Zulässigkeit eines Datenabgleichs zur Aufdeckung von Straftaten von Arbeitnehmern
Ludwig Gascher
Das Thema Datenschutz steht aufgrund der sich immer schneller entwickelnden technischen Möglichkeiten immer mehr im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Ein Beispiel hierfür ist die Berichterstattung über sogenannte Datenabgleiche bzw. Datenscreenings, die von verschiedenen Unternehmen durchgeführt wurden. Ziel dieser Massnahmen war die Aufdeckung von strafbaren Handlungen, wie zum Beispiel Korruption, Diebstahl und Unterschlagung. Bei der Durchführung von Datenabgleichen besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und den berechtigten Interessen der Arbeitgeber. Die Daten der Arbeitnehmer sind durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt, grenzenlose Kontrollen sind unzulässig. Auf der anderen Seite besitzen die Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Kontrollmassnahmen. Unterschiedliche Vorschriften verpflichten den Arbeitgeber zur Kontrolle im Unternehmen. Zusätzlich will und darf der Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung deren ordnungsgemässe Erbringung kontrollieren. Diese Arbeit untersucht anhand des Datenabgleichs das in der Praxis bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und dem Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung von Kontrollmassnahmen. Geklärt wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Datenabgleich zur Aufdeckung von Straftaten der Mitarbeiter zulässig ist.