt.
Warneke gelangt zu dem Ergebnis, daß es der in den genannten Entscheidungen und von der herrschenden Lehre postulierten "Bestimmtheit des Vorsatzes" überhaupt nicht bedarf. Erforderlich, aber ausreichend ist für alle Beteiligungsformen das Vorliegen der im einzelnen herausgearbeiteten Mindestvoraussetzungen des Vorsatzes.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Das Internet der Dinge/Internet of Things (IoT) revolutioniert die Kommunikation. Es ermöglicht den Datenaustausch mit intelligenten Gegenständen ohne unmittelbare menschliche Beteiligung und deren automatisierte Steuerung, etwa unter Einsatz künstlicher Intelligenz. Zu den möglichen Anwendungsfeldern gehören vernetzte Autos und Häuser, vorbeugende Wartung von Maschinen (‚Predictive Maintenance‘), die Überwachung medizinischer Implantate und intelligente Energienetze. Während der Aufbau des Internet der Dinge bereits in vollem Gange ist, sind die rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang noch weitgehend ungeklärt. Als Querschnittsmaterie ist eine ganze Reihe von Rechtsgebieten berührt. Hierzu gehören aus dem Zivilrecht das Vertrags- und das Haftungsrecht, insbesondere beim Einsatz künstlicher Intelligenz. Angesichts der massiven Verwendung von Daten rücken das Datenschutzrecht und die Frage nach einem Recht an nicht personenbezogenen Daten in den Vordergrund. Zu beachten sind auch regulatorische Anforderungen, etwa des Telekommunikations- und Exportkontrollrechts. Weiter an Bedeutung gewinnt daneben das IT-Sicherheitsrecht. Nicht zuletzt spielt das Kartellrecht eine Rolle, etwa bei der Kumulierung von Daten und beim Aufbau von Ökosystemen.
InhaltStruktur des IoTRechtliche Fragestellungen zu DatenVertragsgestaltungHaftungÖkosystemeVertriebIT-SicherheitKünstliche IntelligenzBlockchain-LösungenBesondere RegulierungsfragenSektorspezifische Anwendungsbereiche, z.B. Automobilwirtschaft, Energie, Gesundheitswirtschaft, Handel, Immobilienwirtschaft, Logistik, Smart Factory, Medien, Smart Cities, Telekommunikation, Verkehr, Versicherungswirtschaft etc.
Vorteile auf einen Blickpraxisorientierter AnsatzDarstellungen von SpezialistenBesonderheiten der Anwendungsfelder in einzelnen Branchen berücksichtigtVorschläge zur praktischen Gestaltung und Umsetzung
Zielgruppe
Für Geschäftsführung, Rechtsabteilungen und deren Beratung, Unternehmensberatungen sowie Rechtsanwaltschaft und Wissenschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Stefan Bauer,
Alexander Birnstiel,
Walter Blocher,
Thomas Böhne,
David Bomhard,
Peter Bräutigam,
Steffen Burrer,
Michael Denga,
Sebastian Dienst,
Christian Djeffal,
Andreas Egger,
Wolfgang Feiel,
Korbinian Feller,
Martin Geipel,
Janik Gossler,
Korbinian Hartl,
Dirk Heckmann,
Martin Hedrich,
Thomas Josef Heitzer,
Kai-Michael Hingst,
Joachim Hohmann,
Ingo Hüttemeyer,
Torsten Kraul,
Johannes Kreile,
Tobias Kügler,
Christian Alexander Mayer,
Ralph Nack,
Anne Paschke,
Mansur Pour Rafsendjani,
Louis Püschel,
Michael Reiling,
Maximilian Röglinger,
Thomas Roth,
Daniel Rücker,
Bärbel Sachs,
Joachim Schrey,
Nico Schur,
Klaus M. Steinmaurer,
Thomas Thalhofer,
Olaf Vogel,
Nikolai Warneke,
Andreas Wiebe
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Zum Werk
Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist das "Grundgesetz der Verwaltung". Es enthält zahlreiche bereichsübergreifende Regelungen für das behördliche Verwaltungsverfahren, z.B. zum Verwaltungsakt und den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die genaue Kenntnis des Verfahrensrechts ist für jeden öffentlich-rechtlichen Praktiker von zentraler Bedeutung. Dabei wird die sichere Anwendung durch die ständige Rechtsentwicklung und eine Vielzahl instanz- und obergerichtlicher Urteile erschwert.
