Die Strafbarkeit der sog. ‚Kostenfallen‘ im Internet
Zum Kriterium der 'hypothetischen Gegenprobe'
Clemens Dion Völschow
Schätzungen von Verbraucherzentralen zufolge geraten in Deutschland jeden Monat mehr als 20.000 Internetnutzer in sog. „Kostenfallen“ im Internet. „Kostenfallen“, das sind Angebote im Internet, die nur auf den ersten Blick vermeintlich unentgeltlich sind. Erst bei genauerem Hinsehen kann an mehr oder weniger versteckter Stelle ein Hinweis auf die tatsächlichen Kosten entdeckt werden. Da dieser Kostenhinweis häufig übersehen wird, erfahren viele Internetnutzer erst durch die Zahlungsaufforderung von der Kostenpflichtigkeit der besuchten Internetseite. Gegenstand dieser Untersuchung ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Betreiber solcher Internetseiten strafbar machen. Im Mittelpunkt steht dabei der Betrugstatbestand i.S.d. § 263 StGB. In diesem Zusammenhang werden die relevanten Problemkomplexe, die rechnungsähnlichen Angebotsschreiben und die strafrechtliche Rechtsprechung zu den „Kostenfallen“ im Internet ausführlich thematisiert. Als relevante Problemkomplexe haben sich insbesondere die konkludente Täuschung, die Risikoverteilung sowie die Frage, ob eine Täuschung auch durch das Behaupten der Wahrheit überhaupt begangen werden kann, erwiesen. Darüber hinaus werden Parallelen zu den rechnungsähnlichen Angebotsschreiben, die gewissermaßen als Vorreiter der „Kostenfallen“ bezeichnet werden können, gezogen. Die strafrechtliche Rechtsprechung, die in dem BGH-Urteil zur Strafbarkeit von „Kostenfallen“ im Internet mündete, wird ebenfalls dargestellt und analysiert. Auch wenn die strafrechtliche Betrachtung der „Kostenfallen“ im Internet den inhaltlichen Schwerpunkt dieser Untersuchung bildet, bleibt die zivilrechtliche Würdigung nicht gänzlich unberücksichtigt. Daher wird auch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, das die Button-Lösung zum Gegenstand hat, behandelt. Im Rahmen dieser Untersuchung wird das Kriterium der „hypothetischen Gegenprobe“ entwickelt. Die „hypothetische Gegenprobe“ stellt einen innovativen Ansatz dar, der verwendet werden kann, um in der Praxis zu beurteilen, ob Informationen im Internet in aller Deutlichkeit und somit strafrechtlich unbedenklich zur Verfügung gestellt sind.