Rechtsquellen des Kanton Bern / Die Rechtsquellen des Kantons Bern. Rechte der Landschaft / Das Recht der Stadt Thun und der Ämter Thun und Oberhofen
Anne M Dubler
Aus dem Inhalt
Der elfte Band der historischen Rechtsquellen der Berner Landschaft ist der Stadt Thun und den einstigen Ämtern (Vogteien) Thun und Oberhofen gewidmet. Dieser Raum entspricht weitgehend dem heutigen Amtsbezirk Thun (Karten in der Einleitung).
Nach Pfandkäufen (1323/75) erwarb Bern 1384 die Stadt Thun und das Äussere Amt von den Grafen von Kiburg. Bern legt die kiburgischen Verwaltungsbezirke ‚Stadt Thun‘ und ‚Äusseres Amt‘ zu einem einzigen zusammen – dem Amt Thun mit der Stadt und dem Freigericht unter dem Schultheissen von Thun mit Amtssitz auf der Burg. Ab 1386 erfolgte die Erweiterung der Amtsverwaltung. Ab 1488 griff das rechts der Aare gelegene Amt Thun über die Aare hinweg auf das Territorium des Landgerichts Seftigen: Zum Amt Thun kamen die Herrschaft Amsoldingen mit Hilterfingen (1488), Stocken (1505), Pohlern-Uebeschi (1528), Forst (nach 1541), Strättligen (1594), Thierachern und Tannenbühl (1607), Blumenstein (1642), zuletzt die Oberherrschaft über Gurzelen und die Thuner Spitalherrschaft Uetendorf-Uttigen (1783). Das Amt Thun büsste 1652 seine alten Gerichtsbezirke Strättligen und Hilterfingen ein, die mit der Herrschaft Oberhofen ab 1652 die Vogtei Oberhofen bildeten. Der Stadt Thun ihrerseits gelang bis ins 18. Jh. die Erweiterung ihrer Gerichtshoheit über das Burgernziel hinaus auf die Thuner Feldflur und Allmend.
Die Rechtsquellen des Kantons Bern
In der gesamteidgenössischen Forschung der Rechtsquellenstiftung gehört der Kanton Bern zu den Gebieten, die bisher am intensivsten bearbeitet worden sind. Die Rechte der Stadt Bern wurden mit zwölf Bänden, die sich teilweise wiederum in Halbbänden aufteilen, erfasst. Beinahe ebenso umfangreich präsentiert sich die Buchreihe mit Rechten der Landschaft; sie umspannt grosse Teile des Kantonsgebietes. Die Rechtsquellen der Stadt Biel und ihrer Umgebung liegen nun in zwei umfangreichen Halbbänden vor.