Eheverträge im Großherzogtum Baden in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts von Giesa,  Kai O

Eheverträge im Großherzogtum Baden in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts

Normative Grundlagen und Vertragspraxis

Seit Jahrhunderten ist es Teil deutscher Rechtstradition, Eheleuten die Möglichkeit zu geben, ihre spezifischen vermögensrechtlichen Verhältnisse individuell zu regeln. Gegenstand der errichteten Eheverträge sind dabei gewöhnlich nicht nur güterrechtliche, sondern auch erbvertragliche Bestimmungen. Bisher wurde die betreffende Vertragspraxis jedoch kaum wissenschaftlich behandelt. Im Großherzogtum Baden kommt den Eheverträgen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine große Bedeutung zu. Zwar ist die diesbezügliche Vertragsfreiheit durch die zwingende Auferlegung der vorehelichen Errichtung sowie die Unabänderlichkeit nach Abschluss der Ehe erheblich eingeschränkt. Dennoch dienen sie verhältnismäßig vielen Brpaaren zur Regelung des ehelichen Güterrechts sowie der erbvertraglichen Gestaltung. Der Verfasser beleuchtet in einem ersten Schritt die normativen Grundlagen des ehelichen Güter- und Erbrechts des Badischen Landrechts von 1810 und wertet in der Folge Eheverträge verschiedener Amtsgerichtsbezirke des Großherzogtums Baden aus. Über die Ermittlung der Vertragspraxis hinaus, werden dabei auch die Regelungshintergründe erforscht. Hierzu dient neben einem Blick auf die badische Rechtsgeschichte auch die Untersuchung der Berufs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Da das Badische Landrecht im Wesentlichen auf einer Übersetzung des französischen Code civil basiert, ist es in güterrechtlicher Hinsicht von besonderem Interesse, wie die Brleute auf den neu eingeführten gesetzlichen Güterstand der Fahrnisgemeinschaft reagieren. Im Erbrecht gilt Entsprechendes für das weggefallene Ehegattenerbrecht. Einen weiteren Schwerpunkt stellt die rechtliche Stellung der Ehefrau dar. Während ihre vermögensrechtlichen Befugnisse gesetzlich erheblich eingeschränkt sind, kommt es zu der Untersuchung, inwieweit dieser Zustand vertraglich modifiziert wird.

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