Die konsensuale Beendigung bestehender Investitionsschutzverträge von Kopelke,  Thomas

Die konsensuale Beendigung bestehender Investitionsschutzverträge

Fortgeltungsklauseln und der Abschluss von Folgeabkommen am Beispiel des deutsch-chinesischen Investitionsschutzvertrages von 2003

Konsensuale Beendigungen bestehender bilateraler Investitionsschutzabkommen (Bilateral Investment Treaties – BITs) sind zunehmend zu beobachten. Die Beendigung eines BITs zugunsten eines Folgeabkommens nimmt eine als differenziert zu betrachtende Rolle ein, sobald ein Mitgliedsstaat der EU Vertragspartei ist. Bedingt ist dies durch die gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. e) in Verbindung mit Artikel 206 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhebliche Erweiterung der Kompetenzen der EU zur Ausgestaltung der gemeinsamen Handelspolitik. Umfasst ist hiervon nebst weiteren die Vertragsschlusskompetenz für bilaterale Investitionsschutzabkommen: Selbige obliegt anders als zuvor nicht mehr den Mitgliedstaaten der EU. Vielmehr ist der Schutz ausländischer Direktinvestitionen grundsätzlich Teil der gemeinsamen Handelspolitik in ausschließlicher Zuständigkeit der EU. Wenngleich dieser Umstand zunächst keine Notwendigkeit der Beendigung bestehender mitgliedstaatlicher BITs begründet, ist es Anspruch der EU, schrittweise eine europäische Vereinheitlichung des Investitionsschutzes zu schaffen. Dies geht mit der Verhandlung neuer EU-BITs in einem Umfeld einher, welches bislang durch bestehende BITs der EU-Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist. Zu vermeiden ist ein paralleles Fortbestehen von BITs für die Dauer von deren Fortgeltung, um Fehlanreizen wie dem treaty shopping oder dem forum shopping entgegenzutreten.

Fraglich ist daher, ob eine in einem BIT enthaltene Fortgeltungsklausel ihre Geltung entfalten kann, wenn die Vertragsparteien das Abkommen einvernehmlich beenden oder ersetzen. Zudem ist fraglich, ob künftig abzuschließenden BITs der EU vor dem Hintergrund bestehender Fortgeltungsklauseln unverzüglich nach In-Kraft-Treten die ausschließliche Anwendbarkeit zukommen kann.

Zur Klärung dieser Fragen steht insbesondere auch im Fokus, wie sich das EU-Kompetenzgefüge auf zu ersetzende Abkommen auswirkt und ob eine Investor-State-Dispute-Settlement Clause konsensual von den BIT-Vertragsparteien gegenüber den Investoren widerrufen werden kann. Zur Veranschaulichung werden exemplarisch die Bestimmungen des deutsch-chinesischen Investitionsschutzabkommens herangezogen.

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