Parteigerichtsbarkeit und Staatsgerichtsbarkeit.
Dietrich Kressel
Politische Parteien sind programmatisch und personell unabhängig. Diese Parteiautonomie stellt sie dagegen nicht von staatlicher Rechtsprechung frei, auch nicht durch § 14 PartG. Die dort normierten Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte der Zivilprozeßordnung. Sie werden grundlegenden Prinzipien der Rechtsprechung nicht gerecht. Parteiinterne Streitigkeiten, etwa um innerparteiliche Wahlen, die Nominierung von Kandidaten zu staatlichen Wahlen oder um den Einblick in Mitgliederlisten, werden nicht so befriedet, wie die staatliche Justizgewährleistungspflicht es gebietet.
Die innere Ordnung der Parteien muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Dem genügt nur effektiver Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht dogmatisiert politische Parteien nicht anders als § 1 PartG als „verfassungsrechtlich notwendige(n) Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Dem widerspräche es, das grundlegende demokratische Prinzip effektiven Rechtsschutzes zu relativieren.
Politische Parteien sind zwar keine Organe des Staates im engeren Sinne, gehören aber doch zum Staat im weiteren Sinne. Mit der Friedensfunktion des Staates wäre es unvereinbar, wenn nicht jeder Rechtsstreit durch eine gesetzesgebundene Rechtsklärung staatlicher Gerichte befriedet werden könnte.