TVöD – TV-L
Tarifverträge für den öffentlichen Dienst
Ernst Burger
Der „Burger“
ist im Tarifrecht der öffentlichen Hand eine feste Größe. Praxisnah und interessenneutral liefert er praxisverwertbare Hilfestellung bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des TVöD und des TV-L.
Die 3. Auflage des Handkommentars
behandelt im Detail die neue Entgeltordnung zum TVöD/Bund,
kommentiert insbesondere deren Allgemeine Vorschriften und Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale und
erläutert die Unterschiede zur Entgeltordnung im Bereich der Länder.
In allen Teilen aktuell
sind sämtliche gesetzgeberischen Neuerungen in der Tarifentwicklung eingearbeitet. Die umfangreich ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht und der Landesarbeitsgerichte zu den Themen
Arbeitszeitbestimmungen (Überstunden, Besonderheiten in Schichtbetrieben)
Urlaubsrecht
Befristungs- und Kündigungsregelungen
Beendigung aufgrund Verrentung (§ 33 TVÖD).
Die zahlreichen Anwendungsbeispiele und Muster für entsprechende Gestaltungen unterstreichen seine Praxisnähe.
Herausgeber und Autoren
kennen das Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes aus Ihrer täglichen Arbeit und bringen Ihre Erfahrungen, auch aus vielfältigen Schulungsveranstaltungen, in die Kommentierung ein: Ernst Burger, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München | Dirk Clausen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Nürnberg | Dr. Hans Dick, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München | Wolfgang Howald, Vizepräsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts a. D. | Christiane Nollert-Borasio, weitere aufsichtführende Richterin am Arbeitsgericht München | Bernd Spengler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Würzburg | Ralf Weinmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, Regensburg, Lehrbeauftragter an der OTH Regensburg
»Die Kommentierung zeichnet sich durchweg durch Klarheit, Praxisorientierung und nicht zuletzt durch Unabhängigkeit in der unvoreingenommenen, kritischen Prüfung und Bewertung von Zweifelsfragen aus…. Er sei uneingeschränkt empfohlen.«
Christian Fieberg, ZTR 10/12