Die zeitlich befristeten Sonderregelungen zu Flüchtlingsunterkünften im BauGB
Notwendigkeit, Entstehungsgeschichte, Ziele, Konsistenz, Gültigkeit, Kritik, Alternativen, Reformbedarf
Alexander Lang
Als Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrer Neujahrsansprache 2015 erklärte, dass es eine Selbstverständlichkeit sei, Flüchtlinge aus Kriegsgebieten in der Bundesrepublik aufzunehmen, war das Ausmaß der sich anbahnenden „Flüchtlingskrise“ nicht absehbar. Acht Monate später zeichnete sich langsam ab, welche Problemvielfalt die enorme Zuwanderung von Asylsuchenden und deren Unterbringung aufwerfen würde. Mit ihrem Satz „Wir schaffen das“, der wohl wie kein zweiter mit Merkels Kanzlerschaft in Verbindung bleiben wird, sollte sie am Ende Recht behalten – zumindest was die Unterbringung der Flüchtlinge angeht. Mit den allgemeinen städtebaulichen Regelungen wäre dies nicht gelungen, weshalb die Schaffung der Sondervorschriften des § 246 VIII bis XVII BauGB notwendig war. Die Privilegierungstatbestände sind ausnahmslos mit höherrangigem Recht vereinbar und fügen sich weitgehend in die vorhandene Systematik ein. Abgesehen von kleinen Ungenauigkeiten ist dem Gesetzgeber hier ein guter Kompromiss gelungen, der sich im Ergebnis als praktikabel und zweckmäßig erwiesen und – im Hinblick auf die Fort- und Anschlussnutzung – auch über 2019 hinaus Bedeutung hat.