Die Sportregelakzessorietät des § 265d StGB
Der Strafrichter als Schiedsrichter?
Andreas Schramm
Die Arbeit behandelt das Verhältnis des § 265d StGB zum Sportrecht. Nach diesseitiger Auffassung setzt auch die Strafbarkeit des § 265d Abs. 1 und 2 StGB einen Verstoß des Vorteilsnehmers gegen die jeweils einschlägigen Sportregeln voraus. Daraus ergeben sich verschiedene Folgeprobleme etwa mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG sowie die Frage, wer nunmehr über einen Sportregelverstoß zu richten hat. Hierzu werden die Besonderheiten des Wettkampfsports von der Regelentstehung bis zu deren Durchsetzung erörtert, die potenziellen Bindungswirkungen von sportbezogenen (Verbands-)Entscheidungen auf den Straftatbestand untersucht und anhand verschiedener Beispiele konkretisiert.