Der bewährte Kommentar orientiert sich eng an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte. Im Rahmen der Einzelkommentierungen sind jeweils auch die Regelungen der Länder mit berücksichtigt.
Der kompakte dreistufige Aufbau sorgt schnell für Klarheit:
- Überblicks-Ebene mit knapper Kurzerläuterung
- Standard-Ebene mit ausführlicher Kommentierung
- Detail-Ebene mit Beispielen, Checklisten und Vertiefungshinweisen
Vorteile auf einen Blick
- Verfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsrecht in einem Band
- moderne, übersichtlich strukturierte Kommentierung
- Praxistipps und Anwendungsbeispiele aus der Rechtsprechung
Zur Neuauflage
Der Kommentar hat den Rechtsstand 1. April 2016, teilweise auch darüber hinaus. So konnte bereits das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 berücksichtigt werden. Mit diesem ÄnderungsG wurde ein neuer § 35a (Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsakts) in das VwVfG eingefügt. Außerdem wurden die §§ 24 und 41 VwVfG geändert.
Ausführlich erläutert sind auch die weiteren Gesetzesänderungen seit der Vorauflage, insbesondere in den Bereichen Planfeststellungsverfahren und elektronisches Verwaltungsverfahren.
Zusätzlich zum Verwaltungsverfahrensgesetz werden in der 2. Auflage das Verwaltungszustellungsgesetz und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vollständig kommentiert. Dabei werden landesrechtliche Zustellungs- und Vollstreckungsregelungen mit berücksichtigt.
Neue Literatur und Rechtsprechung wurde ausführlich berücksichtigt, z.B. die Auswirkungen der Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 auf Präklusionsnormen.
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Juristen in Landes- und Kommunalbehörden, Verwaltungsrichter, Verbandsjuristen, Unternehmensjustiziare sowie die Universitäten.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Joachim Abel,
Florian von Alemann,
Manfred Aschke,
Johann Bader,
Alexander Birk,
Beate Burr,
Heike Delbanco,
Astrid Deusch,
Marc Falkenbach,
Michael Funke-Kaiser,
Brigitte Gerstner-Heck,
Dirk Herrmann,
Matthias Heßhaus,
Winfried Huck,
Jörn Axel Kämmerer,
Norbert Kämper,
Felix Koehl,
Wolfgang Kunze,
Hans-Peter Michler,
Jörg Müller,
Ulrike Müller,
Lorenz Prell,
Daniel Riedel,
Lisa Ronellenfitsch,
Michael Ronellenfitsch,
Maria Christina Rost,
Rebecca Schaller,
Fabian Scheffczyk,
Franz Schemmer,
Wolf Friedrich Spieth,
Paul Tiedemann,
Thomas Troidl,
Marcus Jurij Vogt,
Nikolai Warneke
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Nikolai Warneke untersucht das von Rechtsprechung und Rechtslehre aufgestellte Postulat der Bestimmtheit des Teilnehmervorsatzes auf seine Berechtigung. Im Anschluß an die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (BGHSt 34, 63 zum Anstiftervorsatz und BGHSt 42, 135 zum Gehilfenvorsatz) werden Widersprüche der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Zur Vermeidung dieser Widersprüche und zur Vereinheitlichung des Beteiligungsvorsatzes leitet der Autor den Mindestinhalt des Vorsatzes für die verschiedenen Beteiligungsformen aus teleologischen und normtheoretischen Erwägungen ab. Hierzu wird nach einem Rückgriff auf allgemeine Vorsatzlehren und den Strafgrund der Vorsatzstrafe zunächst der Bezugspunkt des Vorsatzes entwickelt. Unter Berücksichtigung des Bezugspunktes des Vorsatzes wird sodann für die verschiedenen Beteiligungsformen - die Teilnahme und insbesondere entfernte täterschaftliche Begehungsformen - der notwendige Mindestinhalt des Vorsatzes entwickelt.
Warneke gelangt zu dem Ergebnis, daß es der in den genannten Entscheidungen und von der herrschenden Lehre postulierten "Bestimmtheit des Vorsatzes" überhaupt nicht bedarf. Erforderlich, aber ausreichend ist für alle Beteiligungsformen das Vorliegen der im einzelnen herausgearbeiteten Mindestvoraussetzungen des Vorsatzes.
Aktualisiert: 2023-04-15
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