Private Enforcement im Kapitalmarktrecht
Das Verhältnis von Aufsichts- und Zivilrecht nach der MiFID II
Lena Daams
Durch die Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) ist das Recht der Wertpapierdienstleistung in der EU grundlegend reformiert worden. Die unscheinbare Vorschrift des Art. 69 Abs. 2 UAbs. 3 MiFID II verpflichtet die Mitgliedstaaten, zivilrechtliche Sanktionsvorschriften vorzusehen, die im Falle einer Verletzung der Vorschriften der Richtlinie greifen. Diese Vorgabe befeuert die vor allem in Deutschland seit langem geführte Diskussion über das private enforcement im Kapitalmarktrecht erneut. Die Verfasserin setzt sich deshalb mit den Auswirkungen der Vorschrift auf das europäische und deutsche Kapitalmarktrecht auseinander und unterbreitet Vorschläge zur Herstellung von Richtlinienkonformität des nationalen Rechts. Da der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Richtlinienumsetzung keine zivilrechtliche Haftungsnorm etabliert hat und sich insbesondere der XI. Zivilsenat des BGH in der Vergangenheit konsequent geweigert hat, eine Ausstrahlungswirkung des Aufsichtsrechts auf das Zivilrecht zu gestatten, besteht in Deutschland ein Umsetzungsdefizit in Bezug auf Art. 69 Abs. 2 UAbs. 3 MiFID II. Das bestehende nationale Haftungsrecht muss daher richtlinienkonform ausgelegt werden, sodass die intendierte Wirkung der Richtlinie durch die Zivilgerichte herbeigeführt wird. Die Verfasserin untersucht diesbezüglich, ob die Umsetzung der Ziele der Finanzmarktrichtlinie vorzugsweise über eine vertragsrechtliche oder über eine deliktsrechtliche Einordnung der Wohlverhaltenspflichten der MiFID II zu erreichen ist. Hierfür werden anlegerschützende Überlegungen ebenso wie die unionsrechtlichen Grundsätze des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips herangezogen. In Anlehnung an die private enforcement-Entwicklungen im europäischen Kartellrecht wird abschließend die Möglichkeit der Etablierung eines unionsrechtlichen Schadensersatzanspruches untersucht. Auch die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Entschädigungsfonds wird als Alternative zur zivilrechtlichen Haftung näher beleuchtet. Beide Vorschläge gehen über die Vorgaben des Art. 69 Abs. 2 UAbs. 3 MiFID II hinaus, da sie auf die unionsweite Harmonisierung der materiellen und prozessrechtlichen Ausgestaltung der Anlegerentschädigung hinauslaufen. Der europäische Gesetzgeber hat sich bislang gegen die Etablierung derartiger Rechtsdurchsetzungsinstrumente entschieden, vieles deutet aber darauf hin, dass ein zukünftiger Richtungswechsel in der europäischen Gesetzgebung erwartet werden kann.