Vorlesungen über Juristische Papyruskunde
gehalten an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Wintersemester 1967-68 und Sommersemester 1968. Mit einem Vorwort und einer Würdigung hrsg. von Joseph Georg Wolf.
Joseph Georg Wolf, Hans Julius Wolff
Vorlesungen über Juristische Papyruskunde
Der Eroberung Ägyptens durch Alexander den Großen im Jahre 332 v. Chr. folgte eine lang anhaltende Immigration aus allen Teilen der griechischen Staatenwelt. Seit Jahrhunderten war ein Teil der Bevölkerung Ägyptens landfremder Herkunft. Jetzt aber trat die Eigentümlichkeit der verschiedenen Nationalitäten in ganz anderem Maße hervor. Seit der griechischen Eroberung Ägyptens prägte namentlich der Gegensatz der einheimischen ägyptischen und der kolonialen griechischen Bevölkerung das öffentliche und private Leben. Die Verschiedenheit der beiden Kulturen ist nirgends deutlicher als in ihren Rechtstraditionen, die noch in römischer und byzantinischer Zeit bis zur arabischen Eroberung Ägyptens um 640 n. Chr. fortlebten. Sie sind in einzigartiger Weise durch eine große Fülle von Papyrusurkunden dokumentiert, die durch das trockene Klima Ägyptens vor dem Verfall bewahrt wurden. Während die demotischen und koptischen Rechtsurkunden in den orientalistischen Disziplinen studiert werden, sind die griechischen eine Domäne vor allem der Rechtshistoriker.
Es ist das Recht dieser griechischen Papyri Ägyptens, das den Gegenstand der »Juristischen Papyruskunde« bildet. Sie ist eine Sparte der antiken Rechtsgeschichte und umfaßt das gesamte Rechtswesen. Hans Julius Wolff, eine der überragenden Persönlichkeiten dieses Fachs, hat in den »Vorlesungen über Juristische Papyruskunde« die wichtigsten Bereiche in einem umfassenden Überblick dargestellt. Diese Vorlesungen, die vor dreißig Jahren am Freiburger rechtshistorischen Institut gehalten wurden, sind noch immer die einzige moderne das materielle Privatrecht einschließende Gesamtdarstellung des Rechts der griechischen Papyri Ägyptens. Die Darstellung ist modern in ihrer entwicklungsgeschichtlichen Auffassung; sie ist es ferner in ihrer radikalen Kritik der romanistischen, nämlich durch Kategorien und Konzepte des römischen Rechts bestimmten Interpretation der griechischen Papyri sowie der exemplarischen Befolgung der methodischen Prämisse, daß die griechischen und ägyptischen Institutionen auf eigenen rechtsdogmatischen Vorstellungen beruhten; und sie ist modern und wirklichkeitsnah durch die dauernde Einbeziehung der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen des von den Griechen im damaligen Ägypten gelebten Rechts.