Die Beiladung im Kapitalanleger-Musterverfahren
Andrea Zorn
Erstmals am 1.11.2005 trat mit dem Gesetz über die Einführung von Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz „KapMuG“) ein Gesetz in Kraft, das die Bündelung von Schadensersatzforderungen einer Vielzahl von Klägern in einem Verfahren ermöglicht. Der Gesetzgeber hat mit Einführung dieses Gesetzes Neuland betreten und zumindest für den Bereich des Kapitalmarktrechts eine verfahrensrechtliche Lücke in Bezug auf die kollektive Geltendmachung von Ansprüchen geschlossen. Mit der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens wurde eine für alle Beteiligten bindende Entscheidung im Rahmen des Musterentscheids ermöglicht. Alle Beteiligten des Kapitalanleger-Musterverfahrens, die ihre Ansprüche vor dem Musterverfahren bereits im Klageweg geltend gemacht haben und nicht zum Musterkläger bestimmt worden sind, sind Beigeladene, die in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung dem Wortlaut der Nebenintervention der ZPO nachempfunden wurden. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz die Bündelung rechtlicher Interessen über die Grenzen der Verfahrensparteien geschaffen. Dennoch hat er eine Sammelklage nach amerikanischem Vorbild trotz aller Befürchtungen der Rechtsanwender nicht in das deutsche Zivilprozessrecht eingeführt. Die Stellung der Beigeladenen im Kapitalanleger-Musterverfahren soll im Rahmen dieser Arbeit thematisiert werden. Dazu werden nicht nur die Stellung der Beigeladenen im Kapitalanleger-Musterverfahren und die mit ihrer Position einhergehenden Rechte beleuchtet, sondern vor allem wird ein besonderes Augenmerk auf den Vergleich der Beiladung nach dem KapMuG mit der Nebenintervention nach der ZPO gelegt. Die Arbeit knüpft damit an das stetige Reformstreben des Gesetzesgebers in Bezug an und soll dazu beitragen, einen Fortschritt im Verfahrensrecht zu erreichen. Aufgrund der Bestrebung der Europäischen Kommission, eine europäische Verbandsklage einzuführen, greift die in dieser Arbeit vorgeschlagene Öffnung des Anwendungsbereichs sowie die Eingliederung des KapMuG in die ZPO die aktuellen Reformbestrebungen auf.