Zentrale vs. dezentrale Konzerncompliance.
Verantwortung und Umsetzung in der faktisch abhängigen Aktiengesellschaft.
Silvester Ibes
In der Praxis haftet die Obergesellschaft für Complianceverstöße ihrer Tochtergesellschaften zwar nicht nach deutschem Recht, aber sowohl nach EU-Kartellrecht als auch nach exterritorial angewendetem britischen und amerikanischen Anti-Korruptionsrecht. Obwohl sie im Gesetz so nicht angelegt ist, besteht diese Haftung im Ergebnis selbst in dezentral organisierten Unternehmensgruppen. Die Schadensabwendungspflicht des Vorstands einer Obergesellschaft beinhaltet daher die Pflicht zur Risikoreduzierung durch Änderungen der Unternehmensstruktur oder durch Einrichtung eines zentralen Compliancesystems. Letzteres erweist sich als wirtschaftlich vorzugswürdige Alternative.
Die Arbeit belegt, dass alle wesentlichen Elemente eines solchen Compliancesystems im faktischen Aktienkonzern selbst bei maximaler Dezentralisierung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken, insbesondere des Konzern- und Datenschutzrechts, gesellschafts- und länderübergreifend zentral implementierbar sind.