Die gesellschaftsbenannte Stimmrechtsvertretung (Proxy-Voting) in der Hauptversammlung der deutschen Publikums-AG.
Susanne Lenz
Im Rahmen der „Aktienrechtsreform in Permanenz“ hat der Gesetzgeber durch das Namensaktiengesetz im Jahre 2001 den „von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter“ in das Aktiengesetz eingeführt. Diese häufig unter dem Schlagwort des „proxy voting“ diskutierte Form der Stimmrechtsvertretung wurde erst kurz vor Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens – en passant und ohne jeden wissenschaftlichen Diskurs – auf Initiative des Bundestags-Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen. Insbesondere vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen Kontroverse um die Zulässigkeit des „Verwaltungsstimmrechts“ als einer „Grundsatzfrage des Aktienrechts“ mutet der Gesetzgeber der Hauptversammlungspraxis in diesem anfechtungssensiblen Bereich durch die allenfalls rudimentäre Regelung ein unerträgliches Maß an Rechtsunsicherheit zu.
Susanne Lenz beantwortet in ihrer Arbeit dogmatische und praktische Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit der gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertretung stellen.