Der deliktische Schadensersatz im europäischen Datenschutzprivatrecht
Unter besonderer Berücksichtigung der Schadensbemessung
Tobias Jacquemain
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Datenschutzrecht sind nur von nachgeordneter Bedeutung und fokussieren sich in der Regel ausschließlich auf Geldbußen als verwaltungsrechtliche Sanktion. Woran scheitert die deliktische Haftung, die einen Ausgleich für den Betroffenen leisten könnte?
Das Fehlen einer brauchbaren Definition des Schadens bei Datenschutzverstößen, aber noch vielmehr die Schwierigkeit beim Bemessen des Schadens machen einen effektiven Schadensersatzanspruch kaum möglich. Die bei Verstößen vorherrschend auftretenden immateriellen Schäden sind nicht in Geld messbar und behindern die effektive Rechtsdurchsetzung etwaiger Ansprüche. Daten sind zu lukrativen Wirtschaftsgütern geworden. Das legt materielle Schädigungen bei Datenschutzverletzung durch Private nah. Der deliktische Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung umfasst den Schutz kommerzieller Interessen. Daher erscheint eine „Materialisierung“ von Datenschutzverstößen praktikabel.