Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Italien
Ein Vergleich zum deutschen Recht unter besonderer Berücksichtigung der EU-Richtlinie 93 /13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Uta Rausch
Richtlinien sind derzeit das wichtigste Mittel zur Angleichung des Privatrechts in der Europäischen Union. Die unterschiedliche Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten kann die Erreichung dieses Ziels gefährden und vor allem zu Wettbewerbsverzerrungen und einem unterschiedlichen Verbraucherschutz in der Europäischen Union führen. Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Italien im Vergleich zu Deutschland. Dabei spielt die Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eine wesentliche Rolle. In dem ersten Teil der Arbeit stellt die Verfasserin die wesentlichen Grundzüge des Verbraucherschutzes in der Europäischen Union sowie die Entwicklung eines eigenständigen Verbraucherbegriffes im primären und sekundären EU-Recht dar. Der Hauptteil der Arbeit behandelt den Schutz vor allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Geltung der Regelung des italienischen Codice civile bis zur Umsetzung der AGB-Richtlinie im Jahre 1996 sowie die Rechtslage nach der Umsetzung. Zwar hatte Italien als erster europäischer Gesetzgeber im Jahre 1942 Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen, diese beschränkten sich jedoch auf eine formelle Kontrolle der Einbeziehung und Auslegung von AGBs. Eine gesetzlich vorgeschriebene Inhaltskontrolle gab es im Gegensatz zum deutschen Recht nicht. Angesichts dieser unterschiedlichen Ausgangslage bestand in den Ländern auch ein unterschiedlicher Umsetzungsbedarf hinsichtlich der AGB- Richtlinie. Während in den italienischen Codice civile ein neues Kapitel mit dem Titel „Von den Verbraucherverträgen“ eingefügt wurde, konnte man sich im deutschen Recht auf wenige Änderungen des AGBG beschränken. Weitere Anpassungen wurden im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung vorgenommen. Das Schutzniveau hat sich in den beiden Ländern durch die Richtlinienumsetzung zwar angenähert, allerdings bestehen gerade in Italien Umsetzungsdefizite, die zu einigen Auslegungsproblemen geführt haben. Zusätzlich beschränken die neu in den Codice civile eingefügten Vorschriften (Artt. 1469-bis ff C.c.) den Schutz vor allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Verbraucher. Insoweit ist der Schutz vor missbräuchlichen Klauseln im italienischen Recht in Anlehnung an die europäischen Vorgaben reines Verbraucherschutzrecht. Dies ist ein zentraler Unterschied zum deutschen Recht, in dem allgemein eine Vertragspartei vor einem Missbrauch der einseitigen Vertragsgestaltungsfreiheit geschützt wird (§§ 305ff BGB). Die Besonderheiten im Bereich der Verbraucherverträge werden in einer Vorschrift (§ 310 Abs.3 BGB) zusammengefasst.