Kirchliches Arbeitsrecht im Wandel
Entwicklung und Perspektiven kirchlicher Loyalitätspflichten
Marius Schäfer
Dem kirchlichen Arbeitsrecht obliegt es, einen verfassungsrechtlichen Zielkonflikt im Bereich des Individualarbeitsrechtes zu lösen, denn den Kirchen ist mit den Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG ein Selbstbestimmungsrecht zugewiesen, welches sich entscheidend auf das Arbeitsleben ihrer Dienstnehmer auswirken und eine Modifizierung ihrer Arbeitnehmerschutzrechte zur Folge haben kann. Ausdruck hiervon sind die den kirchlichen Arbeitnehmern auferlegten besonderen Verhaltens- und Loyalitätsanforderungen (Loyalitätspflichten), welche über die Einbeziehung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungswerke in den Arbeitsvertrag eine derart spezifische Geltung beanspruchen, wie diese nur für die Mitarbeit innerhalb der kirchlichen Dienstgemeinschaft vorzufinden ist. Wie im Falle einer Kündigung aufgrund eines Verstoßes hiergegen zwischen den Grundrechten des Arbeitnehmers und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht ein gerechter Ausgleich herzustellen sein kann, war bis vor kurzem noch eine rein auf das innterstaatliche Verfassungs- bzw. Arbeitsrecht bezogene Fragestellung, welche maßgeblich durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1985 bestimmt ist. Infolge eines beschleunigten gesellschaftlichen Wandels und einer neuerlichen europarechtlichen Gefährdungslage werden die tradierten Strukturen des kirchlichen Arbeitsrechtes jedoch zunehmend und dabei ganz besonders im so konfliktträchtigen Bereich der Loyalitätspflichten auf den Prüfstein gestellt, sodass es in dieser Schrift darum gehen soll, die Veränderungen der jüngsten Zeit aufzufangen und dessen Implikationen auf diesen speziellen Rechtsbereich zu untersuchen. Letztlich soll in diesem Zusammenhang auch ein Weg aufgezeigt werden, wie es den Kirchen gelingen kann, ihr eigenständiges Arbeitsrecht maßvoll fortzuentwickeln, um einerseits auf säkulare Tendenzen angemessen zu reagieren und es andererseits vor diesem Hintergrund noch bewahren zu können.