Ad-hoc-Publizität bei öffentlichen Übernahmen
Das Verhältnis der Ad-hoc-Publizitätspflichten aus § 15 WpHG und § 10 WpÜG
Andreas Decker
Die Zahl der in Deutschland durchgeführten öffentlichen Übernahmen steigt kontinuierlich an. Dieses Phänomen wird von einer immer dichteren und vielfältigeren Vereinheitlichung des europäischen Kapitalmarktrechts flankiert. Die Studie widmet sich der Frage, welche Auswirkungen die europäische Marktmissbrauchsrichtlinie und das darauf gründende Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) auf die Ad-hoc-Publizität bei öffentlichen Übernahmen haben und welche Probleme sich aus dem Zusammenspiel von Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und Wertpapierhandelsrecht (WpHG) ergeben. Zunächst geht der Verfasser auf die Grundlagen der Thematik ein, zu denen eine kurze Darstellung der Regelungen des WpÜG, deren Verhältnis zum Insiderrecht des WpHG sowie die durch das Übernahmerichtlinie- Umsetzungsgesetz eingetretenen Änderungen gehören. Insbesondere wird versucht darzulegen, welche insiderrechtlich relevanten Schutzlücken im Vorfeld von öffentlichen Angeboten bestehen und auf das Erfordernis einer Anwendung des wertpapierhandelsrechtlichen Insiderrechts hingewiesen. Die Einführung schließt mit einer Darstellung der ökonomischen Grundlagen der Ad-hoc-Publizität. Dem folgend wird zunächst auf die Ad-hoc-Publizitätspflicht des Bieters bei öffentlichen Angeboten eingegangen. Dabei liegt der Schwerpunkt der Darstellung zunächst auf der Regelung des § 10 WpÜG. Einzelne Tatbestandsmerkmale werden dahingehend untersucht, ob durch die Änderungen des AnSVG Auswirkungen auch auf diese Veröffentlichungspflicht zu verzeichnen sind. Die sich daran anschließenden Ausführungen wenden sich der Frage zu, wann eine ergänzende Ad-hoc-Publizitätspflicht im Vorfeld der Entscheidung nach § 15 WpHG in Betracht kommt. Darauf aufbauend werden die Voraussetzungen dieser Veröffentlichungspflicht und die durch das AnSVG eingetretenen Veränderungen dargestellt. Insbesondere wird versucht die Frage zu klären, wann berechtigte Interessen einen Aufschub der Veröffentlichung rechtfertigen. In einem letzten Schritt geht Andreas Decker auf die Veröffentlichungspflicht der Zielgesellschaft ein. Dabei wird unter Zugrundelegung der zuvor gesammelten Erkenntnisse im Wesentlichen unterstrichen, wann die Zielgesellschaft von einer Information unmittelbar betroffen ist und diese Information für sie ein Kursbeeinflussungspotential aufweist. Auch hier wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, wann der Zielgesellschaft ein Aufschub der Veröffentlichung auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG möglich ist.