Die Strafbarkeit der Abgabe eines unrichtigen Bilanzeids gemäß § 331 Nr. 3a HGB.
Ulrich Fleischer
Im Rahmen des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes fügte der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2007 mit § 331 Nr. 3a HGB eine neue Strafnorm auf dem Gebiet des Bilanzstrafrechts ein. Durch diese wurde die Abgabe eines unrichtigen »Bilanzeids« zum Jahres- und Konzernabschluss sowie zum Lage- und Konzernlagebericht von den gesetzlichen Vertretern von Kapitalgesellschaften unter Strafe gestellt. Seit ihrem Inkrafttreten wirft diese Strafnorm zahlreiche Fragen auf. Insbesondere wird vor dem Hintergrund, dass die unrichtige Rechnungslegung bereits seit jeher unter Strafe gestellt ist, in der Fachliteratur intensiv über den Anwendungsbereich von § 331 Nr. 3a HGB diskutiert. Eine klärende Gerichtsentscheidung steht bis heute aus.
Die Arbeit behandelt sämtliche für Wissenschaft und Unternehmenspraxis bedeutsamen Fragestellungen rund um den Bilanzeid. Unter anderem forschte der Verfasser mehrere Monate lang an der University of California in Berkeley, um sich mit dem US-amerikanischen Bilanzrecht und Bilanzstrafrecht vertraut zu machen, dessen Modernisierung durch den »Sarbanes-Oxley Act of 2002« gewissermaßen den Grundstein für die innerdeutsche Gesetzgebung darstellt. Eine unter den Finanzvorständen sämtlicher im DAX, MDAX und SDAX gelisteten Unternehmen durchgeführte Fragebogen-Untersuchung rundet die Darstellung ab.
Ausgezeichnet durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln mit dem CBH-Promotionspreis 2014.