Die Pflichten des Insolvenzverwalters bei einer im eröffneten Insolvenzverfahren anfallenden und angenommenen Erbschaft
Sven Gelbke
Sowohl das Insolvenz- als auch das Erbrecht erlangen eine immer größer werdende Relevanz in der heutigen Zeit. Kein Wunder, ist es doch nie so leicht gewesen aufgrund der umfangreichen Möglichkeiten von Ratenzahlungen und spekulativen Finanzgeschäften den Überblick über die eigene Finanzlage zu verlieren. Auch die Bedeutsamkeit von Erbschaften sowie deren Umfang nimmt bei einer immer älter werdenden Bevölkerung stetig zu. Doch was geschieht, wenn Insolvenz und Erbschaft zusammenfallen, wenn während des laufenden Insolvenzverfahrens eine Erbschaft anfällt? Dieser Frage geht die Veröffentlichung nach und stellt dabei insbesondere auf die Perspektive des Insolvenzverwalters ab. Denn gerade für ihn stellt sich die momentane, teils gegenläufige Gesetzlage für den geschilderten Fall als undankbar dar. Eines der Hauptprobleme ist dabei, auf welche Weise eine Befriedigung der jeweiligen Gläubigergruppen zu erfolgen hat. Hierbei wird eine Lösung verfolgt, die eine getrennte Befriedigung der Insolvenz- und der Nachlassgläubiger erzielt. Dies erfolgt durch eine dogmatisch hergeleitete regelmäßige Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Beantragung einer Nachlassverwaltung beziehungsweise eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Dabei werden sowohl etwaige besondere rechtliche Konstellationen im Verfahren selbst als auch bei den jeweiligen Vermögensverlagerungen im Einzelfall berücksichtigt. Daneben werden auch weitere Möglichkeiten einer Sonderung der Erbschaftsmasse untersucht wie Anfechtung der Erbschaft, deren Freigabe und eines Zurückweisungsrechts analog § 333 BGB, jedoch im Ergebnis abgelehnt. Weiterhin wird geprüft, welche sonstigen Pflichten bezogen auf die Erbschaft, wie beispielsweise die Inventarerstellung oder die erbrechtlichen Einreden, dem Insolvenzverwalter zukommen und welche hingegen beim Erben oder den Gläubigern verbleiben. Auch hierbei wird auf etwaige Besonderheiten in Einzelfällen eingegangen. Abgeschlossen wird die Studie mit einem Katalog, welcher das optimale Verhalten eines Insolvenzverwalters und dessen Pflichten im Einzelfall überblickartig als Leitfaden für die Praxis darstellt.