Assoziation und Institution als soziale Lebensformen in der zeitgenössischen Rechtstheorie.
Florian Simon
Der Autor gibt einleitend einen Überblick über eine Reihe von funktional äquivalenten Denkansätzen und politisch-rechtlichen Strukturtheorien, die mit der Assoziation und den zugehörigen Assoziationstheorien korrelieren, auch wenn sie andere Schlüsselbegriffe (wie etwa Konsoziation statt Assoziation, Genossenschaft, Körperschaft o. ä.) in einer im Detail abweichenden Begrifflichkeit verwenden. Besonderes Augenmerk wird hier auf die politisch-rechtliche Sozialtheorie des Althusius, die Theorie der Genossenschaften und des Genossenschaftsrechts Otto von Gierkes und die am Begriff der Korporation bzw. der Körperschaft orientierten Theorien sozialer Verbandsbildungen gerichtet.
Der zweite Abschnitt dient der Klärung des Verhältnisses, in dem die heutige Theory of Association und ihre Associational Method zu den überkommenen Theorien sozialer Assoziation und ihren Nachfolger-Theorien (Konsoziationen, Genossenschaften, Körperschaften u. a.) stehen. Hierbei werden die Theorien Ferdinand Tönnies‘, Georg Simmels, Leopold von Wieses sowie Otto Brusiins gegenübergestellt.
In den beiden folgenden Abschnitten geht es um eine normentheoretische und soziologische Begründung des Rechts und der sozialen Gemeinschaftsbildungen, ausgehend von der Rechts- und Sozialtheorie Max Webers und anknüpfend an den Institutionenbegriff bei Ludwig Wittgenstein. Es wird unterschieden zwischen einem spätpositivistischen Institutionalismus (McCormick, Weinberger) einerseits und einem nachpositivistischen, genuin rechtsrealistischen Neuen Institutionalismus (Schelsky, Luhmann, Krawietz u. a.) andererseits. Letzterer enthält die „Grundlegung eines neuen rechtsrealistischen Denkansatzes“.
Im letzten Abschnitt befaßt sich Florian Simon mit einer moralisch-ethischen, einer vernunfttheoretisch-transzendentalen und einer (rechts-)staatlichen Anerkennung des Rechts.
Wie die hier skizzierte Theorie der Assoziationen und Institutionen, die auch auf den Rechtsstaat anwendbar ist, erkennen läßt, können die modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaften, die mit Mitteln des Rechts auf derartigen Sozialsystemen aufbauen, jeweils nur unter Bezugnahme auf sich selbst – und gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf andere selbstreferenzielle Sozialsysteme in ihrer Umwelt – beschrieben, gedeutet und erklärt werden.