Institutionelle Arbeitslosigkeit und Grundgesetz.
Eine grundrechtstheoretische Betrachtung des Verhältnisses von Arbeitslosigkeit und Kündigungsschutzrecht.
Frank Rütten
Dem Kündigungsschutzrecht ist eine Spannungslage zwischen Freiheitsschutz und -gefährdung immanent. Es ist geboten, weil auf dem Arbeitsmarkt ein Kräfteungleichgewicht zugunsten der Arbeitgeber besteht. Gleichzeitig ist es für die herrschende Arbeitslosigkeit mitverantwortlich, weil seinetwegen Einstellungen unterbleiben.
In der vorliegenden Arbeit fragt der Autor daher im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt, ob es verfassungsrechtlich möglich ist, die ökonomischen Erkenntnisse über den Arbeitsmarkt für die juristische Dogmatik folgenreich zu machen. Dabei geht es um die Bedeutung der Berufsfreiheit für die Arbeitnehmer, die ausschließlich mit den Arbeitgebern zusammen zu verwirklichen ist. Das verweist auf die Frage der Grundrechtsgeltung im privaten Bereich. Theoretisch bedeutet das eine Ausweitung der Grundrechte im Sinne von Schutzpflichten zugunsten der Arbeitnehmer. Eine bloße Deregulierung der Arbeitsbeziehungen ist danach unzulässig. Nun ist aber der prinzipiell grundrechtlich gesicherte Kündigungsschutz eine Leistung, über welche die Arbeitgeber und nicht der Staat verfügen. Fraglich ist daher, ob der Staat gerade durch das Kündigungsschutzrecht die ebenfalls grundrechtsgeschützten Zugangsinteressen benachteiligt, indem er die Bestandsinteressen privilegiert. Das Kündigungsschutzrecht ist dann auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitsuchenden.
Im Schutzpflicht-Modell ist dieses komplexe Verhältnis kaum aufzulösen, weil es einen bipolaren Freiheitskonflikt zwischen einem stärkeren und einem schwächeren Grundrechtsträger lösen will. Tritt mit dem Zugangsinteresse eine dritte Schutzpflicht hinzu, die zu der ersten tendenziell in Widerspruch steht, gelingt der Interessenausgleich nur noch bei gleichzeitiger Anwendung von Über- und Untermaßverbot auf den Gesetzgeber. Das allen Arbeitsmarktparteien gleichermaßen zustehende Grundrecht verhindert so jedenfalls eine einseitige Chancenverteilung durch das staatliche Kündigungsschutzrecht.