Passivlegitimation bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen nach dem chinesischen Recht von Zhang,  Yun

Passivlegitimation bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen nach dem chinesischen Recht

Gleichzeitig ein Vergleich mit dem deutschen Recht

Die private Kartellrechtsdurchsetzung in der Form kartellrechtlicher Schadensersatzprozesse hat in den vergangenen zehn Jahren nicht nur in Deutschland und Europa, sondern auch in China an Bedeutung gewonnen. Im Rahmen dieser Studie sollen die chinesischen Regelungen zur Passivlegitimation bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen herausgearbeitet werden. Um Verständnis für ein aktuelles und schwieriges Thema beim deutschen Leser zu wecken, wird die Rechtslage in Deutschland vorangestellt. Im Wesentlichen stellen sich zwei wichtige Fragen bezüglich der Passivlegitimation: Die erste Frage lautet: wenn die Tochtergesellschaft Beteiligte der Kartellverstöße war, kann der Geschädigte auch die Muttergesellschaft in Anspruch nehmen? Im Kontext des chinesischen Rechts ist die Passivlegitimation der Muttergesellschaft eng mit der Regelung über die Missachtung der Rechtspersönlichkeit (Durchgriffshaftung) verbunden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob nur das Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Kartellrecht haftet oder der Geschädigte Schadensersatz auch von den handelnden natürlichen Personen bzw. den verantwortlichen Organen verlangen kann. Nach dem chinesischen AMG (Antimonopolgesetz) gibt es keine zivilrechtliche Haftung für handelnde natürliche Personen. Das chinesische Gesellschaftsgesetz stellt die Zivilhaftung für das Organ einer juristischen Person fest, die jedoch auf die vom Organ der juristischen Person zu übernehmende Haftung gegenüber dem Unternehmen beschränkt wird und die Zivilhaftung des Organs der juristischen Person gegenüber einem Dritten nicht betrifft. Die Frage, ob der Geschäftsleiter entsprechende Zivilhaftung für aus einer Monopolhandlung entstandenen Schaden übernehmen soll, ist mit strafrechtlicher Sanktion im AMG verbunden, weil zivilrechtliche Geschäftsleiterhaftung und strafrechtliche Sanktionen gegen Geschäftsleiter zwei alternative Vorschläge sind, die eine Abschreckungswirkung des Kartellrechts entfalten sollen. Die Passivlegitimation von deutschen Staatsunternehmen stellt keine spezielle Frage für das deutsche Kartellgesetz dar. Jedoch bleibt die Verwirklichung eines wirkungsvollen Antimonopolmechanismus gegenüber Staatsunternehmen vorerst ein kniffliges Problem chinesischer Prägung.

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