Personalverantwortung des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG
Maja Rudelić
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Mitbestimmung bei der Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Anlass zur Untersuchung geben zwei Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011. Diese sind die Beschlüsse vom 04.05.2011 – 7 ABR 10/10 und 18.10.2011 – 1 ABR 25/10. Demnach komme es für eine Eingruppierung nicht mehr wie bisher auf einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf die Anwendung des Tarifvertrags und die darin enthaltene Vergütungsordnung an, sondern darauf, ob die Vergütungsordnung im Betrieb gelte. Ob die Argumente des Bundesarbeitsgerichts zutreffen, dieses neue Verständnis der Eingruppierung vom Schutzzweck gedeckt und vor diesem Hintergrund erforderlich ist, soll aufgezeigt werden.
Es wird darauf eingegangen, inwieweit die Entscheidungen im Gegensatz dazu eher zu einer Ausdehnung der Personalverantwortung des Betriebsrats führen. Der Schutzzweck der Mitbestimmung bei der Eingruppierung wird durch die historische und teleologische Auslegung bestimmt. Die weiteren Argumente, wie die Schutzlücke für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG und dem daraus folgenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG werden kritisch gewürdigt. Dasselbe gilt auch für die herangezogene Rechtsprechung zum Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Änderung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung aus einem nachwirkenden Tarifvertrag. Es wird auf einen möglichen Anspruch des Arbeitnehmers bei der Entgelthöhe eingegangen. Schließlich werden weitere Folgen der Rechtsprechung in der Praxis und mögliche Alternativen aufgezeigt.